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Urteil des LG Dortmund vom 14.11.2014
Aktenzeichen: 3 O 158/14
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe, der zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum an eine Immobilie vom Erblasser erhalten hatte, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Gegenüber diesem vormaligen Erben wurden seitens der übrigen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Hierfür war es erforderlich, den Wert der zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Immobilie durch die Einholung eines Wertgutachtens zu ermitteln.
Im Weiteren versuchten die Erben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machten, von dem vormaligen Miterben, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, eine Kostenerstattung hinsichtlich des Wertgutachtens zu erhalten. Dieser verweigerte die Zahlung. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Klage wurde von Landgericht Dortmund mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf in Anspruch genommen werden kann, Kosten zu erstatten, die im Rahmen der Wertermittlung zur Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anfallen.
(Pflichtteilsergänzungsanspruch Wertgutachten Kostenerstattung)
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 11.916,00 €.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
(Pflichtteilsergänzungsanspruch Wertgutachten Kostenerstattung)
Entscheidungsgründe:
I. Am 00.00.2011 verstarb E, der im Juni 1922 geborene Vater der Klägerin (nachfolgend Erblasser). Der Erblasser war verheiratet mit der im April 1927 geborenen E2. Er hinterließ drei Abkömmlinge, nämlich die Klägerin, den Beklagten und E3. Er war Eigentümer des bebauten Grundstücks H-weg # in I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.06.2005 (Blatt 5 – 16 d.A.) übertrug er dieses Grundstück dem Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Beklagte räumte den Eltern der Parteien auf deren Lebensdauer ein dingliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung und zwei Kellerräumen ein. Er verpflichtete sich, mindestens 40.000,00 € an seinen Bruder E3 zu zahlen, der auf Pflichtteilsansprüche beschränkt auf das Grundstück verzichtete.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2011 (Blatt 23 und 24 d.A.) und vom 02.11.2011 (Anlage B 6 = Blatt 111 und 112 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über Schenkungen zu erteilen.
Nach Beratung durch Rechtsanwalt U am 16.11.2011 erklärte der Beklagte am 17.11.2011 gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft sowie die Anfechtung des Erbanfalls, weil ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass eine Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt worden sei.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2011 (Blatt 21 und 22 sowie 74 und 75 d.A.) lehnte der Beklagte ab, Auskunft zu erteilen und erklärte sich bereit, die Wertermittlung des Grundstücks durch einen Sachverständigen zu dulden.
Mit Anwaltsschreiben vom 09.12.2011 (Blatt 80 und 81 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe.
Am 02.07.2012 erklärte die Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung des Erbanfalls (Blatt 39 d.A.).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Pflichtteilsergänzung und die Erstattung der Kosten des von ihr am 10.12.2011 in Auftrag gegebenen Wertermittlungsgutachtens des Sachverständigen P vom 18.01.2012 in Höhe von 1.666,00 € (Blatt 20 d.A.).
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 18.01.2012, der Verkehrswert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Erbfalls mindestens 123.000,00 € betragen. Der Nachlass sei wertlos. Bank- und Sparguthaben sowie Schmuck oder werthaltige Gegenstände seien nicht vorhanden gewesen. Der Hausrat sei 25 – 30 Jahre alt und wertlos.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen und
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, wegen einer Forderung in Höhe von 11.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch des Amtsgerichts Hamm von Bockum-Hövel Blatt 0000 eingetragene Grundstück, G1, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, H-weg #, in Größe von 592 qm mit aufstehendem Zweifamilienhaus mit Garagen zugunsten der Klägerin zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise, für den Fall, dass die Klage begründet ist, die Klägerin zu verurteilen,
Auskunft zu erteilen über sämtliche Schenkungen des Erblassers, welcher dieser vor seinem Tod an die Klägerin oder Dritte geleistet hat unter Angabe des Zuwendungsempfängers, weiter hilfsweise,
Auskunft zu erteilen über sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die gemäß der §§ 2050 ff, 2057, 2057 a, 2316 BGB zur Ausgleichung kommen können.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Er behauptet, vereinbart und an E3 gezahlt worden seien 73.000,00 €.
II. Gründe
Die Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung noch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 11.916,00 € hat.
1. Zahlung in Höhe von 1.666,00 € (Gutachterkosten)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gemäß §§ 2314 Abs. 2, 2058, 1967 BGB. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Klägerin eine Nachlassforderung auf Erstattung der Gutachterkosten gemäß § 2314 Abs. 2 BGB zusteht, denn der Beklagte haftet dafür nicht. Nach §§ 1967, 2058 BGB haften der Erbe bzw. Miterben als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten.
Der Beklagte ist gemäß § 1953 BGB kein Erbe, weil er die Erbschaft am 17.11.2011 gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 BGB) wirksam ausgeschlagen hat. Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 BGB) war zwar zu diesem Zeitpunkt abgelaufen mit der Rechtsfolge des § 1943 BGB. Der Beklagte hat aber die Versäumung der Ausschlagungsfrist, mit der die Erbschaft als angenommen gilt, am 17.11.2011 gemäß §§ 1956, 1954 BGB wirksam gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums angefochten, weil er sich ebenso wie die Klägerin unstreitig über die Folge des Ablaufs der Anfechtungsfrist, die ihm nicht bekannt war, geirrt hat.
Die wirksame Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist und damit der Annahme der Erbschaft gilt nach § 1957 BGB als Ausschlagung der Erbschaft.
Die Beweislast für eine eventuelle Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist obliegt der Klägerin (Palandt § 1954 Rn. 8, § 121 Rn. 6). Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hinreichend nachgekommen.
Dahinstehen kann auch die streitige Schenkung des Grundstücks, denn ein Beschenkter haftet aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Kosten der Wertermittlung (BGHZ 107, 200, Palandt § 2314 Rn. 17).
2. Zahlung von 10.250,00 € (Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzung)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.250,00 € gemäß §§ 2303, 2317, 2325 BGB. Der Beklagte ist nach dem oben Gesagten kein Erbe und haftet daher nicht für die Nachlassverbindlichkeiten zu denen auch der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch zählen.
3. Duldung der Zwangsvollstreckung
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob und ggfs. in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 2325, 2329 BGB zusteht, denn der Anspruch ist verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB seit dem 01.01.2010 3 Jahre (Palandt § 195 Rn. 6, § 197 Rn. 1, vor § 194 Rn. 3).
Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt nach § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall, vorliegend also am 07.06.2011.
Die Verjährungsfrist lief damit am 07.06.2014 ab.
Die erst mit Schriftsatz vom 14.08.2014 erhobene Klageerweiterung auf Duldung der Zwangsvollstreckung erfolgte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Die vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellte Zahlungsklage vom 13.05.2014 begründet keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil der Duldungsanspruch nicht Streitgegenstand war und der Beklagte kein Erbe ist (BGH IV ZA 5/09, Beschluss vom 13.05.2009, OLG Zweibrücken 8 U 29/08, Urteil vom 24.03.2009, Beck OK § 2332 Rn. 22, Münchener Kommentar § 2332 Rn. 10).
Auch der vorprozessuale Schriftwechsel (Einzelheiten Blatt 72 – 93 d.A.) begründet keine Hemmung gemäß § 203 BGB, weil nicht der Duldungsanspruch sondern ein Auskunftsanspruch wegen der Verwaltung des Nachlasses und ein Zahlungsanspruch Gegenstand des vorprozessualen Schriftverkehrs und damit der Verhandlungen der Parteien war. Es gilt im Übrigen das zur Zahlungsklage Gesagte entsprechend.
Festzuhalten bleibt damit, dass die Klage nicht begründet ist. Über die insoweit bedingte Hilfswiderklage war daher nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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