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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte – Kündigung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht darin, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht wirksam ist. Außerdem muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige und korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Schwerbehinderte sind aber nicht unkündbar.
Wir beraten und vertreten schwerbehinderte Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung. Bei uns erhalten Sie umgehend einen Beratungstermin, damit Sie zeitnah Ihre Situation beurteilen können und schnell die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Hier erfahren Sie, für wen und ab wann der besondere Kündigungsschutz gilt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wirksam sein kann, wann das Integrationsamt der Kündigung eines Schwerbehinderten zustimmt und wie Sie sich gegen eine Kündigung und die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wehren können.
- 1) Wer ist schwerbehindert?
- 2) Wer kann sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen?
- 3) Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmer durch den besonderen Kündigungsschutz vor einer Kündigung geschützt?
- 4) Gilt der Kündigungsschutz auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb?
- 5) Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte auch innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung?
- 7) Wie kann ich mich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wehren?
- Ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung auch erforderlich, wenn bei Zugang der Kündigung (noch) keine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt?
- 9) Muss ein Schwerbehinderter, dessen Arbeitgeber das Integrationsamt nicht eingeschaltet hat, weil er von der Behinderung seines Arbeitnehmers nichts weiß, bei einer Kündigung auf seine Schwerbehinderung hinweisen?
- 10) Kündigung trotz Schwerbehinderung – was ist zu tun?
- Nach einer Kündigung sind Fristen zu beachten!
- Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Arbeitsrecht:
1) Wer ist schwerbehindert?
Grad der Behinderung ab 50 %
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindesten 50 % vor (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Schwerbehinderung muss entweder offenkundig oder zum Zeitpunkt der Kündigung amtlich festgestellt sein.
Gleichgestellte
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für behinderte Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden (§ 2 Abs. 3 SB IX).
Eine Gleichstellung können behinderte Menschen erlangen, mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %
Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Arbeitsagentur wirksam.
2) Wer kann sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen?
Anerkannte schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50%.
– Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30% aber weniger als 50%, die durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt worden sind.
– Offensichtlich schwerbehinderte Menschen.
– Personen, die ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Angaben einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben und deren Antrag positiv beschieden wird.
3) Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmer durch den besonderen Kündigungsschutz vor einer Kündigung geschützt?
Schwerbehinderte sind nicht unkündbar. Die Regelungen zum Sonderkündigungsrecht bezwecken den Schutz vor Kündigungen aus Gründen der Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber hat daher vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Kündigt er ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, ist die Kündigung unwirksam (§ 168 SGB IX). Die Kündigung bleibt auch unwirksam, wenn das Integrationsamt nachträglich zustimmt.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
Gibt es in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, ist diese vor der Kündigung zu beteiligen. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Kündigung unterrichten, sie anhören und ihr seine Entscheidung mitteilen (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ist immer zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer noch keine 6 Monate beschäftigt ist. Beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung nicht, ist die Kündigung unwirksam.
4) Gilt der Kündigungsschutz auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb?
Der Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Daher muss auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, vor der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.
5) Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte auch innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung?
Zustimmung des Integrationsamtes erst nach 6 Monaten erforderlich
In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber nicht die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Wird innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung gekündigt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes für die Wirksamkeit der Kündigung keine Voraussetzung.
Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung immer unwirksam
Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung, ist diese immer zu beteiligen, auch bei einer Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist immer unwirksam.
6) Wann erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung?
Das Integrationsamt prüft, ob und inwieweit die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers steht.
Das Integrationsamt prüft grundsätzlich nicht, ob die Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen wirksam ist. Die Regelungen zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer sollen keinen Vorteil gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern verschaffen, sondern Benachteiligungen ausgleichen. Etwas anderes gilt nur bei offensichtlicher Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung.
Besteht kein Zusammenhang zwischen der geplanten Kündigung und der Behinderung wird die Zustimmung erteilt.
Bei einer personenbedingten und krankheitsbedingten Kündigung wird geprüft, was der Betrieb zu Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan hat und ob Maßnahmen zur Prävention veranlasst wurden. Das Integrationsamt wird insbesondere prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt kann. Die Zustimmung wird erteilt werden, wenn infolge hoher Fehlzeiten die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Zukunft nicht mehr erbringen kann und ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist von Bedeutung, ob die Pflichtverletzung auf der Behinderung beruht. Ist die nicht der Fall, wird das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erteilen.
Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung prüft das Integrationsamt, ob ggfls. nach einer Fort- oder Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Integrationsamt seine Zustimmung erteilen.
7) Wie kann ich mich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wehren?
Bei der Zustimmung des Integrationsamtes handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser kann rechtlich überprüft werden. Sie können gegen den Zustimmungsbescheid Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann anschließend Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Wichtig:
Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, reicht es nicht, nur gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorzugehen. Sie müssen in jedem Fall Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erheben. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.
Ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung auch erforderlich, wenn bei Zugang der Kündigung (noch) keine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt?
Wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist, ist die Zustimmung auch ohne amtliche Anerkennung der Schwerbehinderung erforderlich.
Eine Zustimmung ist auch erforderlich, wenn der Arbeitnehmer spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung gestellt hat und dieser positiv beschieden wird. In diesen Fällen muss der betroffene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung drei Wochen nach Zugang der Kündigung anzeigen, wenn er sich auch den Sonderkündigungsschutz berufen will.
9) Muss ein Schwerbehinderter, dessen Arbeitgeber das Integrationsamt nicht eingeschaltet hat, weil er von der Behinderung seines Arbeitnehmers nichts weiß, bei einer Kündigung auf seine Schwerbehinderung hinweisen?
Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft, eine Gleichstellung oder einen gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitnehmer sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der mangelnden Zustimmung des Integrationsamtes berufen.
10) Kündigung trotz Schwerbehinderung – was ist zu tun?
Nach einer Kündigung sind Fristen zu beachten!
Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat oder nicht. Die Zustimmung des Integrationsamtes bedeutet nicht, dass die Kündigung wirksam ist. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben.
Eventuell ist auch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorzugehen. Gegen die Zustimmung ist innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einzulegen.
Es ist daher wichtig, sich unmittelbar nach der Kündigung und der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. Wir stellen sicher, dass Sie umgehend einen Beratungstermin erhalten, damit Sie schnell erfahren, wie ihre Lage zu beurteilen ist und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.