Urteil des KG Berlin vom 16.12.2010

Aktenzeichen: 23 U 175/10

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall war der Erblasser Geschäftsführer einer GmbH, ohne dass ein festes Geschäftsführergehalt vereinbart war. Das Geschäftsführergehalt des Erblassers entsprach somit dem üblichen Vergütungsanspruch. Die für die Berechnung des Vergütungsanspruches notwendigen Informationen lagen den Erben aber nicht vor. Sie nahmen die GmbH daher auf Erteilung entsprechender Auskünfte im Wege einer Stufenklage in Anspruch. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt, da sich aus § 242 BGB ein entsprechender Auskunftsanspruch der Erben gegenüber der GmbH ergibt.
In der vorliegenden Fallkonstellation beruht die Unkenntnis der Erben über die Berechnungsgrundlage des üblichen Geschäftsführergehalts des Erblassers nicht auf einem Verschulden der Erben. Die GmbH ist daher verpflichtet, den Erben die Auskünfte zu erteilen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen, die die Erben benötigen, um die übliche Vergütung zu ermitteln. Die GmbHs ist daher verpflichtet, den Erben die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

(GmbH Miterbe Auskunft)

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.8.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 22 O 517/09 – aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen,
a) durch Vorlage einer geschlossenen, systematischen Aufstellung über die Jahresumsätze für die Jahre 2006 und 2007,
b) über die Gewinne bzw. Verluste für die Jahre 2006 und 2007 vermittels Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
c) hinsichtlich der früheren freien Mitarbeiterin und jetzigen Geschäftsführerin der Beklagten über deren Wochenarbeitszeit und deren Lohnsumme in den Jahren 2006 und 2007,
d) über die Anzahl der 2006 und 2007 bestanden habenden Mandate der Beklagten durch Vorlage einer geordneten Mandanten- und Mandateaufstellung.
Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch in der Hauptsache erledigt.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 3,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2010 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie den Anspruch auf Zahlung der noch zu beziffernden Geschäftsführervergütung zur erneuten Entscheidung sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

(GmbH Miterbe Auskunft)

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise und darüber hinaus vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hat die Stufenklage zu Unrecht insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Grundsätzlich ist über jede Stufe einer Stufenklage gesondert zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden. Ausnahmsweise ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Fall ist indes nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Tätigkeit des Erblassers vergütungspflichtig. Für einen Fremdgeschäftsführer in einer gewerblich tätigen GmbH ist eine Vergütung als üblich anzusehen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., § 35 Rn. 63; Scholz/Schneider/Sethe, GmbHG, 10 Aufl., § 35 Rn. 167; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte war in der Jahren 2006 und 2007 auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Unternehmensberatung gewerblich tätig, so dass von einer Entgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit auszugehen ist.
Der Erblasser und die Beklagte haben eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart. Auf eine solche kann auch nicht aufgrund der Rechnungslegung des Erblassers geschlossen werden. So ist schon nicht ersichtlich, dass das Formerfordernis des § 3 a RVG gewahrt worden wäre. In Ermangelung einer Taxe schuldet die Beklagte die übliche Vergütung. Zwar hält die Beklagte dem entgegen, die Vergütung des Erblassers habe ausschließlich darin bestehen sollen, dass ihm durch seine Tätigkeit für die Beklagte die Möglichkeit der Mandantenakquise eröffnet sei. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Es bestehen bereits insoweit Zweifel, als danach der Erblasser eine zusätzliche Tätigkeit; nämlich Rechtsberatung und -vertretung hätte übernehmen müssen, um in den Genuss einer Vergütung für seine andere Tätigkeit als Geschäftsführer zu kommen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn die Beklagte hat der ihr obliegenden Beweislast für eine von der üblichen Vergütung abweichende Abrede nicht genügt, da es schon an einem Beweisantritt fehlt.
Die Kläger können zur Bezifferung eines Anspruchs auf Zahlung der üblichen Vergütung für die Tätigkeit des Erblassers als Geschäftsführer der Beklagten die begehrten Auskünfte verlangen, § 242 BGB.
Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, §§ 1922, 611 BGB. Die Kläger sind in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Rechts im Ungewissen und können sich die erforderlichen Informationen nicht anderweitig beschaffen. Der Beklagten ist der Aufwand der Auskunftserteilung zumutbar (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rdnr. 4 ff). Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, der Erblasser habe über die Informationen verfügt bzw. verfügen müssen. Denn es handelt sich um einen originären Anspruch der Kläger als Erben. Ihnen aber sind die Umstände, über die Auskunft verlangt wird, unbekannt (BGH NJW 1989, 1601).
Die übliche, angemessene Vergütung eines Geschäftsführers bemisst sich nach zahlreichen Faktoren: Art, Branche, Größe und Ertragsleistung des Unternehmens sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Fähigkeiten, Leistung des Geschäftsführers und Bedeutung seiner Stellung (Scholz/Schneider/Sethe, a.a.O., § 35, Rdnr. 217; Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl., S. 190; Reiserer/Heß-Emmerich/Peters, Der GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl., S. 184 ff; zum Gesellschafter-Geschäftsführer vgl. BGH GmbHR 1990, 344), wobei auch auf Gehaltsstrukturuntersuchungen wie z.B. die Kienbaum-Studie zurückgegriffen wird (Reiserer/Heß-Emmerich/Peters, a.a.O., S. 186; Tänzer, GmbHR 2003, 754; BB 2004, 2757; GmbHR 2005, 1256). Die begehrten Auskünfte sind geeignet, eine übliche Vergütung zu ermitteln.
Der Auskunftsanspruch zu c ist teilweise in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte hat während des Rechtsstreits die Auskunft erteilt, dass sie während der Tätigkeit des Erblassers als Geschäftsführer keine Arbeitnehmer beschäftigt hatte.
Hinsichtlich der weiteren mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung der noch zu beziffernden Vergütung war der Rechtsstreit auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kläger analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW 2006, 2626).
Den Klägern steht ferner ein Anspruch auf Zahlung von 3,50 Euro aus § 286 Abs. 3 BGB zu. Bei diesen Kosten handelt es sich um die für den Vergütungsfestsetzungsantrag angefallenen Zustellungsauslagen. Diese können die Kläger beanspruchen, nachdem das Landgericht ihnen als Erben bereits den Hauptanspruch auf Anwaltshonorar in Höhe von 1.925,66 Euro zugesprochen hatte und die Forderung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, zumal die Beklagte die Forderung weder nach Grund noch nach Höhe bestritten hat. Dieser Anspruch konnte von den Klägern mit der Berufung klageerweiternd geltend gemacht werden.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
III. Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58). Diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (OLG München NZM 2002, 1032, juris Rn. 74; Zöller/Heßler a.a.O. m.w.N.).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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(GmbH Miterbe Auskunft)