Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 06.09.2017 – Az. 5 AZR 317/16: Leistungszulagen erfüllen Mindestlohnanspruch

Arbeitrecht: Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Urteil BAG vom 06.09.2017 - Az. 5 AZR 317/16 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid Rechtsanwälte - Fachanwalt - Mediatorin

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Leistungszulagen können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung vergüten.

Der Kern der Entscheidung: Der gesetzliche Mindestlohn verlangt nicht, dass der Grundlohn allein mindestens die Mindestlohnhöhe erreicht. Entscheidend ist, ob die gesamte für die Arbeitsleistung gezahlte Bruttovergütung im jeweiligen Monat mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Leistungszulagen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeit stehen, erfüllen den Mindestlohnanspruch.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Klägerin war als Montagehelferin bei einem Unternehmen beschäftigt, das elektronische Baugruppen entwickelt und produziert. Sie erhielt einen Gesamtstundenlohn von 8,52 € brutto. Dieser setzte sich aus einem Grundlohn von 6,22 € brutto pro Stunde und einer leistungsabhängigen Zulage zusammen, die zuletzt 2,30 € brutto pro Stunde betrug.

Die Arbeitnehmerin verlangte weitere Vergütung. Sie meinte, der gesetzliche Mindestlohn müsse bereits durch den Grundlohn erfüllt werden. Die Leistungszulage dürfe nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, weil sie eine besondere zusätzliche Leistung honoriere. Das Bundesarbeitsgericht wies diese Auffassung zurück.

Zusammenfassung der Urteilsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehenden Geldleistungen den Mindestlohnanspruch erfüllen können. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden, oder Zahlungen mit besonderer gesetzlicher Zweckbestimmung.

Die Leistungszulage war nach Auffassung des Gerichts eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin. Das Mindestlohngesetz unterscheidet nicht zwischen einer „Normalleistung“ und einer darüber hinausgehenden Leistung. Da die Klägerin insgesamt 8,52 € brutto pro Stunde erhielt und damit mehr als den damals geltenden Mindestlohn von 8,50 € brutto, bestand kein weiterer Zahlungsanspruch.

Urteil: Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 06.09.2017 – Az.: 5 AZR 317/16

Tenor der Entscheidung

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 – 16 Sa 1627/15 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Beklagte zahlt der Klägerin einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/Stunde und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhängig ist. Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betragen.

Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 8,52 Euro brutto.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Mai 2015 geltend gemacht. Die iHv. 2,30 Euro brutto je Stunde gezahlte Leistungszulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Mit ihr werde eine zusätzliche Leistung honoriert, während der Mindestlohn nur eine „Normalleistung“ von 100 % abgelte.

Die Klägerin hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.707,15 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Gründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG auf Zahlung weiterer 2,28 Euro brutto je Stunde.

I. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mit Zahlung des Gesamtstundenlohns von 8,52 Euro brutto durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

  1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202).
  2. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit – im Streitzeitraum – 8,50 Euro ergibt (BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – Rn. 17, BAGE 157, 356).

Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 32, BAGE 155, 202).

  1. Danach kommt auch der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage Erfüllungswirkung zu.

a) Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 30, BAGE 155, 202). Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes kein anderes Verständnis. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden (so bereits BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – Rn. 21, BAGE 157, 356). b) Die Leistungszulage ist eine im Synallagma stehende Geldleistung der Beklagten. Mit ihrer Zahlung honoriert die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die Leistungszulage nicht.

  1. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 – Rn. 26, BAGE 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlte.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ja. Leistungszulagen können den Mindestlohnanspruch erfüllen, wenn sie als Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeit gezahlt werden. Entscheidend ist, dass sie im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehen.

Nein. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss nicht zwingend der Grundlohn isoliert mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Maßgeblich ist die gesamte für die Arbeitsleistung gezahlte Bruttovergütung im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

Nicht erfüllungsgeeignet sind Zahlungen, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden, etwa reine Treueprämien. Ebenfalls nicht anrechenbar sind Zahlungen, die einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen.

Die Klägerin erhielt insgesamt 8,52 € brutto pro Stunde. Dieser Betrag lag über dem damals geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto. Die Leistungszulage durfte eingerechnet werden, weil sie die Arbeitsleistung honorierte.

Arbeitgeber können bestimmte Zulagen auf den Mindestlohn anrechnen, wenn sie Entgelt für geleistete Arbeit sind. Die Vergütungsstruktur sollte aber klar dokumentieren, welche Zahlungen arbeitsleistungsbezogen sind und welche einem besonderen Zweck dienen.