OLG Koblenz – Beschluss vom 15.07.2013 – Az. 5 W 396/13: Kein Arrest bei bloßer Vermögenssorge

Erbrecht dinglicher Arrest

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein dinglicher Arrest gegen einen Miterben setzt konkrete Tatsachen voraus, die eine spätere Vollstreckung gefährden; bloße Befürchtungen reichen nicht aus.

Der Kern der Entscheidung: Wer im Erbstreit Vermögen eines Miterben sichern lassen will, muss mehr darlegen als Misstrauen oder die Vermutung einer möglichen Vermögensverschiebung. Das Gericht macht deutlich, dass der dingliche Arrest ein einschneidendes Sicherungsmittel ist und deshalb nur bei einem glaubhaft gemachten Arrestgrund angeordnet werden darf.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Beteiligten waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft und stritten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass. Ein Miterbe befürchtete, dass ein anderer Miterbe Vermögenswerte beiseiteschaffen oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschlechtern könnte, sodass spätere Ansprüche aus dem Erbfall nicht mehr durchsetzbar wären.

Deshalb beantragte der Antragsteller den Erlass eines dinglichen Arrestes. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vollstreckung sah. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung des Arrestantrages. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass ein Miterbe dem anderen misstraut oder allgemein befürchtet, dieser könne Vermögen dem Zugriff entziehen.

Rechtsgrundlage für den dinglichen Arrest sind insbesondere §§ 916, 917 ZPO. Danach muss ein Arrestanspruch und zusätzlich ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Arrestgrund liegt nur vor, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass ohne die Sicherung die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Beschluss: OLG Koblenz – Beschluss vom 15.07.2013 – Az.: 5 W 396/13

Tenor der Entscheidung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass eines dinglichen Arrestes gegen den Antragsgegner.

Die Parteien sind Miterben. Zwischen ihnen bestehen Streitigkeiten über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Der Antragsteller macht geltend, ihm stünden gegen den Antragsgegner Ansprüche zu, deren spätere Durchsetzung gefährdet sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antragsgegner verfüge über Nachlassgegenstände und es bestehe die Gefahr, dass er Vermögen beiseiteschaffe oder anderweitig dem Zugriff entziehe.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach §§ 916, 917 ZPO setzt der Erlass eines dinglichen Arrestes voraus, dass ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Arrestgrund besteht nur dann, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller hat keine hinreichend konkreten Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine gegenwärtige Gefahr für die spätere Zwangsvollstreckung ergibt. Allein der Umstand, dass zwischen Miterben Streit über Nachlassgegenstände, Auskunfts- oder Zahlungsansprüche besteht, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Schuldner werde Vermögen beiseiteschaffen oder die Vollstreckung vereiteln.

Auch eine lediglich vermutete Vermögensgefährdung genügt nicht. Der dingliche Arrest ist ein Sicherungsmittel mit erheblichen Eingriffswirkungen. Er darf deshalb nicht auf allgemeine Befürchtungen, Misstrauen oder nicht näher belegte Verdächtigungen gestützt werden. Erforderlich sind objektive Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss zulassen, dass ohne die Arrestanordnung die spätere Vollstreckung ernsthaft gefährdet ist.

Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in der Annahme, der Antragsgegner werde sich der späteren Inanspruchnahme entziehen oder Vermögenswerte dem Zugriff entziehen. Konkrete Maßnahmen, aus denen sich eine solche Absicht oder eine tatsächliche Vollstreckungsgefährdung ergeben könnte, sind nicht glaubhaft gemacht.

Das Landgericht hat den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Misstrauen allein reicht nicht aus. Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass eine spätere Vollstreckung ernsthaft gefährdet ist.

Erforderlich sind ein möglicher Anspruch und ein zusätzlicher Arrestgrund. Der Arrestgrund liegt nur vor, wenn konkrete Umstände zeigen, dass die spätere Durchsetzung des Anspruchs ohne Sicherung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Nein. Ein Erbstreit oder Streit über Nachlassgegenstände ist für sich genommen noch kein Arrestgrund. Das Gericht verlangt zusätzliche, greifbare Anhaltspunkte für eine wirkliche Gefährdung der späteren Vollstreckung.

Ein dinglicher Arrest kann tief in die Vermögensfreiheit des Betroffenen eingreifen. Deshalb darf er nicht vorsorglich aufgrund bloßer Vermutungen angeordnet werden. Das Gericht schützt damit auch den Antragsgegner vor unbegründeten Sicherungsmaßnahmen.

Miterben sollten konkrete Belege sammeln, wenn sie eine Sicherung von Vermögen beantragen wollen. Allgemeine Befürchtungen, ein anderer Miterbe könne sich unredlich verhalten, genügen vor Gericht regelmäßig nicht.