Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbschein: Die Entscheidung des Nachlassgerichtes über die Erteilung des Erbscheins
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes über die Erteilung des Erbscheins
Über den Antrag auf Erteilung eines Erbschein muss das Gericht, nach Prüfung des Sachverhaltes und der vorgelegten Unterlagen, entscheiden. Inhaltlich ist das Gericht dabei an den Antrag gebunden. Dennoch kann das Gericht, abhängig vom Verfahrensstadium, verschiedene Anordnungen und Entscheidungen treffen.
Zwischenverfügung bei Verfahrensmängeln
Allerdings kann das Gericht durch eine Zwischenverfügung anordnen, dass seitens des Antragstellers Mängel beseitigt werden, die aus Sicht des Nachlassgerichts der Erteilung des Erbscheins entgegenstehen. Hierzu gehört insbesondere die Verfügung, dass der Antragsteller aufgefordert wird, weitere Unterlagen und Dokumente bei Gericht einzureichen, die aus Sicht des Gerichts zum Nachweis der Erbenstellung des Antragstellers erforderlich sind.
Im Rahmen der Zwischenverfügung ist das Gericht berechtigt, eine Frist zur Erfüllung der Zwischenverfügung zu setzen.
Entscheidung bei zweifelhafter Rechtslage
Bei sich inhaltlich widerstreitenden Erbscheinsanträgen war das Nachlassgericht vor dem Inkrafttreten des FamFG berechtigt, einen Vorbescheid zu erlassen. Für diesen Vorbescheid gab es keine gesetzliche Grundlage. Die Berechtigung des Nachlassgerichtes einen solchen Vorbescheid zu erlassen wurde aus der Funktion des Erbscheins abgeleitet.
Nach der neuen Rechtslage ist das Nachlassgericht verpflichtet, durch Beschluss zu entscheiden, d.h. eine Endentscheidung zu erlassen.
Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins
Ist der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unbegründet oder unzulässig, muss das Nachlassgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller in Form der Beschwerde Rechtsmittel einlegen.
Die Erteilung des Erbscheins
Nachdem das Nachlassgericht dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch Beschluss entsprochen hat, muss der Erbschein dem Antragsteller erteilt werden. Hierfür ist dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zu übermitteln oder zu übergeben.
Häufig werden beim Nachlassgericht hinsichtlich des gleichen Erbfalls inhaltlich unterschiedliche Erbscheine beantragt. Grundsätzlich können gegen den Beschluss, einem der Antragsteller dem beantragten Erbschein zu erteilen, Rechtsmittel eingelegt werden. Dies ist aber ausgeschlossen, wenn der Erbschein dem Antragsteller bereits erteilt wurde, d.h. dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins übergeben wurde. In diesem Fall kann nur noch die Einziehung des erteilten Erbscheins beantragt werden, der aus Sicht eines anderen Antragstellers inhaltlich falsch ist.
Der Inhalt des Erbscheins
Aus dem Erbschein müssen die folgenden Informationen hervorgehen:
- Der Erblasser
- Der oder die Erben
- Das Erbrecht und Angaben zum Rechtsgrund der Berufung des oder der Erben
- Beschränkungen des Erbrechts durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder der Nacherbfolge
In den Erbschein wird nicht aufgenommen, welchen Umfang der Nachlass hat oder welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Liegt aber ein Erbscheinsantrag vor, der gemäß § 2369 BGB inhaltlich beschränkt ist, so gilt hinsichtlich der Aufnahme der Nachlassgegenstände in den Erbschein eine Ausnahme.
Die Entscheidung des Nachlassgerichts beim Erbrecht des Fiskus
Kann vom Nachlassgericht ein Erbe nicht ermittelt werden, so wird der Fiskus gesetzlicher Erbe.
Kann daher ein Erbe vom Nachlassgericht nicht festgestellt werden, so muss das Nachlassgericht durch Beschluss feststellen, dass der Fiskus Erbe des Erblassers geworden ist.
Dieser Feststellung muss seitens des Nachlassgerichtes allerdings eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte vorausgehen.