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Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht
Nach dem deutschen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille nach dem Erbfall umgesetzt wird. Die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft obliegt im Fall der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker.
Nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen. Dabei werden vom deutschen Erbrecht die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers genau definiert. Wird in einem deutsch-spanischen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Frage, ob diese Anordnung nach spanischem Erbrecht überhaupt umgesetzt werden kann.
Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht: Kennt das spanische Erbrecht die Testamentsvollstreckung?
Auch nach dem spanischen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen. Allerdings unterscheidet das spanische Erbrecht zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem sogenannten Nachlassteiler. Die Funktion, die dem Testamentsvollstrecker nach spanischem Erbrecht zukommt, entspricht in weiten Teilen den Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker nach deutschem Erbrecht zugeordnet sind. Die Unterschiede hinsichtlich der Testamentsvollstreckung zwischen dem spanischen und dem deutschen Erbrecht liegen im Detail, d. h. insbesondere in der Ausgestaltung der konkreten Kompetenzen des Testamentsvollstreckers und der formalen Rahmenbedingung der Testamentsvollstreckung. Voraussetzung dafür, dass eine Person nach spanischem Erbrecht Testamentsvollstrecker werden kann, ist, dass diese Person selbst geschäftsfähig ist.
Der Erblasser kann mehrere Personen als Testamentsvollstrecker bestellen. Dabei hat der Erblasser die Freiheit, den Testamentsvollstreckern Einzelaufgaben zu übertragen oder sie umfassend mit der Aufgabe der Testamentsvollstreckung zu betrauen.
Kommt es nach dem Erbfall zu einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, kann das Gericht einen Verwalter für den Nachlass ernennen. Dieser Nachlassverwalter darf ebenso wie der Testamentsvollstrecker nicht über den Nachlass verfügen. Seine Kompetenzen beschränken sich darauf, den Nachlass rechtlich zu vertreten und den Nachlass zu verwalten.
Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht: Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nach spanischem Erbrecht?
Dem Testamentsvollstrecker kommen nach spanischem Erbrecht unterschiedliche Aufgaben zu. Insbesondere ist der Testamentsvollstrecker für die folgenden Bereiche im Rahmen der Abwicklung des Erbfalls und der Nachlassverwaltung zuständig:
- Die Organisation des Begräbnisses des Erblassers einschließlich der Bestellung und der Bezahlung der Totenmesse für den Erblasser.
- Die Einleitung der rechtlichen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Wirksamkeit der letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu erhalten.
- Sicherung, Aufbewahrung und Erhalt der Nachlassgegenstände unter Beteiligung der Erben.
- Die Erfüllung von Vermächtnissen die auf die Auszahlung von Bargeld gerichtet sind.
- Die Ausführung bzw. die Kontrolle der Ausführung der der testamentarischen oder sonstigen letztwilligen Anordnungen des Erblassers.
Nach spanischem Erbrecht verlieren die Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht ihre Befugnis, gegenüber Dritten ihre Ansprüche hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Gegenstände geltend zu machen.
Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht: Annahme der Ernennung zum Testamentsvollstrecker nach spanischem Recht
annehmen. Dabei geht das spanische Erbrecht von der Fiktion aus, dass das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen wurde, wenn die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person nicht innerhalb von sechs Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, von dem an sie Kenntnis von ihrer Berufung zum Testamentsvollstrecker erhalten hat, das Amt als Testamentsvollstrecker ablehnt. Selbstverständlich kann die berufene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme das Amt als Testamentsvollstrecker auch ausdrücklich annehmen, um ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sofort aufnehmen zu können.
Die vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannte Person kann das Amt als Testamentsvollstrecker ablehnen oder nach Übernahme des Amtes auf das Amt als Testamentsvollstrecker verzichten. Die Nichtannahme des Amtes als Testamentsvollstrecker führt zum Verlust dessen, was der Erblasser der zum Testamentsvollstrecker berufenen Person von Todes wegen zuwenden wollte. Der Erbanspruch reduziert sich dann auf den sogenannten Noterbteil. Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker nach Amtsübernahme auf sein Amt verzichtet, ohne dass hierfür ein Grund vorliegt, der den Verzicht rechtfertigt.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte zu verfügen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser den Testamentsvollstrecker hierzu ausdrücklich ermächtigt hat. Eine entsprechende Ermächtigung des Erblassers vorausgesetzt ist der Testamentsvollstrecker dann befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen, d. h. insbesondere Nachlassgegenstände zu veräußern. Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zur Rechenschaft verpflichtet.
Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht: Dauer der Testamentsvollstreckung nach spanischem Recht
Das spanische Erbrecht beschränkt die Amtsdauer des Testamentsvollstreckers grundsätzlich auf ein Jahr. Diese Befristung kann verlängert werden.
Das spanische Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht ist ein Vergütungsanspruch im spanischen Erbrecht zugunsten des Testamentsvollstreckers nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung oder/und Aufwandsentschädigung erhält.
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet nach dem spanischen Erbrecht unter folgenden Bedingungen:
- Nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Frist.
- Mit dem Ende der vom Erblasser angeordneten Dauer der Testamentsvollstreckung.
- Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.
- Mit der Amtsniederlegung seitens des Testamentsvollstreckers.
- Mit der vom Gericht angeordneten Absetzung des Testamentsvollstreckers.
- Mit dem Ablauf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben vereinbarten Dauer der Testamentsvollstreckung.
Mit dem Ende der Testamentsvollstreckung obliegt es den Erben, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen, der aus seinem Testament oder einer anderweitigen letztwilligen Verfügung des Erblassers hervorgeht.
Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht: Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach dem spanischen Erbrecht
Ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung, dass ein deutsches Nachlassgericht für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nach spanischem Recht zuständig ist, so ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis die beschränkte Dauer des Amtes des Testamentsvollstreckers aufzunehmen, da das spanische Erbrecht keine Dauertestamentsvollstreckung kennt. Weiter ist im Testamentsvollstreckerzeugnis klarzustellen, dass der Testamentsvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt hat, nicht befugt ist, über die zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände und Rechte zu verfügen.