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Schul- und Kitaschließung wegen Corona: Entschädigung für Verdienstausfall – die wichtigsten Fragen und Antworten
Viele berufstätige Eltern von betreuungspflichtigen Kindern können aufgrund der Schul- und Kitaschließungen nicht mehr arbeiten, weil sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten gezwungen sind, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Der Arbeitgeber ist aber nur unter bestimmen Voraussetzungen (näheres dazu erfahren Sie hier) zur Zahlung des Gehalts verpflichtet ist, wenn Eltern wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass bei Schul- und Kitaschließungen wegen Corona, betreuungspflichtige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben, eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall erhalten. Die Regelung ist zum 30.3.2020 in Kraft getreten.
Was können wir für Sie tun?
Wir klären Sie über die neue gesetzliche Regelung auf und helfen Ihnen bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zu der Entschädigung für den Verdienstausfall.
Wo ist die Entschädigung für den Verdienstausfall geregelt?
Die Entschädigung für den Verdienstausfall ist in § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Die Regelung ist ab dem 30.3.2020 in Kraft getreten.
Corona: Entschädigung für Verdienstausfall – Für wen gilt die neue Entschädigung?
Die Entschädigung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel für Eltern oder Pflegeeltern.
Gilt die Regelung für Kinder jeden Alters?
Nein. Die Regelung gilt nur, soweit Kinder unter 12 Jahren betreut werden müssen. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nur, wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Was ist damit gemeint?
Im Gesetz ist nicht geregelt, was unter einer zumutbaren Betreuungsmöglichkeit zu verstehen ist.
Nach der Begründung des Gesetzes bestehen andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten z.B:
- bei einer Notbetreuung in der Kita oder Schule,
- wenn auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann,
- wenn andere Familienmitglieder/Verwandte/Freunde bereit sind, die Betreuung wahrzunehmen,
- wenn die Möglichkeit des Homeoffice besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Keine zumutbare Betreuung ist die Betreuung durch Personen, die einer Risikogruppe angehören, also z.B. durch die Großeltern.
Gerade bei der Frage, ob eine zumutbare andere Betreuungsmöglichkeit besteht, kann Streit darüber entstehen, was zumutbar ist. In dem Gesetz ist dies nicht eindeutig geregelt. Gerichtliche Entscheidungen dazu liegen noch nicht vor, da die gesetzliche Regelung gerade erst in Kraft getreten ist.
Wir helfen Ihnen, bei einem Streit darüber, ob eine zumutbare andere Betreuungsmöglichkeit besteht, Ihre Interessen durchzusetzen.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn Überstunden abgebaut werden könnten?
Nach der Gesetzesbegründung soll kein Anspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, der Arbeit bezahlt fern zu bleien. Die ist z.B. der Fall, wenn zunächst Überstunden abgebaut werden können. D.h. ein Anspruch auf Entschädigung soll nicht bestehen, wenn die Betreuung des Kindes zunächst durch den Abbau von Überstunden sichergestellt werden kann.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei Kurzarbeit?
Ein Anspruch besteht nicht, soweit die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung der Kurzarbeit verkürzt ist. Arbeitnehmer, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.
Muss erst der Jahresurlaub aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Entschädigungszahlung besteht?
Der Erholungsurlaub dient der Erholung und muss nicht eingesetzt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings darauf hin, dass es in der Regel zumutbar sein dürfte, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung einzusetzen. Auch bereits vorabverplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- und Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, muss verbraucht werden.
Für welche Dauer wird die Entschädigung gezahlt und wer zahlt die Entschädigung?
Die Entschädigung wird für längstens 6 Wochen von dem Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber bekommt die Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung der Tätigkeit zu stellen.
Corona: Entschädigung für Verdienstausfall – Wie hoch ist die Entschädigung für den Verdienstausfall?
Die Entschädigung ist der Höhe nach auf 67 % des entstandenen Verdienstausfalls begrenzt. Für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 2.016,- Euro gewährt.