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Testierfähigkeit betreuter Personen | Anwalt Erbrecht Köln
Die Testierfähigkeit betreuter Personen ist in der Praxis häufig unklar. Denn fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.
Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB abzustellen. Durch das Betreuungsgesetzes, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit neu vom Gesetzgeber geregelt.
Seit dem 1. Januar 1992 gilt gemäß § 2229 BGB grundsätzlich jede Person als uneingeschränkt testierfähig, die volljährig ist. Somit besteht auch bei Personen, die unter Betreuung stehen, der Grundsatz, dass die Testierfähigkeit dieser Personen zu vermuten ist. Diese Vermutung kann natürlich durch die Gründe widerlegt werden, die zur Anordnung der Betreuung geführt haben. Aber nicht jede angeordnete Betreuung beruht auf Gründen, die die Testierfähigkeit des Betreuten zur Folge haben. Folglich kann aus der Tatsache, dass die Betreuung angeordnet wurde alleine nicht geschlossen werden, dass die betreute Person in ihrer Testierfähigkeit eingeschränkt ist. Die Anordnung der Betreuung steht somit der Testierfähigkeit der betreuten Person nicht grundsätzlich entgegen.
Von der vorstehenden Rechtslage ist die Situation derjenigen Person zu unterscheiden, die vor dem 1. Januar 1992 entmündigt wurden und vor dem 1. Januar 1992 ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung errichtet haben. Für diesen Personenkreis bzw. für die Betroffenen letztwilligen Verfügung gilt, dass diese weiterhin unwirksam sind.