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Elternzeit und Teilzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Von Katharina Willerscheid – Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
Kanzlei Balg und Willerscheid | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht – Köln
Sie möchten während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie wissen nicht, ob Sie einen Anspruch darauf haben, während der Elternzeit in Teilzeit tätig zu sein? Sie würden gerne bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie möchten bei der Antragstellung keinen Fehler machen?
Wir prüfen, ob Sie während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit haben. Wir beraten Sie bei der Antragstellung, damit Sie keine Fehler machen und dadurch Rechte verlieren. Soweit erforderlich, vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit.
Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zu einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
- Kann ich während der Elternzeit überhaupt in Teilzeit tätig sein?
- Kann ich meine schon vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen?
- Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber?
- Welche Fristen sind zu beachten?
- Wie muss der Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit gestellt werden?
- Welchen Inhalt muss der Antrag auf Teilzeit haben?
- Was muss der Arbeitgeber bei der Ablehnung des Antrags beachten?
- Wann liegen dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitarbeit vor?
- Was ist, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert?
- Habe ich einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber?
- Was kann ich machen, wenn mein Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit abgelehnt hat?
- Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Arbeitsrecht:
Kann ich während der Elternzeit überhaupt in Teilzeit tätig sein?
Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit erlaubt. Sie dürfen während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Die Teilzeittätigkeit ist bei Ihrem Arbeitgeber, aber auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Zulässig ist auch eine selbständige Tätigkeit, wenn diese 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Kann ich meine schon vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen?
Wenn Sie schon vor der Elternzeit Teilzeit von maximal 30 Stunden gearbeitet haben, können Sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit unverändert fortsetzen. Alternativ können Sie Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern.
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber?
Das Gesetz sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Verringerung der Arbeitszeit einigen (§ 15 Abs. 5 BEEG).
Kommt eine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber über eine Teilzeittätigkeit nicht zustande, haben Sie nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG unter folgenden Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber:
- Sie arbeiten schon länger als 6 Monate für Ihren Arbeitgeber
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitzählen
- Sie möchten mindestens 2 Monate Teilzeit arbeiten und zwar mindesten 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe Ein dringender betrieblicher Grund liegt z.B. vor, wenn Ihr Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet ist.
Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit kann jederzeit während der Elternzeit gestellt werden. Der Beginn der Teilzeit hängt davon ab, wann der Antrag gestellt wurde.
Der Anspruch auf Teilzeit muss bei dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden:
- mindestens 7 Wochen vor dem Beginn von Teilzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen;
- mindestens 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zu dem Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes arbeiten wollen.
Das Kind ist vor dem 1.7.2015 geboren:
Der Anspruch muss in jedem Fall 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Wenn Sie diese Fristen nicht einhalten, führt dies nicht dazu, dass Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit verlieren. Es verschiebt sich lediglich der Beginn der Teilzeit entsprechend nach hinten.
Wie muss der Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit gestellt werden?
Der Anspruch auf Teilzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Schriftlich bedeutet, dass Sie den Antrag persönlich unterschreiben müssen und der Antrag dem Arbeitgeber im Original zugeht. Eine Kopie, E-Mail, Fax oder SMS reichen nicht aus.
Welchen Inhalt muss der Antrag auf Teilzeit haben?
In dem Antrag müssen Sie angeben
- zu welchem Datum die Teilzeitarbeit beginnen soll und
- wieviel Sie arbeiten wollen (z.B. 20 Stunden die Woche).
Außerdem sollten Sie angeben, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll, d.h. an welchen Tagen Sie wieviel arbeiten wollen.
Was muss der Arbeitgeber bei der Ablehnung des Antrags beachten?
Will der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit ablehnen, muss die Ablehnung schriftlich erfolgen.
In der schriftlichen Ablehnung muss der Arbeitgeber die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Teilzeit darlegen. In einem späteren Gerichtsverfahren über den Anspruch auf Teilzeit kann er sich nur auf die Ablehnungsgründe berufen, die er in dem Ablehnungsschreiben genannt hat (BAG 11.12.2018, 9 AZR 298/18).
Er kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, hat er Fristen zu beachten.
Teilzeit vor dem 3. Geburtstag
Wenn Teilzeit vor dem 3. Geburtstag beantragt wird, hat der Arbeitgeber 4 Wochen Zeit, den Antrag abzulehnen.
Teilzeit ab dem 3. Geburtstag
Wenn Teilzeit ab dem 3. Geburtstag beantragt wird, hat der Arbeitgeber 8 Wochen Zeit, den Antrag abzulehnen.
Lehnt er den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Bei Geburten vor dem 1.7.2015 muss der Arbeitgeber die Teilzeit mit einer schriftlichen Begründung innerhalb von 4 Wochen ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt dies als Ablehnung. In diesem Fall müssen Sie vor dem Arbeitsgericht Klage erheben, um Ihren Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit durchzusetzen.
Wann liegen dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitarbeit vor?
Die betrieblichen Gründe sind dringend, wenn sie ein zwingendes Hindernis für die Verkürzung der Arbeitszeit darstellen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde und der Arbeitgeber eine Vertretung befristet eingestellt hat und wenn weder diese noch andere Arbeitnehmer bereit sind, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn dem Arbeitgeber bereits vor der Ersatzeinstellung der Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit bekannt gegeben wurde (Arbeitsgericht Köln 15.3.2018, 11 Ca 7300/17). In diesem Fall nimmt der Arbeitgeber das Risiko einer Doppelbesetzung bewusst in Kauf.
Der Arbeitgeber muss die dringenden betrieblichen Gründe, die einer Teilzeittätigkeit entgegenstehen, nachweisen. Allein die Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit oder die bisherige Tätigkeit ließe sich nicht in Teilzeit erledigen, reicht zur Begründung nicht aus.
Was ist, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert?
Hält der Arbeitgeber die Ablehnungsfrist nicht ein, gilt seine Zustimmung zu der von Ihnen beantragten Teilzeit als erteilt. D.h., dass Ihre Arbeitszeit dann wie von Ihnen beantragt automatisch festgelegt ist.
Die Zustimmungsfiktion gilt nicht, wenn Ihr Kind vor dem 1.7.2015 geboren ist. In diesem Fall müssen Sie Ihren Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit gerichtlich durchsetzen.
Habe ich einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber?
Die Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber dem zustimmt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Die Zustimmung des Arbeitgebers steht aber nicht in dessen Belieben. Er darf die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
Der Arbeitgeber darf die Zustimmung z.B. verweigern, wenn
- sein Wettbewerbsinteresse z.B. durch Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen, berührt ist;
- er selbst dringend auf Ihre Arbeitskraft angewiesen ist und Ihnen ein Angebot macht, bei ihm in Teilzeit tätig zu werden.
Was kann ich machen, wenn mein Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit abgelehnt hat?
Wir helfen Ihnen, Ihr Recht auf Teilzeitarbeit durchzusetzen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit abgelehnt hat, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir verschaffen Ihnen Klarheit über die Rechtslage. Wir werden zunächst einmal versuchen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, damit das Arbeitsverhältnis nicht durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet wird. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, helfen wir Ihnen, Ihren berechtigten Anspruch auf Teilzeitarbeit gerichtlich durchzusetzen.