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OLG Hamm – Urteil vom 09.02.2012 – Az. I-10 U 111/11: Keine Teilauseinandersetzung ohne Zustimmung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Miterbe kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass die übrigen Miterben einem Teilungsplan zustimmen, wenn dadurch nur ein Teil des Nachlasses auseinandergesetzt werden soll.
Der Kern der Entscheidung: Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf die vollständige Verteilung des gesamten Nachlasses gerichtet. Eine bloße Teilauseinandersetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Gründe dafür vorliegen und schutzwürdige Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Parteien waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Zwischen ihnen bestand Streit darüber, ob einzelne Nachlassgegenstände beziehungsweise einzelne Nachlasswerte bereits isoliert verteilt werden mussten, obwohl der Nachlass insgesamt noch nicht vollständig auseinandergesetzt war.
Die Klägerseite verlangte von den übrigen Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan. Dieser Plan erfasste jedoch nicht den gesamten Nachlass, sondern zielte nur auf eine Teilauseinandersetzung. Nachdem das erstinstanzliche Gericht den Anspruch verneint hatte, wurde die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zusammenfassung der Urteilsgründe:
Das Gericht stellte klar, dass ein Miterbe grundsätzlich nur eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen kann. Wer Zustimmung zu einem Teilungsplan einklagt, muss deshalb regelmäßig einen Plan vorlegen, der den gesamten Nachlass, vorhandene Nachlassverbindlichkeiten und die endgültige Verteilung unter den Miterben berücksichtigt.
Eine Teilauseinandersetzung ist nach Auffassung des Gerichts nur ausnahmsweise möglich. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, und es darf kein berechtigtes Interesse eines anderen Miterben entgegenstehen. Fehlen diese Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf Zustimmung zum Teilungsplan.
Urteil: OLG Hamm – Urteil vom 09.02.2012 – Az.: I-10 U 111/11
Tenor der Entscheidung
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.07.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten als Miterben um die Zustimmung zu einem Teilungsplan.
Die Klägerin und die Beklagten bilden eine Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Erblasser. Zum Nachlass gehören verschiedene Vermögensgegenstände. Zwischen den Parteien ist eine endgültige Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses bislang nicht erfolgt.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Zustimmung zu einem von ihr aufgestellten Teilungsplan verlangt. Dieser Teilungsplan betrifft nicht den gesamten Nachlass, sondern lediglich einzelne Nachlasswerte. Die Beklagten haben ihre Zustimmung verweigert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne jedenfalls hinsichtlich des in dem Teilungsplan bezeichneten Nachlassteils eine Auseinandersetzung verlangen. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, der Nachlass sei insgesamt noch nicht teilungsreif. Außerdem handele es sich bei dem von der Klägerin vorgelegten Plan um eine unzulässige Teilauseinandersetzung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Zustimmung zu dem vorgelegten Teilungsplan bestehe nicht, weil dieser nicht auf eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zustimmung zu dem von ihr vorgelegten Teilungsplan zu.
Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt. Die Auseinandersetzung hat grundsätzlich den gesamten Nachlass zu erfassen. Ein auf Zustimmung zu einem Teilungsplan gerichteter Anspruch setzt voraus, dass der Teilungsplan die vollständige und endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ermöglicht.
Daran fehlt es hier. Der von der Klägerin vorgelegte Teilungsplan betrifft nur einzelne Nachlassgegenstände beziehungsweise Nachlasswerte. Er führt nicht zu einer vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses kann ein Miterbe gegen den Willen der übrigen Miterben nur ausnahmsweise verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Gründe eine Teilauseinandersetzung rechtfertigen und berechtigte Interessen der übrigen Miterben nicht entgegenstehen.
Solche besonderen Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass ihr ein Festhalten an der vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses unzumutbar wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die von ihr begehrte Teilauseinandersetzung die Interessen der Beklagten unberührt ließe.
Der Grundsatz der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft gebietet es, die Auseinandersetzung grundsätzlich nur einheitlich vorzunehmen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass einzelne Nachlassbestandteile vorab verteilt werden, ohne dass die endgültige Verteilung, die Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und etwaige Ausgleichspflichten der Miterben abschließend geklärt sind.
Der vorgelegte Teilungsplan ist deshalb nicht zustimmungsfähig. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
