BAG – Urteil vom 26.01.2017 – Az. 2 AZR 68/16: Änderungskündigung muss Aufgabenbereich klar festlegen

Arbeitsrecht: Änderungskündigung - Andere Tätigkeit Änderungskündigung | Genaue Festlegung des neuen Aufgabenbereiches erforderlich | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Eine Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer eindeutig erkennen kann, welche Arbeit er künftig leisten soll.

Der Kern der Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass das Änderungsangebot bei einer Änderungskündigung hinreichend bestimmt sein muss. Bleibt unklar, welche Tätigkeiten künftig geschuldet sind, ist die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Kläger war als Elektrotechniker beschäftigt. Zu seinem bisherigen Aufgabenbereich gehörten unter anderem Softwareerstellung, Projektbetreuung, Inbetriebsetzung und Kundenschulung.

Nach einem schweren Verkehrsunfall ging die Arbeitgeberin davon aus, dass der Kläger komplexe Programmiertätigkeiten nicht mehr leisten könne. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis und bot zugleich eine Fortsetzung zu deutlich geänderten Bedingungen an: Der Kläger sollte künftig Lager-, Fahrer- und Kuriertätigkeiten ausüben und statt eines Monatsgehalts nur noch einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto erhalten.

Zusammenfassung der Urteilsgründe:

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es beanstandete, dass nicht ausreichend feststand, ob der Kläger seine bisher geschuldete Arbeitsleistung insgesamt nicht mehr erbringen konnte oder nur bestimmte Teilbereiche seines bisherigen Aufgabenfeldes betroffen waren.

Entscheidend war außerdem, dass das Änderungsangebot unklar blieb. Besonders die Formulierung zu „Einsätzen auf Baustellen“ ließ nicht erkennen, ob dort Hilfstätigkeiten oder doch Tätigkeiten eines Elektrotechnikers gemeint waren. Auch aus dem angebotenen Stundenlohn konnte der Kläger nicht sicher auf den künftigen Aufgabenbereich schließen.

Urteil: BAG – Urteil vom 26.01.2017 – Az.: 2 AZR 68/16

Tenor der Entscheidung

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2015 – 7 (2) Sa 229/07 – aufgehoben.
  2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 18. Dezember 2006 – 5 Ca 468/06 S – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 30. März 2006 sozial ungerechtfertigt ist.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger war bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit März 1997 als Elektrotechniker tätig. Das vertraglich vereinbarte Aufgabengebiet umschloss ua. die Softwareerstellung. Im November 2001 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen. Im Dezember 2005 führte die Beklagte einen Arbeitstest durch, bei dem der Kläger vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte. Als Ergebnis des Tests hat die Beklagte gemeint, der Kläger könne keine komplexen Programmiertätigkeiten in diesem Bereich mehr durchführen. Unter dem 30. März 2006 erklärte sie eine Änderungskündigung. In dem Kündigungsschreiben heißt es auszugsweise: „… Sehr geehrter [Kläger], hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß zum 30.06.2006, gleichzeitig bieten wir Ihnen ein Arbeitsverhältnis an zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen mit folgenden Abweichungen: Folgende Punkte werden abgeändert:

  1. Tätigkeit und Aufgabengebiet

[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt die Software-Erstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung usw. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.

  1. Bezüge

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von brutto EUR 2.709,– und lautet neu:

  1. Tätigkeit und Aufgabengebiet

[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fahrer- und Kuriertätigkeiten, hierzu gehören ua. das Be- und Entladen von Baustellen- oder sonstigem Material in und von Transportfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine Lagertätigkeiten usw. In das Aufgabengebiet wird [der Kläger] ca. einen Monat eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.

  1. Bezüge

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von brutto EUR 8,50 …“ Der Kläger hat das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Vertragsbedingungen rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Er sei weiterhin in der Lage, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Das mit der Kündigung verbundene Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags sei nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 30. März 2006 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

Beide Vorinstanzen sind dem Klageabweisungsantrag der Beklagten gefolgt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Gründe:

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die mit der Kündigung der Beklagten vom 30. März 2006 erstrebte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist sozial nicht gerechtfertigt. A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. I. Das Berufungsgericht hat – erstens – angenommen, der Kläger sei dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Annahme wird von seinen Feststellungen nicht getragen. Dass der Kläger „die an sich geschuldeten Programmierarbeiten nicht (mehr) durchführen“ und „auf dem arbeitsvertraglichen Arbeitsplatz“ nicht mehr eingesetzt werden kann, besagt für sich genommen lediglich, dass er einen Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums nicht mehr abzudecken vermag. Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit dem einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit vergleichbar, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die vertraglich festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen (BAG 22. Oktober 2015 – 2 AZR 550/14 – Rn. 29; 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 – Rn. 24, BAGE 148, 16). II. Das Landesarbeitsgericht hat – zweitens – nicht geprüft, ob das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot so konkret gefasst war, dass es der Kläger ohne Weiteres annehmen konnte (§ 145 BGB, BAG 17. Februar 2016 – 2 AZR 613/14 – Rn. 18). III. Das Berufungsgericht hat – drittens – nicht festgestellt, aufgrund welcher Umstände die mit einer Änderung des Aufgabenbereichs einhergehende Absenkung der Vergütung auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto sozial gerechtfertigt sein sollte (BAG 3. April 2008 – 2 AZR 500/06 – Rn. 25; 29. März 2007 – 2 AZR 31/06 – Rn. 32). B. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts zwingen nicht zu einer Zurückverweisung. Der Senat kann abschließend entscheiden, dass die von der Beklagten unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) erstrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt war. Der Kläger konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan schulden sollte. I. Es kann unterstellt werden, dass dem Kläger aufgrund vorangegangener Erläuterungen klar sein musste, er solle überhaupt nicht mehr als Elektrotechniker eingesetzt werden und dass ein solcher Wille der Beklagten in dem Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat (§ 623 BGB, BAG 25. April 2013 – 2 AZR 960/11 – Rn. 31; BGH 11. Februar 2010 – VII ZR 218/08 – Rn. 12). Für Tätigkeiten eines Elektrotechnikers wäre ein Stundenlohn von 8,50 Euro brutto nach dem frei ausgehandelten Gehaltsgefüge bei der Beklagten unstreitig deutlich zu niedrig. II. Jedenfalls war das mit der Kündigung verbundene Fortsetzungsangebot hinsichtlich der ausdrücklich vorbehaltenen „Einsätze auf Baustellen“ nicht derart konkret gefasst, dass es der Kläger ohne Weiteres hätte annehmen können. Er konnte insoweit die für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist „versprochenen Dienste“ iSv. § 611 Abs. 1 BGB, die Art der geschuldeten Arbeitsleistung(en), nicht ausreichend erkennen.

  1. Sollten Tätigkeiten eines Elektrotechnikers überhaupt nicht mehr zugewiesen werden können, musste dies auch für mögliche „Einsätze auf Baustellen“ gelten.
  2. Dem Kündigungsschreiben ließ sich nicht entnehmen, der Kläger solle auch im Rahmen von „Einsätzen auf Baustellen“ mit den aufgeführten Hilfstätigkeiten befasst werden, die ausdrücklich als „Arbeiten im Lager“ bzw. „Lagertätigkeiten“ bezeichnet sind. Das gilt umso mehr, als nach dem ihm bekannten Sprachgebrauch bei der Beklagten mit „Baustellen“ alle auswärtigen Einsätze bei Kunden gemeint sind.
  3. Schließlich konnte der Kläger aus dem festgelegten Stundenlohn nicht mittelbar auf die Art der ihm auf „Baustellen“ zuzuweisenden Tätigkeiten rückschließen, weil im Betrieb der Beklagten kein kollektives Entgeltschema bestand und damit nicht bestimmte Tätigkeiten oder doch Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe zugeordnet waren (BAG 28. Oktober 2010 – 2 AZR 688/09 – Rn. 19; 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11 – Rn. 20, 21).
  4. Entscheidungserheblicher weiterer Vortrag der Beklagten steht nicht zu erwarten. Die Beklagte hat mit ihren auf die Hinweise des Senats vom 16. November 2016 und 9. Januar 2017 eingereichten Schriftsätzen vom 12. Dezember 2016 und 17. Januar 2017 nicht behauptet, dem Kläger sei vor Übergabe des Kündigungsschreibens vom 30. März 2006 erklärt worden, welche Arten von Aufgaben auf „Baustellen“ Gegenstand des Fortsetzungsangebots sein sollten.

Vielmehr hat sie ausgeführt, dass ihm nach Möglichkeit „abwechslungsreichere und anspruchsvollere Tätigkeiten“ (nicht aber solche eines Elektrotechnikers oder gar Programmierers) zugewiesen werden sollten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Änderungsangebot muss so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Dazu gehört bei einem neuen Aufgabenbereich auch eine klare Beschreibung der künftig geschuldeten Tätigkeiten. Unklare Formulierungen können die Änderungskündigung unwirksam machen.

Das Angebot nannte zwar Lager-, Fahrer- und Kuriertätigkeiten, enthielt aber zusätzlich den Hinweis auf „Einsätze auf Baustellen“. Daraus war nicht erkennbar, ob dort ebenfalls Hilfstätigkeiten oder doch elektrotechnische Aufgaben gemeint waren. Der Arbeitnehmer konnte deshalb nicht sicher wissen, welche Arbeit er künftig schulden sollte.

Nicht automatisch. In diesem Fall gab es kein kollektives Entgeltschema, aus dem bestimmte Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet waren. Der angebotene Stundenlohn von 8,50 Euro genügte daher nicht, um den Aufgabenbereich eindeutig zu bestimmen.

Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Änderungen so klar darstellen, dass der Arbeitnehmer eine informierte Entscheidung treffen kann. Gerade wenn der bisherige Beruf durch deutlich andere Tätigkeiten ersetzt werden soll, müssen die Unterschiede erkennbar sein. Pauschale oder mehrdeutige Beschreibungen reichen nicht.

Arbeitnehmer sollten sehr schnell prüfen lassen, ob sie das Änderungsangebot ablehnen, annehmen oder unter Vorbehalt annehmen. Die Fristen im Kündigungsschutzrecht sind kurz. Ist das Angebot unklar oder sozial nicht gerechtfertigt, kann eine Änderungsschutzklage sinnvoll sein.