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Testamente und testamentarische Erbfolge nach spanischem Erbrecht
Hinsichtlich der Erbfolge geht das spanische Erbrecht in erster Linie von der testamentarischen Erbfolge aus. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich nach dem spanischen Recht bei den Bestimmungen des Erbrechts hinsichtlich der Erbfolge um eine der unterschiedlichen Arten handelt, um Eigentum zu erwerben. Diesem Ansatz folgend, regelt das spanische Erbrecht hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorab das Recht der Testamentserrichtung und der testamentarischen Erbfolge.
Erst an diese Regelungen schließen sich die Vorschriften des spanischen Erbrechtes hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge an. Der Schwerpunkt des deutschen Erbrechts liegt vorab in der Definition und Regelung der gesetzlichen Erbfolge. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden als Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge verstanden.
Dieser unterschiedliche Ansatz im Verhältnis der testamentarischen Erbfolge zur gesetzlichen Erbfolge ist für die Frage einer eventuellen Rechtswahl zwischen dem deutschen und dem spanischen Erbrecht aber nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Erbrecht hinsichtlich der jeweiligen Regelungen bezogen auf die gesetzliche und testamentarische Erbfolge.
Die Testierfähigkeit nach spanischem Erbrecht
Nach spanischem Erbrecht ist jede Person testierfähig, die das Mindestalter von 14 Jahren erreicht hat und geschäftsfähig ist. Bei Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist Voraussetzung für die Testierfähigkeit, dass der Erblasser volljährig ist. Wie im deutschen Recht, so ist auch im spanischen Recht eine Person mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig.
Das spanische Erbrecht geht davon aus, dass die Errichtung eines Testamentes ein Rechtsgeschäft darstellt, das nur vom Erblasser selbst höchstpersönlich vorgenommen werden kann. Aus diesem Grunde kommt nach dem spanischen Erbrecht die Errichtung eines Testamentes für den Erblasser durch einen Dritten oder einen Vertreter nicht in Betracht. Diesbezüglich entsprechen die Vorschriften des spanischen Erbrechtes denen des deutschen.
Auch wenn der Erblasser sein Testament höchstpersönlich errichten muss, kann er im Testament anordnen, dass Dritte nach dem Erbfall berechtigt sind, bestimmte Dinge zu regeln, um den Nachlass abzuwickeln. So kann der Erblasser bestimmen, dass ein Dritter nach dem Erbfall festlegt, an welche Verwandten, bedürftige Personen, Organisationen usw. bestimmte Geldbeträge im Rahmen der Nachlassabwicklung auszuzahlen sind. Dabei kann der Erblasser auch anordnen, dass der von ihm im Testament bestimmte Dritte die Auswahl zwischen den Personen und Organisationen vornimmt, die aus dem Nachlass Zuwendungen erhalten sollen.
Die unterschiedlichen Arten von Testamenten im spanischen Erbrecht
Das spanische Erbrecht kennt unterschiedliche Arten von Testamenten. So wird im spanischen Erbrecht zwischen den sogenannten ordentlichen und den sogenannten außerordentlichen Testamenten unterschieden.
Hinsichtlich der sogenannten ordentlichen Testamente unterscheidet das spanische Erbrecht weiter zwischen offenen und verschlossenen Testamenten.
Aus dem spanischen Erbrecht gehen die folgenden Testamentsformen als außerordentliche Testamente hervor:
- Das im Ausland errichtete Testament.
- Das Seetestament.
- Das Militärtestament.
Dem spanischen Erbrecht sind bestimmte Formen von Testamenten, die im deutschen Erbrecht selbstverständlich sind, fremd. So kennt das allgemeine spanische Erbrecht keine gemeinschaftlichen Testamente (Ehegatten Testamente) und auch keine Erbverträge. Äußert der Erblasser seinen letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag, so liegt nach spanischem Erbrecht kein wirksames Testament vor.
In einzelnen Regionen in Spanien gilt in Ergänzung des allgemeinen spanischen Erbrechts aber regionales erbrechtliches Sonderrecht. Aus einigen dieser Sonderrechtsvorschriften ergibt sich im Gegensatz zum allgemeinen spanischen Erbrecht, das gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge zulässig sind. Dies gilt insbesondere für das Erbrecht der Balearen.
Das eigenhändige Testament nach spanischem Erbrecht
Wie im deutschen Erbrecht liegt auch nach dem spanischen Erbrecht ein wirksames eigenhändiges Testament des Erblassers nur vor, wenn dieser das Testament vollständig handschriftlich errichtet und eigenhändig unterschrieben hat. Darüber hinaus schreibt das spanische Erbrecht hinsichtlich eigenständiger Testamente zwingend vor, dass diesen Testamenten das Errichtungsdatum genau entnommen werden können muss.
Nimmt der Erblasser in seinem eigenhändigen Testament Korrekturen in Form von Streichungen, Zusätzen, Verbesserungen usw. vor, muss der Erblasser jede dieser Korrekturen mit seiner Unterschrift legitimieren.
Nicht erforderlich ist, dass die eigenhändigen Testamente in spanischer Sprache abgefasst werden. Dies gilt sowohl für die Testamente von Spanien als auch für die Testamente von Ausländern, die in Spanien ihr Testament ausfertigen.
Das eigenhändige Testament des Erblassers setzt für seine Wirksamkeit weiter voraus, dass es innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall einem Notar übergeben wird, damit dieser das Testament protokollieren kann. Wird diese Fünfjahresfrist nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass das eigenhändige Testament des Erblassers unwirksam wird. Jeder, der hieran ein rechtliches Interesse hat, ist befugt, dass Testament des Erblassers vorzulegen.
Jede Person, die ein Testament des Erblassers in ihrem Besitz hat, ist verpflichtet, dieses Testament innerhalb von zehn Tagen nach dem Erbfall vorzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann dies Schadensersatzansprüche begründen. An die Vorlage und Protokollierung des eigenhändigen Testamentes des Erblassers schließt sich dessen Eröffnung an.
Das öffentliche Testament nach spanischem Erbrecht
Der Erblasser kann ein sogenanntes öffentliches Testament errichten, indem der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber einem Notar erklärt. Dabei kann der Erblasser dem Notar gegenüber seiner Erklärung mündlich oder schriftlich abgeben.
Der Notar hält die Erklärung des Erblassers fest und dokumentiert, wann und zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) die Errichtung des Testamentes stattgefunden hat. Weiteren ist der Notar verpflichtet, dem Erblasser den so erfassten Text vorzulesen und die Erklärung vom Erblasser genehmigen zu lassen. Im nächsten Schritt wird der dann schriftlich vorliegende Testamentstext vom Erblasser und dem Notar unterzeichnet.
Im Rahmen der Beurkundung des Testamentes muss der Notar die Identität des Erblassers feststellen und sich von dessen Testierfähigkeit überzeugen. Beides muss vom Notar in der von ihm zu errichtenden Urkunde dokumentiert werden.
Es ist nicht mehr erforderlich, dass bei der Errichtung des öffentlichen Testamentes drei Zeugen hinzugezogen werden. Etwas anderes gilt aber, wenn der Erblasser nicht schreiben kann oder nicht in der Lage ist, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. In diesem Fall müssen zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen werden. Von diesen beiden Zeugen unterschreibt einer auf Bitten des Erblassers dessen Testament. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser blind ist oder nicht lesen kann. Auf Verlangen des Erblassers oder des Notars müssen bei der Testamentserrichtung ebenfalls zwei Zeugen hinzugezogen werden.
Das spanische Erbrecht kennt weiter eine Art von Nottestament. Ein solches Testament kann errichtet werden, wenn der Erblasser sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in akuter Lebensgefahr befindet. In diesem Fall muss das Testament nicht von einem Notar beurkundet werden. Es genügt, wenn bei der Errichtung fünf Zeugen zugegen sind. Zu beachten ist allerdings, dass ein solches Nottestament unwirksam wird, wenn nach der Errichtung mehr als zwei Monate vergehen und zuvor der Erbfall nicht eintritt.
Das verschlossene Testament nach spanischem Erbrecht
In Form des sogenannten verschlossenen Testamentes hat der Erblasser die Möglichkeit, seinen letzten Willen so auszufertigen, dass der Inhalt seines Testamentes niemanden bekannt wird, den nicht an der Errichtung des Testamentes unmittelbar beteiligt war.
Ein verschlossenes Testament muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben und unterzeichnet werden. Verfasst der Erblasser das verschlossene Testament allerdings selbst handschriftlich, so musste es auch eigenhändig unterzeichnen. Wird das Testament von einer anderen Person geschrieben oder mit Hilfe einer Schreibmaschine, eines Computers, oder eines sonstigen Hilfsmittels abgefasst, muss der Erblasser jede Seite des Testamentes unterzeichnen und an das Ende des Textes des Testamentes seine Unterschrift setzen. Entsprechend den Vorschriften für das eigenhändige Testament muss der Erblasser Korrekturen im Text mit seiner Unterschrift gegenzeichnen.
Für den Fall, dass der Erblasser selbst zur Unterschriftsleistung nicht fähig ist, kann der Erblasser das Testament von einer anderen Person unterzeichnen lassen. In diesem Fall muss die Unterschriftsleistung durch die hinzugezogene Person begründet und erläutert werden.
Ein wirksames verschlossenes Testament kann nur rechtswirksam errichtet werden, wenn die hierfür vom spanischen Erbrecht vorgegebenen Formvorschriften vollständig eingehalten werden. Ein wirksames verschlossenes Testament setzt daher die Einhaltung der folgenden Formvorschriften voraus:
- Der Erblasser muss das Testament in einem Umschlag verschließen und versiegeln.
- Der so verschlossene Umschlag muss vom Erblasser dem Notar übergeben werden.
- Sodann erklärte Erblasser dem Notar gegenüber, dass der Umschlag sei Testament erhält und wie das Testament errichtet wurde.
- Der Notar beurkundet auf den Umschlag die Errichtung des Testamentes und die Tatsache, dass er sich von der Identität und der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt hat.
- Die auf den Umschlag vom Notar errichtete Urkunde wird vom Notar anschließend verlesen und vom Erblasser und den Notar unterzeichnet. Weiter ist auf den Umschlag zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Beurkundung des verschlossenen Testamentes erfolgt ist.
Werden diese vom spanischen Erbrecht vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten, führt dies zur Nichtigkeit des verschlossenen Testamentes. Wurde das Testament vom Erblasser aber vollständig handschriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet, kann das formunwirksame verschlossene Testament als wirksames eigenhändiges Testament behandelt werden.
Zeugen müssen bei der Errichtung eines verschlossenen Testamentes nicht mehr hinzugezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser zur Unterschriftsleistung nicht mehr fähig ist oder der Notar bzw. der Erblasser die Zuziehung von Zeugen verlangt. In diesem Fall müssen zwei Zeugen bei der Testamentserrichtung hinzugezogen werden.
Das verschlossene Testament kann beim Notar zur Verwahrung verbleiben. Der Erblasser kann das Testament aber auch selbst an sich nehmen oder bei einer anderen Person hinterlegen. Nimmt der Erblasser das Testament selbst an sich oder hinterlegtes bei einer anderen Person, muss das Testament nach dem Erbfall dem zuständigen Notar übergeben werden.
Wurde das Testament beim Notar zur Verwahrung hinterlegt, ist der Notar gehalten, innerhalb von zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Notar vom Erbfall Kenntnis erlangt hat, die Angehörigen des Erblassers über das Testament in Kenntnis zu setzen. Versäumt der Notar dies, können Schadensersatzansprüche zu Lasten des Notars ausgelöst werden.
Jede Person, die verpflichtet ist, dass Testament beim Notar abzuliefern und dies arglistig unterlässt oder das Testament unterschlägt, vernichtet oder in sonstiger Weise dem Rechtsverkehr entzieht, verliert im Verhältnis zum Erblasser sein Erbrecht umfassend. Er wird weder testamentarischer Erbe noch gesetzlicher Erbe des Erblassers. Auch sein Anspruch auf das Noterbrecht entfällt vollständig.
Das im Ausland errichtete Testament im spanischen Erbrecht
Das spanische Erbrecht steht einer wirksamen Errichtung von Testamenten im Ausland durch spanische Staatsbürger nicht entgegen.
Ein Spanier kann im Ausland ein nach spanischem Recht wirksames Testament auch dann errichten, wenn dieses Testament nur den Formvorschriften entspricht, die am Ort der Testamentserrichtung gelten. Ebenso kann ein Spanier im Ausland wirksam ein Testament ausfertigen, das den Formerfordernissen an ein eigenhändiges Testament nach dem spanischen Erbrecht entspricht.
Gegenüber den zuständigen Konsularbeamten bei den spanischen diplomatischen Vertretungen kann darüber hinaus jeder Spanier im Ausland ein öffentliches oder verschlossenes Testament nach spanischem Erbrecht errichten.
Die spanischen Botschaften bzw. Konsulate nehmen die so errichteten Testamente in Verwahrung und übersenden Sie in Form von beglaubigten Kopien an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Spanien. Dieses Ministerium leitet diese Testamentskopien dann an das zentrale Testamentsregister in Madrid weiter.
Sowie das Ministerium vom Erbfall in Kenntnis gesetzt wird, veranlasst es die vom spanischen Erbrecht vorgesehene Veröffentlichung der Todesnachricht, sodass die am Erbfall Beteiligten die Gelegenheit erhalten, die formgerechte Protokollierung des Testamentes nach dem Erbfall zu veranlassen.
Gemeinschaftliche Testamente nach dem spanischen Erbrecht
Das allgemeine spanische Erbrecht untersagt es spanischen Staatsangehörigen in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes ihre letztwillige Verfügung zu auszufertigen. Dieses gesetzliche Verbot gilt für alle Spanier die dem spanischen Zivilrecht unterliegen. Dieses Verbot gilt absolut und damit auch für Testamente, die von Spaniern im Ausland errichtet werden.
Aus den spanischen regionalen besonderen erbrechtlichen Vorschriften kann sich im Einzelfall aber ergeben, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes wirksam möglich ist.
Erbverträge nach dem spanischen Erbrecht
Auch Erbverträge sind nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht unzulässig. Letztwillige Verfügungen in Erbverträgen sind folglich unwirksam. Etwas anderes kann sich aus den in vielen Regionen Spaniens geltenden sogenannten Foralrechten ergeben.
Die Benennung von Ersatzerben nach spanischem Erbrecht
Nach dem spanischen Erbrecht ist es grundsätzlich möglich, dass der Erblasser unter bestimmten Bedingungen in seinem Testament Ersatzerben benennt. Die Benennung von Ersatzerben ist in den folgenden Fällen zulässig:
- Der vom Erblasser bestimmte Erbe will die Erbschaft nicht annehmen.
- Der vom Erblasser bestimmte Erbe verstirbt vor dem Erbfall.
- Der vom Erblasser bestimmte Erbe kann die Erbschaft nicht annehmen.
Liegen die Voraussetzungen für die vom Erblasser angeordnete Ersatzerbenbenennung vor, erlangt der Ersatzerbe die Erbenstellung des Erben, der die Erbschaft nicht angetreten hat. Dem Erblasser steht es dabei frei anzuordnen, dass für einen von ihm benannten Erben, der im Erbfall nicht sein Erbe wird, mehrere Personen Ersatzerben werden.
Die Vor- und Nacherbschaft nach spanischem Erbrecht
Das spanische Erbrecht enthält Regelungen zur sogenannten treuhänderischen Ersatzerbschaft. Diese treuhänderische Ersatzerbschaft entspricht in weiten Teilen inhaltlich der Vor- und Nacherbschaft des deutschen Erbrechts. Insofern kennt auch das spanische Erbrecht die Vor- und Nacherbschaft.
Nach dem spanischen Erbrecht obliegt es dem treuhänderischen Erben den gesamten Nachlass zu erhalten und diesen Nachlass dem Nacherben zukommen zu lassen. Diese Regelung des spanischen Erbrechts entspricht hinsichtlich der weiteren Nachlassabwicklung den Folgen der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nach deutschem Erbrecht.
Allerdings kann der treuhänderische Erbe nach spanischem Erbrecht vom Erblasser in wesentlich weiterem Umfang von den Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben befreit werden.
Nach spanischem Erbrecht kann der treuhänderische Ersatzerbe in Form von Schenkungen über den Nachlass verfügen. Soweit es der Erblasser in seinem Testament anordnet, kann er dem Vorerben, d. h. dem treuhänderischen Ersatzerben, gestatten, dem Nacherben im Nacherbenfall nur noch die Reste des Vorerbes zu übergeben. Damit kann nach spanischem Erbrecht der Vorerbe die Substanz der Vorerbschaft zu Lasten des Nacherben im Wesentlichen verbrauchen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erblasser dies testamentarisch erlaubt hat.
Die Grenze der Befugnis des Vorerben zum Verbrauch der Substanz der Vorerbschaft findet sich aber im Noterbrecht. Der Noterbanteil des Nacherben darf durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nicht belastet werden.
Der Erblasser muss testamentarisch den Nacherben ausdrücklich einsetzen. Mit der Einsetzung als Nacherbe erlangt dieser auch dann einen Anspruch auf die Nacherbschaft, wenn er vor dem Vorerben selbst verstirbt. In diesem Fall fällt die Nacherbschaft an die Erben des vorverstorbenen Nacherben.
Vermächtnisse nach spanischem Erbrecht
Das spanische Erbrecht räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, testamentarisch anzuordnen, dass einzelne Nachlassgegenstände im Erbfall einer bestimmten Person zufallen, ohne dass diese Person Erbe des Erblassers wird. Diese Möglichkeit der Übertragung von einzelne Nachlassgegenstände im Todesfall auf eine Person, die nicht Erbe des Erblassers wird, entspricht dem Vermächtnis nach deutschem Erbrecht.
Allerdings ist dieses spanische Vermächtnisrecht anders ausgestaltet als das Deutsche. Nach dem deutschen Vermächtnisrecht erlangt der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben auf Übertragung des Gegenstandes, der ihm im Wege des Vermächtnisses vom Erblasser zugewandt wurde. Erst mit der Übertragung des Gegenstandes durch den Erben auf den Vermächtnisnehmer geht der Vermächtnisgegenstand in das Vermögen des Vermächtnisnehmers über. Dies verhält sich im spanischen Erbrecht anders.
Wird ein Vermächtnis nach spanischem Erbrecht angeordnet, geht der Vermächtnisgegenstand mit dem Erbfall in das Eigentum des Vermächtnisnehmers über. Der Vermächtnisgegenstand wird vom Vermächtnisnehmer erworben, ohne dass dieser zuvor die Annahme des Vermächtnisses erklären muss. Der Vermächtnisnehmer darf allerdings den Vermächtnisgegenstand nicht eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Besitz muss dem Vermächtnisnehmer am Vermächtnisgegenstand vom Erben eingeräumt werden.
Bezieht sich das Vermächtnis auf eine Immobilie, setzt die Grundbuchumschreibung auf den Vermächtnisnehmer voraus, dass eine entsprechende notarielle Urkunde unter Beteiligung der Erben errichtet wird. Gibt es aber keinen Noterbberechtigten und hat der Erblasser den Vermächtnisnehmer testamentarisch ermächtigt, den Vermächtnisgegenstand selbst im Besitz zu nehmen, kann der Vermächtnisnehmer die für die Grundbuchumschreibung erforderliche notariell beurkundete Vermächtniserfüllungsurkunde ohne Mitwirkung der Erben errichten und die Grundbuchumschreibung ohne diese bewirken.
Ordnet der Erblasser zugunsten einer Person mehrere Vermächtnisse an und ist eines dieser Vermächtnisse zu Lasten des Vermächtnisnehmers mit Auflagen belastet, ist der Vermächtnisnehmer nicht befugt, nur das nicht belastete Vermächtnis anzunehmen und die Vermächtnisse ansonsten auszuschlagen. Der Vermächtnisnehmer muss entweder alle Vermächtnisse annehmen oder auf die Vermächtnisse im Ganzen verzichten.
Der Widerruf von Testamenten durch den Erblasser nach spanischem Erbrecht
Nach spanischem Erbrecht kann der Erblasser seine Testamente jederzeit frei widerrufen. Er ist hieran auch nicht durch Vereinbarungen gehindert, die er eventuell mit potentiellen Erben im Zusammenhang mit der Errichtung seines Testamentes getroffen hat.
Die formellen Anforderungen an den Widerruf eines Testamentes sind einfach. Der Widerruf muss den formalen Anforderungen an die Errichtung eines wirksamen Testamentes entsprechen. D. h. der Erblasser kann seine Testamente jederzeit widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet, aus dem sich der Widerruf ergibt.
Errichtet der Erblasser ein neues Testament, verbindet sich damit der Widerruf der vorhergegangenen Testamente. Etwas anderes gilt nur, wenn sich dies aus dem neu errichteten Testament des Erblassers eindeutig ergibt. Ebenso kann sich aus der Widerrufserklärung des Erblassers ergeben, dass zuvor widerrufene Testamente wieder wirksam werden.
Hat der Erblasser ein verschlossenes Testament im Sinne des spanischen Erbrechtes errichtet, welches der Erblasser bei sich in Verwahrung genommen hat, wird dieses verschlossene Testament von Gesetzes wegen als widerrufen angesehen, wenn der Umschlag zerstört und/oder dessen Siegel zerbrochen ist. Die gleiche Rechtsfolge knüpft das spanische Erbrecht an das durchstreichen, verbessern oder gar ausradieren der Unterschriften auf dem Umschlag.