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OLG München – Beschluss vom 03.02.2016 – Az. 34 Wx 427/15: Erbteilspfändung braucht Zustellung an alle Miterben

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Wer die Pfändung eines Erbanteils im Grundbuch eintragen lassen will, muss dem Grundbuchamt nachweisen, dass der Pfändungsbeschluss allen Miterben wirksam zugestellt wurde.
Der Kern der Entscheidung: Die Pfändung eines Erbanteils betrifft nicht nur den Schuldner, sondern die gesamte Erbengemeinschaft. Deshalb verlangt das Grundbuchrecht einen strengen Nachweis der Wirksamkeit, bevor eine entsprechende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden kann.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
In dem Verfahren ging es um eine Erbengemeinschaft, zu deren Nachlass Grundbesitz gehörte. Ein Miterbe wollte den Erbanteil eines anderen Miterben pfänden lassen und diese Pfändung anschließend im Grundbuch vermerken lassen.
Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag, weil nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen war, dass der Pfändungsbeschluss sämtlichen Miterben zugestellt worden war. Gegen diese Zwischenverfügung wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, über die das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Grundbuchamtes. Eine Pfändung des Erbanteils wird grundbuchrechtlich nur berücksichtigt, wenn ihre Wirksamkeit in der Form des Grundbuchverfahrens nachgewiesen ist; dazu gehört insbesondere die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an alle Miterben.
Rechtlich stützte das Gericht seine Entscheidung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Pfändung von Rechten und auf die grundbuchrechtlichen Nachweisanforderungen. Für Betroffene bedeutet dies: Selbst wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, genügt das für die Eintragung im Grundbuch nicht, solange die Zustellung an alle Beteiligten der Erbengemeinschaft nicht ordnungsgemäß belegt ist.
Beschluss: OLG München – Beschluss vom 03.02.2016 – Az.: 34 Wx 427/15
Tenor der Entscheidung
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Grundbuch sind als Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundbesitzes die Beteiligten in Erbengemeinschaft eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Beteiligten zu 2. Grundlage des Antrags ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der angebliche Anspruch des Schuldners auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowie sein Anteil am Nachlass gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden ist.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung beanstandet, dass die Wirksamkeit der Pfändung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Es fehle insbesondere der Nachweis, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sämtlichen Miterben zugestellt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Beteiligte ist der Auffassung, eine Zustellung an sämtliche Miterben sei nicht erforderlich. Jedenfalls könne nicht verlangt werden, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch demjenigen Miterben zugestellt werde, der selbst Gläubiger der Pfändung sei.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Grundbuchamt hat zu Recht den Nachweis der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sämtliche Miterben verlangt.
Soll die Pfändung eines Erbteils im Grundbuch vermerkt werden, so ist dem Grundbuchamt die Wirksamkeit der Pfändung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Pfändung eines Erbteils richtet sich nach § 859 Abs. 2 ZPO. Danach wird der Anteil eines Miterben an dem Nachlass wie ein anderes Vermögensrecht gepfändet. Für die Pfändung gelten die Vorschriften der §§ 857, 829 ZPO entsprechend.
Nach § 829 Abs. 3 ZPO wird die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Drittschuldner sind bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben. Denn sie sind es, denen gegenüber sich die Beschränkung der Verfügungsbefugnis auswirkt und die bei einer Auseinandersetzung des Nachlasses die Pfändung zu beachten haben.
Gehört der Gläubiger selbst der Erbengemeinschaft an, ändert dies an der grundbuchrechtlichen Nachweispflicht nichts. Auch in diesem Fall muss feststehen, dass die Pfändung gegenüber allen Personen wirksam geworden ist, deren Rechtsstellung durch die Pfändung berührt wird. Das Grundbuchamt darf die beantragte Eintragung erst vornehmen, wenn die Wirksamkeit der Pfändung durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
Der bloße Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der Zustellung. Fehlt dieser Nachweis, liegt ein Eintragungshindernis vor, das das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung beanstanden darf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 61, 36 GNotKG.
