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OLG München – Beschluss vom 01.07.2013 – Az. 31 Wx 266/12: Demenz schließt Testierfähigkeit aus

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser wegen einer fortschreitenden Demenz im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr frei und klar über seinen letzten Willen entscheiden konnte.
Der Kern der Entscheidung: Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass bei einer chronisch fortschreitenden Demenzerkrankung ein sogenannter „lichter Moment“ medizinisch regelmäßig nicht angenommen werden kann. Für Angehörige und Erben ist die Entscheidung praktisch bedeutsam, weil sie zeigt, dass die Testierfähigkeit nicht nur formal, sondern anhand des tatsächlichen geistigen Zustands im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geprüft wird.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Erblasserin hatte ein Testament errichtet, dessen Wirksamkeit nach ihrem Tod im Erbscheinsverfahren in Frage stand. Hintergrund war eine bereits länger bestehende und fortschreitende demenzielle Erkrankung, die nach Auffassung einzelner Beteiligter dazu führte, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht hatte Beweis erhoben, insbesondere durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, und war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin testierunfähig war. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen, wonach die Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund einer chronisch progredienten Demenz nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite ihrer testamentarischen Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht frei zu handeln. Ein bloß äußerlich geordneter Eindruck oder einzelne alltagstaugliche Reaktionen reichten nicht aus, um Testierfähigkeit anzunehmen.
Rechtlich maßgeblich war § 2229 Abs. 4 BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht betonte, dass bei einer fortschreitenden Demenz ein „lichter Moment“ nicht ohne belastbare medizinische Grundlage angenommen werden darf.
Beschluss: OLG München – Beschluss vom 01.07.2013 – Az.: 31 Wx 266/12
Tenor der Entscheidung
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Erblasserin ist verstorben. Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Wirksamkeit einer von der Erblasserin errichteten letztwilligen Verfügung.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Der Sachverständige ist auf der Grundlage der beigezogenen Krankenunterlagen, der ärztlichen Befunde und der sonstigen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Erblasserin eine chronisch progrediente demenzielle Erkrankung vorlag und dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Nachlassgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und den hierauf gestützten Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB war.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist nicht, ob der Erblasser noch einzelne alltägliche Verrichtungen vornehmen oder einfache Gespräche führen konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung, insbesondere die Auswirkungen auf die gesetzlichen Erben und die von ihm bedachten Personen, noch erfassen und eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen konnte.
Die Testierfähigkeit ist der Regelfall; wer sich auf Testierunfähigkeit beruft, trägt hierfür grundsätzlich die Feststellungslast. Bestehen jedoch aufgrund konkreter medizinischer Befunde erhebliche Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit des Erblassers, hat das Nachlassgericht diesen Zweifeln nachzugehen und den Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitpunkt umfassend aufzuklären.
Der vom Nachlassgericht beauftragte Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Erblasserin an einer demenziellen Erkrankung litt, die bereits vor der Testamentserrichtung ein Ausmaß erreicht hatte, das die freie Willensbildung ausschloss. Die Erkrankung war chronisch progredient. Bei einer solchen Erkrankung ist ein sogenannter lichter Moment, der die Annahme einer nur vorübergehenden Wiederherstellung der Testierfähigkeit rechtfertigen könnte, aus medizinischer Sicht ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Erblasserin habe nach außen zeitweise geordnet gewirkt, Gespräche geführt oder einzelne Personen erkannt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Derartige Beobachtungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Erblasserin die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite einer letztwilligen Verfügung noch erfassen konnte. Gerade bei demenziellen Erkrankungen können einfache soziale Routinen und vertraute Gesprächsmuster erhalten bleiben, ohne dass die Fähigkeit zu einer freien und überlegten testamentarischen Entscheidung noch vorhanden ist.
Auch der Umstand, dass die Erblasserin bei der Errichtung der Verfügung äußerlich ruhig erschien und die Erklärung formal zustande kam, belegt die Testierfähigkeit nicht. Die formale Abgabe einer Erklärung ersetzt nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Maßgeblich ist die innere Fähigkeit, sich über Bedeutung und Folgen der Verfügung klar zu werden und den Willen frei von krankheitsbedingten Einflüssen zu bilden.
Das Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Sachverständigen unvollständig oder widersprüchlich wäre, bestehen nicht. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher nicht veranlasst.
Das Nachlassgericht hat danach zutreffend festgestellt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war. Die letztwillige Verfügung ist unwirksam. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den gesetzlichen Vorschriften. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Beschwerdeverfahren.
