Erbrecht | Testamentarische Bestellung Ergänzungspfleger | Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden

Beschluss des OLG Brandenburg vom 28.11.2018

Aktenzeichen: 15 WF 196/18

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seinen Abkömmling zum Alleinerben. Das Kind des Erblassers bei minderjährig. Aus diesem Grunde ordnete der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung an, dass seine Eltern Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger für sein minderjähriges Kind werden sollen. Auf diesem Wegeentzug der Erblasser der leibliche Mutter seines Kindes die Vermögenssorge.
Nach dem Erbfall wurden die Eltern des Erblassers als Ergänzungspfleger für das Hinterbliebene Kind des Erblassers bestellt. Gegen diese Bestellung legte die Mutter des Kindes, d. h. die Schwiegertochter der Elternbeschwerde ein. Das OLG Brandenburg half der Beschwerde nicht ab.
Aus Sicht des OLG Brandenburg kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestellung der Großeltern eines Kindes zu dessen Ergänzungspfleger die Vermögensinteressen des Kindes gefährden. Die Tatsache, dass die Großeltern als Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes über die Interessen der Schwiegertochter stellen, steht der Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil, aus Sicht des OLG Brandenburg keines im Interesse des Kindes sogar geboten sein, dass die Ergänzungspfleger Entscheidungen treffen, die nicht mit den Interessen des längerlebenden Elternteils übereinstimmen. Ergänzungspfleger sind in ihrer Tätigkeit vielmehr ausschließlich dem Kindeswohl und dem Willen des Erblassers verpflichtet. Aus diesem Grunde war die Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger des Kindes des Erblassers geboten.

(Testamentarische Bestellung Ergänzungspfleger)

Tenor:

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegers – Potsdam vom 11. Juli 2018 – 43.1 F 210/17 – wird auf ihre Kosten aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 3. des Tenors richtig wie folgt lauten muss:
“3. Zu Ergänzungspflegern werden Herr O… M…, geb. am … Mai 1945, und Frau M… M…, geb. am …. April 1954, mit folgendem Wirkungskreis bestimmt:
Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind P… M…, geb. am …. Dezember 2013, soweit diese das ihm als Erbe des am 20. Januar 2017 verstorbenen Herrn F… M…, geb. am … Juni 1971, hinterlassene Vermögen betrifft“.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 40 Abs.1, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG).

(Testamentarische Bestellung Ergänzungspfleger)

Entscheidungsgründe:

 
1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag der Mutter, ihr das Recht zur Vermögenssorge über das ihrem Sohn P… M… durch seinen Vater vererbte Vermögen „zurückzuübertragen“, keinen Erfolg haben kann. Der Mutter ist die Vermögenssorge hinsichtlich des dem Kind vererbten Vermögens nicht etwa, wie sie meint, durch einen rechtsgestaltenden Akt entzogen worden, der durch „Rückübertragung“ oder „Aufhebung“ wieder rückgängig gemacht werden könnte. Sie ist gem. 1638 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall aufgrund der letztwilligen Verfügung des Vaters von der Verwaltung des Vermögens, das ihr Sohn geerbt hat, ausgeschlossen und insoweit nie vermögenssorgeberechtigt gewesen. Eine Revision dieser Beschränkung des Umfangs ihrer Vermögenssorge ist rechtlich nicht vorgesehen, sodass ein Anspruch hierauf nicht besteht. Zwar ist dem Kind gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass der sorgeberechtigte Elternteil das geerbte Vermögen nicht verwalten soll. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB ist indes die Vermögenssorge hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens von Rechts wegen und nicht erst aufgrund der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgeschlossen. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von der des § 1630 Abs. 1 BGB, sodass auch die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft nicht dazu führen würde, dass sich die Vermögenssorge der Mutter auf die Verwaltung des Erbes erstrecken könnte.
2. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Vermögenssorge für das Kind, soweit diese das dem Kind von seinem Vater vererbte Vermögen betrifft, Ergänzungspflegschaft angeordnet hat. Dazu war das Amtsgericht gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB vielmehr sogar verpflichtet, nachdem die nach dem Tod des Vaters allein sorgeberechtigte Mutter aufgrund der letztwilligen Verfügung insoweit von der Vermögenssorge ausgeschlossen ist.
Auch die Auswahl der Ergänzungspfleger ist nicht zu beanstanden.
Nach § 1917 Abs. 1, Halbsatz 2 BGB ist für die Auswahl des Ergänzungspflegers § 1778 BGB entsprechend anzuwenden. Danach darf derjenige, der von dem Erblasser als Ergänzungspfleger benannt worden ist, ohne seine Zustimmung nur in den in § 1778 Abs. 1 Nr. 1-5 BGB ausdrücklich geregelten Fällen übergangen werden. Vorliegend hat der Verstorbene in seinem Testament seinen Vater und dessen Ehefrau ausdrücklich als Ergänzungspfleger benannt. Dass er sie zudem auch zu Testamentsvollstreckern bestimmt hat, ist für sich genommen kein Grund, sie als Ergänzungspfleger zu übergehen (BGH, FamRZ 2008,1156; OLG Hamm, FamRZ 2017,1760). Dass einer der in § 1778 Abs. 1 Nr. 1-3 und Nr. 5 BGB geregelten Fälle auf die benannten Ergänzungspfleger zutrifft, ist nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft sich die Mutter sinngemäß darauf, dass die Auswahl der vom Vater als Ergänzungspfleger benannten Personen gem. § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht infrage komme, weil in diesem Fall die Vermögensinteressen des Kindes gefährdet werden könnten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung reicht die abstrakte Möglichkeit einer schädlichen Auswirkung potenziell widerstreitender Interessen nicht aus. Vielmehr kommt es für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung der Vermögenssorge durch einen Ergänzungspfleger, ebenso wie bei einem sorgeberechtigten Elternteil, der zugleich Testamentsvollstrecker ist, auf einen im Einzelfall bestehenden Interessenwiderstreit an (BGH, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.). Das Bestehen eines solchen konkreten Interessenwiderstreits hat die Mutter indes weder im Verfahren erster Instanz noch mit der Beschwerde aufgezeigt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Davon abgesehen, dass die Nachlassverwaltung gem. § 2205 BGB den benannten Ergänzungspflegern ohnehin aufgrund ihrer Stellung als Testamentsvollstrecker obliegt, was durch die klarstellende Berichtigung des Tenors der angefochtenen Entscheidung hervorzuheben war, begründen die Einwände der Mutter gegen die Art und Weise der Nachlassverwaltung durch die benannten Ergänzungspfleger nicht die Besorgnis einer Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes. Selbst wenn die benannten Ergänzungspfleger nach dem Tod des Vaters die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung erwogen hätten, wäre in einer solchen Verwertung nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Vermögensinteressen des Kindes zu erblicken. Das gleiche trifft auf die nun beabsichtigte Vermietung der Eigentumswohnung zu. Bei verständiger Würdigung stellt auch der Umstand, dass die Mutter das Handeln der benannten Ergänzungspfleger als für sie schädlich wahrnimmt, keinen der Bestellung zu Ergänzungspflegern des Kindes zuwiderlaufenden Interessenskonflikt i.S.v. § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB dar. Maßgeblich hierfür ist allein, ob das Handeln des Ergänzungspflegers zu den Vermögensinteressen des Kindes im Widerspruch steht, nicht aber, ob es den Vermögensinteressen der Mutter entspricht. In Fällen, in denen – bezogen auf den Nachlass des Vaters – widerstreitende Vermögensinteressen zwischen der Mutter und dem Kind zutage treten, kann es für die benannten Ergänzungspfleger sogar geboten sein, dem Interesse des Kindes gegen die Mutter Geltung zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
(Testamentarische Bestellung Ergänzungspfleger)