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Testierfähigkeit Beweismittel | Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Für diejenige Partei, die beweispflichtig für die Testierunfähigkeit oder Testierfähigkeit des Erblassers ist, stellt sich die Frage, mit welchen Beweismitteln Beweis dafür geführt werden kann, dass der Erblasser testierunfähig oder testierfähig war.
Testierfähigkeit Beweismittel: Sachverständigengutachten
Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.
Das Gericht wird ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.
Von der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu unterscheiden ist die Frage, ob das Sachverständigengutachten zu einem verwertbaren Ergebnis gelangt. Sollten dem Sachverständigen nicht genügend Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Erblassers verschaffen zu können, wird das Sachverständigengutachten zu keinem abschließenden Ergebnis kommen. In diesem Fall bleibt die beweisbelastete Partei, trotz Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens, beweisfällig, da das Sachverständigengutachten zu keinem verwertbaren Ergebnis gelangt.
Testierfähigkeit Beweismittel: Feststellungen des Notars zur Testierfähigkeit
In notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen wird von den Notaren regelmäßig festgehalten, dass der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung einen eigenen Eindruck verschafft hat. Fraglich ist, ob diese Feststellung in der notariellen Urkunde später, d.h. beim Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers, als Beweis im gerichtlichen Verfahren verwendet werden kann.
Gemäß § 28 Beurkundungsgesetz muss der Notar sich bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbvertrag) ein eigenes Bild von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers machen und seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. In Verbindung mit § 11 Beurkundungsgesetz ergibt sich weiter, dass Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Erblassers nur dann in der zu beurkundenden Urkunde zu treffen sind, wenn seitens des Notars Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestehen.
Das Gericht kann sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auf die Feststellungen des Notars beziehen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es einem Notar im Rahmen eines Beurkundungstermins tatsächlich möglich ist, sich über die Testierfähigkeit des Erblassers ein realistisches Bild zu verschaffen. Die hierfür notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlen dem Notar regelmäßig. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob die Feststellung des Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers tatsächlich eine verwertbare Erkenntnis darstellen, die im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher Teil der juristischen Literatur und der überwiegende Teil der einschlägigen medizinischen Literatur geht davon aus, dass die notariellen Feststellungen keinerlei gerichtsverwendbare Aussagen über die Testierfähigkeit des Erblassers machen.
Weiter ist zu bedenken, dass der Notar grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Folglich darf der Notar ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers keine Zeugenaussage im gerichtlichen Verfahren machen. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser den Notar bereits in der beurkundeten Urkunde von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers entbunden hat. Ansonsten muss der Notar zuvor von der Notarkammer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, um als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen zu dürfen.
Testierfähigkeit Beweismittel: Zeugenaussagen von Ärzten
Befand sich der Erblasser in ärztlicher Behandlung, so könnten die Ärzte als Zeugen in einem Rechtsstreit über die Testierfähigkeit des Erblassers angehört werden. Allerdings unterliegen auch die Ärzte grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht.
Der Tod des Erblassers steht der Verschwiegenheitspflicht der Ärzte nicht entgegen. Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers, welches durch § 203 Abs. 4 Strafgesetzbuch geschützt ist. Dieser Schutz endet nicht mit dem Tod des Erblassers. Ebenso wenig geht das geschützte Rechtsgut mit dem Erbfall auf die Erben über. Folglich können auch die Erben nicht aus eigenem Recht über die Verschwiegenheitspflicht der Ärzte des Erblassers verfügen.
Die Rechtsprechung geht aber regelmäßig davon aus, dass es dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, dass die Frage seiner Testierfähigkeit im Streitfall geklärt wird. Auf diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung an, dass die behandelnden Ärzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden können.