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Urteil des LG Landshut vom 01.03.2013
Aktenzeichen: 54 O 2284/12
Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Dieser Anspruch ist nicht grundstücksbezogen und kann folglich durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch nicht gesichert werden.
(Sicherung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs)
Kurzbesprechung der Entscheidung:
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann.
Das Gericht verneint diese Frage mit Hinweis auf die Funktion der Vormerkung. Vormerkungen können nur hinsichtlich grundstücksbezogener Rechte eingetragen werden. Damit sind nur Ansprüche auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück eintragungsfähig bzw. der Anspruch auf Änderung solcher Rechte.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sich als reiner Zahlungsanspruch gegenüber den Erben dar. Ein Bezug zur Rechten, die sich auf ein Grundstück beziehen, besteht somit nicht. Folglich kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Die Entscheidung geht weiter auf den Umfang der Darlegungslast bei Beantragung der Eintragung einer Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung ein. Diese Ausführungen sind aber nicht spezifisch auf den erbrechtlichen Gesichtspunkt, d.h. auf die Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkungssicherung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezogen. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Letztlich waren diese Ausführungen auch nicht für das Urteil entscheident, da der Anspruch dem Grunde nach bereits nicht bestand.