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Die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht
Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.
Die Rechtsfolge, die sich aus dem gesetzlichen Erbrecht ergibt, entspricht der des deutschen Erbrechts. Der Erbe wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers, d. h. er tritt durch den Erbfall grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ohne Einschränkung ein.
Die Erbenfähigkeit nach spanischem Erbrecht
Erbe kann nach spanischem Erbrecht nur werden, wer selbst erbfähig ist. Bezogen auf die Erbfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Erbfall durch ein Testament des Erblassers geregelt wird oder ein Fall der gesetzlichen Erbfolge vorliegt. In beiden Fällen sind sowohl natürliche als auch juristische Personen erbfähig.
Erbfähig sind nach spanischem Recht alle natürlichen Personen, die nicht für erbunfähig erklärt werden. Aus dem spanischen Erbrecht ergibt sich, dass Personen, die als lebensunfähige Frühgeburten geboren werden, als erbenunfähig angesehen werden und folglich weder gesetzliche oder testamentarische Erben werden können.
Bei juristischen Personen liegt die Erbunfähigkeit vor, wenn es sich bei diesen juristischen Personen um Organisationen handelt, die von Gesetzes wegen nicht erlaubt sind. Ansonsten sieht das spanische Recht keine grundsätzlichen Einschränkungen für das Erbrecht juristischer Personen vor.
Im Falle der testamentarischen Erbeinsetzung kennt das spanische Erbrecht weitere Fälle der sogenannten relativen Erbunfähigkeit. In bestimmten Konstellationen sind durch Regelungen zur relativen Erbunfähigkeit Priester, Kirchen, Kircheneinrichtungen, Vormünder und Pfleger erbunfähigkeit, d. h. sie können nicht wirksam durch Testament des Erblassers zu dessen Erben bestimmt werden. Ergibt sich aus dem Testament des Erblassers, dass der testamentarische Erbe erbunfähigkeit ist, tritt an die Stelle der testamentarischen Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Recht.
Gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht: Die Erbunwürdigkeit nach spanischem Erbrecht
Eine Person kann als Erbe auch ausgeschlossen sein, wenn sie im Sinne des spanischen Erbrechtes als erbunwürdig anzusehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Fall der gesetzlichen oder der testamentarischen Erbfolge vorliegt. Entscheidend ist in beiden Fällen ausschließlich, ob der Erbe die Tatbestände verwirklicht hat, die zu Erbunwürdigkeit führen. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben aus den folgenden Gründen führt zu dessen Erbunwürdigkeit:
- Eines Angriffes auf das Leben des Erblassers.
- Wegen kontinuierlich ausgeübter psychischer oder physischer Gewalt gegen den Erblasser.
- Wegen einer schweren Verletzung des Erblassers durch den Erben.
Gleiches gilt, wenn die rechtsverletzende Handlung des Erben zu Lasten des Ehegatten des Erblassers, dessen Kindern oder Aszendenten (Voreltern), bzw. Personen begangen wurde, die in einem ähnlich engen persönlichen Verhältnis zum Erblasser standen.
Wurde der Erbe rechtskräftig verurteilt, weil er durch eine Straftat die sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit oder die Ehre des Erblassers verletzt hat, führt dies ebenfalls zur Erbunwürdigkeit des Erben. Gleiches gilt, wenn der Erbe wegen der Verletzung seiner familiären Pflichten oder wegen des Verlustes des Sorgerechtes rechtskräftig verurteilt wurde. Im bestimmten Fallkonstellationen können auch verleumderische Behauptungen über den Erblasser zu Erbunwürdigkeit führen.
Erbunwürdig wird auch, wer den Erblasser durch Gewalt oder Drohung dazu gezwungen hat, ein bestimmtes Testament zu errichten oder die Errichtung eines solchen Testamentes zu unterlassen. Wer durch Gewalt oder Drohung den Erblasser dazu veranlasst, ein bestehendes Testament zu ändern oder zu vernichten, ist ebenfalls erbunwürdig. Handelt es sich beim Erblasser um einen behinderten Menschen, so sind alle Personen erbunwürdig, die dem Erblasser aufgrund dieser Behinderung nicht die ihm gebührende Achtung gegenüber erbracht haben.
Kennt der Erblasser die Umstände, die zur Erbunwürdigkeit eines Erben führen, zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes, führen die vorstehenden Gründe nicht mehr zur Erbunwürdigkeit. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in notariell beurkundeter Form dem Erben das fragliche Fehlverhalten verziehen hat.
Erlangt eine erbunwürdige Person im Wege des Erbgangs den Besitz am Nachlass des Erblassers, muss die Erbunwürdigkeit innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren ab der Besitzerlangung am Nachlass geltend gemacht werden.
Entfällt das Erbrecht eines Erben aufgrund von Erbunwürdigkeit, so treten nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Die gesetzliche Erbfolge nach Maßgabe der Verwandtschaft in absteigender oder aufsteigender Linie
Aus der sogenannten Erbfolgeordnung leitet das spanische Erbrecht die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge ab. Dabei wird unterschieden zwischen Erben, die mit dem Erblasser in direkt absteigender Linie verwandt sind und solchen Verwandten, bei denen ein Verwandtschaftsverhältnis in direkt aufsteigender Linie vorliegt.
Nach spanischem Erbrecht kommt es hinsichtlich der Erbansprüche der Abkömmlinge des Erblassers nicht darauf an, ob es sich bei den Abkömmlingen um eheliche oder nichteheliche Kinder des Erblassers handelt. Die ehelichen und nicht ehelichen Abkömmlinge des Erblassers werden nach dem spanischen Erbrecht gleich behandelt.
Die gesetzlichen Erben einer früheren Ordnung schließen die Erben nach einer späteren Ordnung von der Erbfolge aus. Erben, die innerhalb der absteigenden Ordnung im gleichen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen, Erben zu gleichen Teilen. Erfolgt die Erbfolge in der aufsteigenden Linie zum Erblasser, findet eine Teilung des Nachlasses nach den Familienstämmen statt.
Gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht: Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten nach spanischem Erbrecht
Im Bereich des Erbrechts der Ehegatten des Erblassers unterscheidet sich das spanische Erbrecht erheblich von den Regelungen des deutschen Erbrechts. Diese Unterschiede müssen bei einer eventuellen Rechtswahl durch den Erblasser auf jeden Fall gesehen und entsprechend berücksichtigt werden.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern), so wird der Ehegatte des Erblassers nach spanischem Erbrecht dessen uneingeschränkter Alleinerbe. Die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers sind in diesem Fall von der Erbschaft ausgeschlossen. Gleiches gilt für die übrige Verwandtschaft.
Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten eigene Abkömmlinge oder Aszendenten (Voreltern), fällt die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten des Erblassers schwach aus, da sich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten in diesem Fall auf das sogenannte Noterbe beschränkt, das als Nießbrauchsrecht an einem Teil des Nachlasses ausgestaltet ist. Wird der überlebende Ehegatte nur Noterbe, muss er aber für die Nachlassverbindlichkeiten nicht haften, die der Erblasser hinterlässt und die folglich in den Nachlass fallen.
Das Nießbrauchsrecht, das der Ehegatte des Erblassers durch den Erbgang erlangt, umfasst 1/3 des Nachlasses, wenn der Erblasser eigene Abkömmlinge hinterlässt. Das Nießbrauchsrecht erhöht sich ½, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt, dafür aber Aszendenten.
Das Noterbrecht des Ehegatten entfällt aber vollständig, wenn sich der überlebende Ehegatte vor dem Erbfall vom Erblasser tatsächlich getrennt hat oder die Trennung durch eine gerichtliche Entscheidung eingetreten ist. Entgegen den einschlägigen Regelungen im deutschen Erbrecht entfällt das Erbrecht des Ehegatten somit bereits dann, wenn sich die Eheleute tatsächlich getrennt haben. Auch dies ist bei der Rechtswahl unbedingt zu beachten, da im Falle der tatsächlichen Trennung der Eheleute das Ehegattenerbrecht entfallen kann, wenn der Erbfall nach spanischem Erbrecht abgewickelt wird. Damit kann das Erbrecht des überlebenden Ehegatten folglich auch im Trennungsjahr nach deutschem Familienrecht zum Fortfall kommen.
Gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht: Das Erbrecht des Staates nach spanischem Erbrecht
Können nach dem Erbfall weder testamentarische noch gesetzliche Erben des Erblassers ermittelt werden, so wird der spanische Staat Erbe. In Fällen, in denen der Nachlass nach spanischem Erbrecht abzuwickeln ist, fällt dann auch der in Deutschland befindliche Nachlass, d. h. Immobilien und das nicht bewegliche Vermögen des Erblassers, in das Erbrecht des spanischen Staates. Der in Deutschland befindliche Nachlass wird in diesem Fall ebenfalls vom spanischen Staat wirtschaftlich verwertet.
Der Wert des Nachlasses kommt im Fall der gesetzlichen Erbfolge des spanischen Staates der spanischen Staatskasse zugute. Aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des spanischen Erbrechts ergibt sich aber, dass der spanische Staat hierüber nur eingeschränkt frei verfügen kann. Den zwei Drittel des Nachlasswertes müssen vom spanischen Staat für soziale Zwecken eingesetzt werden.