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Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.04.2016
Aktenzeichen: I-24 W 14/16
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser.
Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen.
Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.
(Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller)
Tenor:
1) Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller)
Entscheidungsgründe:
I. Die Antragstellerin beabsichtigte zunächst im Wege der Stufenklage gegen die Antragsgegnerin, bei der es sich um ihre testamentarisch eingesetzte Alleinerbin handelt, vorzugehen. Gegenstand der beabsichtigten Klage waren Ansprüche auf Auskunft und die Rückgewähr einer Schenkung. Nach Hinweisen des Landgerichts vom 9. September 2010 änderte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte nunmehr Zahlung von EUR 7.286,71 sowie ab Juni 2015 eine monatliche Zahlung iHv EUR 320,74 für ungedeckte Heimunterbringungskosten bis zur Höhe von EUR 400.000,–, welche die Antragstellerin als Wert der Schenkung bezifferte. Diese geänderten Anträge wurden der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15. September 2015 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt. Am 18. September 2015 verstarb die Antragstellerin, was ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 mitteilte und die Ansicht vertrat, das Verfahren sei gemäß § 239 ZPO unterbrochen. Er bat weiterhin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und um Streitwertfestsetzung (GA 84).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Landgericht darauf hin, dass eine Unterbrechung bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht komme und hier – unabhängig von einer etwaigen Erfolgsaussicht – aufgrund des Todes der Antragstellerin eine Bewilligung, auch eine rückwirkende, ausscheide (GA 101f.). Der Verfahrensbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass der Prozesskostenhilfeantrag begründet gewesen sei und bereits deshalb eine Bewilligung zu erfolgen habe (GA 104). Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wies das Landgericht den Antrag zurück (GA 107ff.), worauf Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016, der am gleichen Tag beim Landgericht einging, legte der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein (GA 111). Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2016 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 17. März 2016, GA 121).
II. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin vom 4. Februar 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2016 (GA 111) ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die sofortige Beschwerde aus vermeintlich eigenem Recht einlegt (\”…lege ich hiermit…sofortige Beschwerde ein\”; Hervorhebung durch den Senat). Ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung – wie hier mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt wurde, ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 3 WF 72/10, Rz. 3, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; OLG Celle, Beschluss vom 12. April 2012 – 10 WF 111/12, Rz. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 127 Rn. 12).
Die Annahme der Einlegung im Namen der verstorbenen Antragstellerin ist bereits deshalb fernliegend, weil das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren – wie es vom Landgericht zutreffend ausgeführt wurde – mit dem Tod der antragstellenden Partei endet. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist personengebunden und nicht vererblich, weswegen sie nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2010, a.a.O.; OLG Oldenburg vom 27.Januar 2010 – 8 W 4/10; Fischer, Der Tod der PKH-Partei, Rechtspfleger 2003, 637, 638). § 239 ZPO, der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch keine Anwendung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 4 W 44/06, Rz. 7). Vielmehr ist das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit dem Tod des Antragstellers beendet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 9 W 452/11, Rz. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rz. 4 mwN; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 und vom 23. Februar 2007, jeweils a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 12 und § 118 Rn. 15 und § 124 Rn. 2a).
Eine Unterbrechung kommt auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier die Antragsgegnerin offenbar die Alleinerbin der verstorbenen Antragstellerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ist. Dies würde bei einer Fortsetzung des Verfahrens zu einem unzulässigen \”Insichprozess\” führen, weshalb selbst ein Klageverfahren in einer derartigen Konstellation mit dem Tod des Klägers beendet wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1999 – V ZR 311/97 und vom 16. Dezember 2010 – Xa ZR 81/09).
Eine Einlegung der sofortigen Beschwerde zugunsten der Erben (§ 1922 BGB) scheidet ebenfalls aus. Rechtsnachfolger eines Antragstellers, die die Absicht des Erblassers auf Erhebung derselben Klage übernehmen wollen, können zwar ihrerseits einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und im Rahmen dieses, dann neuen, Prüfungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg, a.a.O.). Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden, denn das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt hierfür keinen Anhalt.
2. Ginge man von einer Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus, so bleibe diese aus den genannten Gründen ohne Erfolg. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe das Verfahren pflichtwidrig verzögert und eine Bewilligung hätte bereits im Zusammenhang mit der Verfügung vom 29. September 2015 erfolgen müssen, rechtfertigt sich daraus bereits deshalb keine abweichende Beurteilung, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und die oben genannte Rechtsfolge eingetreten war. Hierfür ist unerheblich, dass das Versterben der Antragstellerin am 29. September 2015 möglicherweise noch nicht bekannt war, denn dies hat auf das mit dem Eintritt des Todes automatisch eintretenden Verfahrensende keinen Einfluss.
Im Übrigen ist eine verzögerte Bearbeitung durch das Landgericht nicht feststellbar. Vielmehr hat es mit Verfügung vom 9. September 2015 (GA 70f.) zutreffend Bedenken gegen den angekündigten Auskunftsanspruch geäußert. Der zuvor eingereichte Klageentwurf hätte deshalb im gewünschten Umfang keinen Erfolg gehabt. Den Bedenken hat sich die Antragstellerin angeschlossen und dadurch Rechnung getragen, indem sie mit Schriftsatz vom 10. September 2015 (Eingang 11. September 2015) nunmehr Zahlungsanträge angekündigt hat (GA 72f.). Die damit einhergehende Änderung des Vorbringens zu den materiellen Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Klage musste zur Wahrung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör zunächst dieser zur Kenntnis gebracht werden. Dies hat das Landgericht am 15. September 2015 getan und den Schriftsatz zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übersandt (GA 72). Am 18. September 2015, also drei Tage später, ist die Antragstellerin sodann verstorben. Ob eine Verzögerung überhaupt eine nachträgliche Bewilligung gerechtfertigt hätte (so Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 25/87; anderer Ansicht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2010, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010, a.a.O., siehe auch den dort genannten Meinungsstand) bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich eine verzögerte Bearbeitung aus den genannten Gründen nicht feststellen lässt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zunächst keine \”Bewilligungsreife\” vorgelegen hat, sondern dies allenfalls erst mit dem am 11. September 2015 eingegangen Schriftsatz der Fall war.
III. Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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