OLG München – Beschluss vom 10.08.2012 – Az. 34 Wx 187/12: Ersatznacherbe muss Verfügung nicht zustimmen

Verfügungen des Vorerben

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Ersatznacherbe muss einer Grundstücksverfügung des Vorerben nicht zustimmen, wenn der Vorerbe mit Zustimmung der eingesetzten Nacherben handelt.

Der Kern der Entscheidung: Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer solchen Verfügung nicht davon abhängig machen, dass auch mögliche Ersatznacherben zustimmen. Für die Praxis ist das wichtig, weil Grundstücksgeschäfte sonst häufig blockiert würden, obwohl die unmittelbar berechtigten Nacherben bereits einverstanden sind.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Im Grundbuch war eine Vorerbin als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Zugleich enthielt das Grundbuch einen Nacherbenvermerk, aus dem sich ergab, dass nach dem Tod der Vorerbin bestimmte Personen Nacherben werden sollten und außerdem Ersatznacherben bestimmt waren.

Die Vorerbin wollte über das Grundstück verfügen; die Nacherben waren damit einverstanden. Das Grundbuchamt verlangte jedoch zusätzlich die Zustimmung der Ersatznacherben und erließ deshalb eine Zwischenverfügung. Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass die Zustimmung der Ersatznacherben nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass die eingesetzten Nacherben selbst der Verfügung zustimmen können und dadurch die nach § 2113 BGB bestehende Beschränkung des Vorerben für diesen Vorgang entfällt.

Das Gericht verwies darauf, dass Ersatznacherben vor Eintritt des Ersatznacherbfalls noch keine Stellung haben, die eine Zustimmung zur Verfügung verlangt. Das Grundbuchamt durfte die Eintragung daher nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an der Bewilligung oder Zustimmung der Ersatznacherben.

Beschluss: OLG München – Beschluss vom 10.08.2012 – Az.: 34 Wx 187/12

Tenor der Entscheidung

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 16. April 2012 aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Im Grundbuch ist die Beteiligte als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. In Abteilung II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen. Danach ist die Eigentümerin Vorerbin. Nacherben sind die in dem Erbschein bezeichneten Personen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit notarieller Urkunde verfügte die Vorerbin über den Grundbesitz. Die Nacherben erklärten hierzu ihre Zustimmung. Zur Durchführung der Urkunde wurde beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung beanstandet, dass die Zustimmung der Ersatznacherben fehle. Es hat die Auffassung vertreten, auch die Ersatznacherben müssten der Verfügung zustimmen, weil ihre Rechtsstellung durch die Löschung des Nacherbenvermerks betroffen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die vom Grundbuchamt verlangte Zustimmung der Ersatznacherben ist nicht erforderlich.

Der Vorerbe ist zwar nach § 2113 BGB in seiner Verfügungsmacht über Nachlassgrundstücke beschränkt. Eine Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Diese Beschränkung besteht jedoch zugunsten der Nacherben. Stimmen die Nacherben der Verfügung zu, entfällt die relative Unwirksamkeit der Verfügung ihnen gegenüber.

Die Zustimmung der eingesetzten Nacherben genügt. Die Ersatznacherben müssen der Verfügung nicht zustimmen. Ihre Stellung ist nur für den Fall von Bedeutung, dass der zunächst berufene Nacherbe wegfällt. Solange dieser Fall nicht eingetreten ist, sind die eingesetzten Nacherben zur Zustimmung befugt. Eine Mitwirkung der Ersatznacherben ist im Grundbuchverfahren nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt durfte deshalb die beantragte Eintragung nicht davon abhängig machen, dass auch die Ersatznacherben ihre Zustimmung in der Form des § 29 GBO nachweisen. Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Nein, nach dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Ersatznacherben nicht erforderlich, wenn die eingesetzten Nacherben der Verfügung zustimmen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung dann nicht allein wegen fehlender Zustimmung der Ersatznacherben verweigern.

Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben schützt in erster Linie die eingesetzten Nacherben. Wenn diese Nacherben mit der Verfügung einverstanden sind, fällt der Einwand weg, dass ihre Rechte durch das Grundstücksgeschäft beeinträchtigt werden.

Das Grundbuchamt darf keine zusätzliche Zustimmung der Ersatznacherben verlangen, wenn die erforderliche Zustimmung der Nacherben vorliegt. Eine Zwischenverfügung, die nur auf das Fehlen dieser Ersatznacherbenzustimmung gestützt ist, ist rechtswidrig.

Der Nacherbenvermerk macht sichtbar, dass der eingetragene Eigentümer nur Vorerbe ist und nicht völlig frei über das Grundstück verfügen kann. Bei einer wirksamen Verfügung mit Zustimmung der Nacherben kann der Vermerk für das betroffene Grundstück gelöscht werden.

Sie sollten die Zustimmung der Nacherben eindeutig und in grundbuchrechtlich verwertbarer Form erklären lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Verfügung den Vorgaben des Testaments, des Erbscheins und des Grundbuchrechts entspricht.