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Das erbrechtliche Vermächtnis | Gestaltung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen durch die Anordnung eines Vermächtnisses
- Was ist unter einem Vermächtnis zu verstehen?
- Wie wird ein Vermächtnis angeordnet?
- Wie wird die Vermächtnisanordnung von der Erbeneinsetzung abgegrenzt?
- Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung?
- Vermächtnis durch Testament oder Erbvertrag?
- Welche Rechte hat der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall?
- Wie kann der Vermächtnisanspruch gesichert werden?
- Wie wirkt sich das Abhandenkommen des Vermächtnisgegenstandes aus?
- Wer kann die Person des Vermächtnisnehmers bestimmen?
- Sind Vermächtnisse geeignet die Unternehmensnachfolge zu regeln?
Was ist unter einem Vermächtnis zu verstehen?
Juristische Laien unterscheiden regelmäßig nicht zwischen den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis. Für sie hat es die gleiche Bedeutung, ob jemandem etwas vererbt oder vermacht wird. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ergibt sich bereits aus § 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem der Gesetzgeber das Vermächtnis regelt.
In § 1939 BGB heißt es wörtlich:
„Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).“
Damit eröffnet das Vermächtnis die Möglichkeit, dass der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Empfänger dieses Vorteils dadurch zum Erbe wird. Damit ist diejenigen, dem ein Vermächtnis zugewandt wird, nicht Erben. Zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Erben muss folglich klar unterschieden werden.
Fraglich ist, warum der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Erben vorgenommen hat.
Der Erbe wird umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Sind mehrere Personen gemeinsam Erben, so treten sie die Rechtsnachfolge als Erbengemeinschaft an. Keiner der Erben kann in diesem Fall alleine als Mitglied der Erbengemeinschaft über die Erbschaft verfügen. Die Erben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich.
Gäbe es nicht die Möglichkeit, dass der Erblasser ein Vermächtnis anordnen kann, so würde jede Person, der der Erblasser etwas zuwendet, Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung würde damit selbst dann schwieriger, wenn nur unbedeutende Vermögenswerte einer Person zugewandt werden. Mit dem Vermächtnis hat der Erblasser somit die Möglichkeit, Vermögenswerte einer Person zuzuwenden, ohne dass diese Teil der Erbengemeinschaft wird.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können über ihren Erbanteil selbstständig erst dann verfügen, wenn die Gemeinschaft der Erben auseinandergesetzt wurde. Jeder Erbe ist daher hinsichtlich seines Erbteils so lange in seiner Verfügungsgewalt beschränkt, wie die Erbengemeinschaft andauert. Der Vermächtnisnehmer hingegen kann seine Ansprüche aus dem Vermächtnis unmittelbar nach dem Erbfall geltend machen, ohne abwarten zu müssen, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Das Vermächtnis schafft damit die Möglichkeit, bestimmte Vermögenswerte einer Person zuzuwenden, obwohl die Erbengemeinschaft noch besteht.
Damit erweitert die Möglichkeit ein Vermächtnis anzuordnen, die Gestaltungsspielräume des Erblassers in erheblichem Umfang.
Wie wird ein Vermächtnis angeordnet?
Ein Vermächtnis kann wirksam nur durch eine Verfügung von Todes wegen angeordnet werden. Die wirksame Anordnung eines Vermächtnisses setzt daher voraus, dass die Anordnung im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgt.
Erfolgt die Anordnung des Vermächtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes von Eheleuten oder Mitgliedern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so kann die Anordnung des Vermächtnisses wechselbezüglich sein, d.h. verbindlich werden, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner stirbt. Um sicherzustellen, dass die Anordnung des Vermächtnisses von der Wechselbezüglichkeit des gemeinsamen Testamentes erfasst wird, muss die Vermächtnisanordnung eindeutig formuliert werden. Gleiches gilt für die Anordnung des Vermächtnisses im Rahmen eines Erbvertrages.
Kann dem gemeinsamen Testament bzw. dem Erbvertrag aufgrund des Wortlautes nicht unmittelbar entnommen werden, ob auch die Anordnung des Vermächtnisses verbindlich erfolgt, so ist auf den tatsächlichen Willen des Erblassers abzustellen, der durch Auslegung des Testamentes oder des Erbvertrages ermittelt werden muss.
Wie wird die Vermächtnisanordnung von der Erbeneinsetzung abgegrenzt?
Da juristische Laien den Begriff des Vermächtnisses häufig falsch verstehen, kommt es im Rahmen von privaten Testamenten häufig zu ungenauen und fehlerhaften Formulierungen. Diese Formulierungen haben zur Folge, dass sich aus dem Wortlaut des Testamentes nicht unzweifelhaft ergibt, ob der Erblasser tatsächlich ein Vermächtnis anordnen wollte oder eine andere erbrechtliche Regelung anstrebte.
Die Anordnung des Vermächtnisses muss daher in vielen Fällen im Wege der Auslegung von anderen möglichen Regelungen abgegrenzt werden, die der Erblasser ebenfalls anordnen kann. Bei diesen weiteren Regelungen, von denen das Vermächtnis abzugrenzen ist, handelt es sich in erster Linie um Teilungsanordnungen und die Erbeneinsetzung.
Bezogen auf die Erbeneinsetzung ist die Abgrenzung zum Vermächtnis immer dann erforderlich, wenn der Erblasser einzelne Teile seines Vermögens unterschiedlichen Personen vermacht, ohne in seinem Testament ausdrücklich zu benennen, wer sein Erbe sein soll. In einem solchen Fall ist es erforderlich, den Erben durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln.
Es liegt auf der Hand, dass durch eine entsprechend sorgfältige Formulierung des Testamentes solche Schwierigkeiten bei der Erfüllung des letzten Willens des Erblassers verhindert werden können. Wer nicht möchte, dass sein letzter Wille letztlich in die Hand eines Gerichtes durch Auslegung seines Testamentes gelegt wird, muss zu Lebzeiten seinen letzten Willen sorgfältig und überlegt formulieren.
Weiter ist der Fall denkbar, dass der Erbe mehrere Personen zu seinen Erben erklärt und in seinem Testament konkret anordnet, welche Vermögenswerte aus seinem Nachlass welchem Erben zukommen sollen. In der Regel unterscheiden sich die Vermögenswerte, die den jeweiligen Erben zugeordnet werden, wertmäßig. Besteht der Nachlass aus unterschiedlichen Immobilien, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die wertmäßigen Unterschiede erheblich sind. In einem solchen Fall muss festgestellt werden, ob es sich bei der Anordnung des Erblassers um eine so genannte Teilungsanordnung oder um Vermächtnisse handelt.
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen Vermögenswert aus dem Nachlass zukommen lassen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, einem Erben ein Vermächtnis zukommen zu lassen. In diesem Fall erhält der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu seinem sonstigen Erbanteil.
Liegt lediglich eine sogenannte Teilungsanordnung vor, so müssen die Erben die Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Teile des Nachlasses, die ihnen jeweils zugewandt wurden, unter einander durch entsprechende Zahlungen ausgleichen.
Anderes gilt, wenn der Erblasser ein Vermächtnis anordnen wollte. In diesem Fall ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, einem oder mehreren Erben besondere Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass sich hieraus innerhalb der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch ergeben soll. Der Wertausgleich ist in diesem Fall ausdrücklich nicht gewünscht.
Äußert sich der Erblasser in seinem Testament zur Frage des Wertausgleiches nicht ausdrücklich, so muss der tatsächliche Wille des Erblassers durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden. Hierbei ist auch die Frage abzustellen, ob sich aus der Verfügung des Erblassers oder aus den sonstigen Umständen, unter denen das Testament abgefasst wurde, ermitteln lässt, dass der Erblasser mit einem so genannten Begünstigungswillen gehandelt hat.
Unter dem Begünstigungswillen ist der Wille des Erblassers zu verstehen, einen der Erben einen besonderen Vermögensvorteil zuwenden zu wollen. Kann ein solcher Begünstigungswillen festgestellt werden, so ist nicht von einer Teilungsanordnung auszugehen, sondern von einem Vermächtnis zu Gunsten eines oder mehrerer Erben. In diesem Fall kommt ein entsprechender Wertausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft nicht in Betracht.
Die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis vorliegt, kann somit im Einzelfall von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden sich jeweils die Auslegung des letzten Willens des Erblassers zu eigen machen, der ihren jeweiligen eigenen wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommt. Damit ist ein Streit innerhalb der Erbengemeinschaft über die Auslegung des Testamentes und damit über die Verteilung des Nachlasses so gut wie vorprogrammiert.
Um entsprechende Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu verhindern, muss im Testament somit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung anstrebt oder ein Vermächtnis anordnen wollte. Die Inanspruchnahme einer entsprechenden juristischen Beratung zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes durch den Rechtsanwalt des Erblassers ist daher im Interesse eines eindeutigen und damit Streit verhindernden Testamentes unumgänglich.
Soweit der Erblasser Vermächtnisse anordnen will und Teilungsanordnungen vornehmen möchte, muss der Wille des Erblassers eindeutig formuliert werden. Ansonsten muss der Wille des Erblassers nach dem Erbfall in aufwändigen gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Auslegung ermittelt werden. Dies kann durch eine rechtzeitige erbrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages verhindert werden.
Unter keinen Umständen darf der letzte Wille des Erblassers so formuliert sein, dass für die Erben unklar ist, ob der Erblasser ein Vermächtnis anordnen wollte oder eine Teilungsanordnung. Ebenso eindeutig muss aus dem Testament hervorgehen, wer Erbe des Erblassers werden soll.
Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung?
Wie bereits dargestellt, kann der Erblasser auch zu Gunsten eines Erben ein Vermächtnis anordnen. In diesem Fall wird dem Erben durch das Vermächtnis, unabhängig von seinem sonstigen Erbanteil, ein bestimmter Vermögenswert aus den Nachlass zusätzlich zugewandt.
Ein solches Vermächtnis, das einem Miterben über seinen allgemeinen Erbanteil hinaus vom Erblasser zugewandt wird, wird Vorausvermächtnis genannt.
Durch eine Teilungsanordnung nimmt der Erblasser konkreten Einfluss darauf, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Im Gegensatz dazu lässt der Erblasser durch das Vorausvermächtnis einem der Erben vorab und zusätzlich zu seinem Erbanteil einen Vermögenswert zukommen.
Da dem Erben in diesem Fall der Vermögenswert durch Vermächtnis zugewandt wird, steht dem Erben gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Übertragung des durch Vermächtnis zugewandten Vermögenswertes zu, ohne dass der Erbe abwarten muss, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.
Vermächtnis durch Testament oder Erbvertrag?
Der Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis kommt im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag des Erblassers besondere Bedeutung zu. Die Teilungsanordnung kann im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages nicht verbindlich angeordnet werden. D.h., hinsichtlich der Teilungsanordnung im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages bleibt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner hinsichtlich der Anordnung der Teilungsanordnung frei. Die Teilungsanordnung kann somit vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner abgeändert oder aufgehoben werden.
Im Gegensatz zur Teilungsanordnung ist die Anordnung eines Vorausvermächtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages verbindlich. Wird diese Anordnung aufgrund des Todes eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner verbindlich, kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Anordnung des Vorausvermächtnisses nicht mehr beseitigen. Das Vorausvermächtnis ist in diesem Fall zu Gunsten eines oder mehrerer der Erben verbindlich angeordnet.
Es liegt auch hier nahe, dass eine nicht eindeutige Formulierung hinsichtlich des Vorausvermächtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes nach dem Tode eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner zu erheblichen Streitigkeiten führen kann.
Legt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die fragliche Anordnung als Teilungsanordnung aus, so steht es ihm frei, diese Anordnung im Weiteren aufzuheben oder abzuändern. Stellt sich die Anordnung aus Sicht eines der Erben als Vorausvermächtnis dar, so führt der Versuch des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die entsprechende Anordnung des Erblassers abzuändern, dazu, dass der betroffene Erbe um sein Vermächtnis gebracht wird. Damit ist auch in dieser Konstellation der Streit zwischen den Erben und dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner vorprogrammiert.
Auch in einem solchen Fall muss der tatsächliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist wiederum auf den sogenannten Begünstigungswillen des Erblassers.
Um entsprechende Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung von gemeinsamen Testamenten und Erbverträgen zu vermeiden, muss auch beim Abfassen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages sorgfältig formuliert werden. Die Anordnungen der Eheleute bzw. Lebenspartner im gemeinsamen Testament müssen eindeutig sein.
Die Frage, ob durch das gemeinsame Testament eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis angeordnet wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass ein Vermächtnis im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung vom Begünstigten ausgeschlagen werden kann. Unklare Formulierungen wirken sich daher unmittelbar auf die Gestaltungsrechte der Erben nach dem Erbfall aus.
Welche Rechte hat der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall?
Wurde das Vermächtnis vom Erblasser wirksam angeordnet, so steht dem Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall gegenüber den Erben ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses zu. Da der Vermächtnisnehmer durch die Vermächtnisanordnung nicht Erbe wird, handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Dieser Anspruch kann vom Vermächtnisnehmer gerichtlich gegenüber den Erben geltend gemacht werden.
Gemäß § 2176 BGB wird der Vermächtnisanspruch mit dem Erbfall fällig. Vor dem Erbfall kann der Vermächtnisnehmer aus dem Vermächtnis keinerlei Rechte ableiten.
Besondere Regelungen zur Fälligkeit des Vermächtnisses enthält das Erbrecht nicht. Nach Maßgabe des § 271 BGB kann der Vermächtnisnehmer von den Erben die Leistung des Vermächtnisses sofort verlangen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser dies hinsichtlich der Fälligkeit des Vermächtnisses angeordnet hat. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass das Vermächtnis erst fällig wird, wenn einer seiner Erben verstirbt. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass zum Beispiel die Ehefrau des Erblassers, die zu Alleinerben des Erblassers eingesetzt wurde, mit der Erfüllung des Vermächtnisses zu Lebzeiten nicht belastet wird. Vielmehr kann der Erblasser anordnen, dass erst mit dem Tod seiner Ehefrau das Vermächtnis fällig wird. Das Vermächtnis muss in diesem Fall von den Erben der Ehefrau erfüllt werden.
Seit dem Inkrafttreten der Erbschaftsreform zum 1. Januar 2010 haben sich die Vorschriften zur Verjährung erbrechtlicher Ansprüche verändert. Seit dem 1.10.2011 fällt der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Leistung des Vermächtnisses gegenüber den Erben unter die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre.
Die Frist beginnt zu laufen mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses entsteht. Stirbt der Vermächtnisnehmer z.B. am 1. Mai 2011, so beginnt die Verjährung hinsichtlich des Vermächtnisses zu laufen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011. Die Verjährungsfrist endet in diesem Fall am 31. Dezember 2014, d.h. nach dem Ablauf des 3. Jahres. Mit Ablauf der Verjährungsfrist können sich die Erben auf die Verjährung berufen und die Leistung des Vermächtnisses verweigern. In diesem Fall kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr erfolgreich durchsetzen.
Bezieht sich das Vermächtnis auf ein Grundstück, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Dies ergibt sich aus § 196 BGB.
Der Vermächtnisnehmer ist nicht gezwungen, das Vermächtnis anzunehmen. Vielmehr kann er das Vermächtnis gemäß § 2180 BGB ausschlagen. Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis bereits angenommen hat.
Eine gesetzliche Frist für die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Jedoch können die Erben bzw. der Erbe den Vermächtnisnehmer auffordern, zu erklären, dass er das Vermächtnis annimmt. Hinsichtlich dieser Erklärung kann dem Vermächtnisnehmer eine Frist gesetzt. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn der Vermächtnisnehmer nicht ausdrücklich innerhalb dieser Frist die Annahme des Vermächtnisses gegenüber den Erben erklärt hat.
Richtet sich der Vermächtnisanspruch gegen mehrere Erben, d.h. gegen eine Erbengemeinschaft, so kann die Aufforderung zur Annahmeerklärung nur von allen Erben gemeinsam abgegeben werden. Wird der Vermächtnisnehmer in diesem Fall nur von einem Erben alleine auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, so verbindet sich mit dem Ablauf der von diesem Erben alleine gesetzten Frist zur Abgabe der Annahmeerklärung keinerlei Rechtsfolgen.
Der Vermächtnisanspruch des Bedachten bleibt bestehen. Ihm steht es weiterhin frei, die Annahme bzw. die Ausschlagung des Vermächtnisses zu erklären.
Wie kann der Vermächtnisanspruch gesichert werden?
Ordnet der Erblasser ein Vermächtnis an, so ist der Erblasser im Regelfall daran interessiert, dass das Vermächtnis nach seinem Tode auch erfüllt wird. Das Interesse des Erblassers geht folglich dahin, die Erfüllung des Vermächtnisses sicherzustellen. Um dies zu erreichen, kann der Erblasser unterschiedliche Anordnungen treffen.
Um es dem Begünstigten zu ermöglichen, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen, kann der Erblasser dem Begünstigten durch sein Testament unwiderruflich eine entsprechende Vollmacht einräumen. Die Vollmacht muss mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Begünstigte von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit wird.
In diesem Fall kann der Vermächtnisnehmer die notwendigen Erklärungen abgeben, die erforderlich sind, um das Vermächtnis zu erfüllen. Weiter sollte der Erblasser anordnen, dass der Vermächtnisnehmer berechtigt ist, sich von der entsprechenden Verfügung des Erblassers durch das Nachlassgericht eine Abschrift erteilen zu lassen, damit dieser seine wirksame Bevollmächtigung durch Vorlage der entsprechenden Urkunde nachweisen.
Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zu Gunsten des Vermächtnisnehmers führt aber nicht dazu, dass der oder die Erben in ihrer Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände eingeschränkt sind, auf die sich das Vermächtnis bezieht. Die Verfügungsgewalt der Erben besteht somit neben der Verfügungsgewalt des Vermächtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht fort. In diesem Fall kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erben zulasten des Vermächtnisnehmers über die Vermögensgegenstände verfügen, auf die sich das Vermächtnis bezieht.
Um zu verhindern, dass neben der Verfügungsgewalt des Vermächtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht gleichzeitig die Erben weiterhin die Möglichkeit haben, über die zugewandten Vermögensgegenstände zu verfügen, kann der Erblasser anordnen, dass der Begünstigte, beschränkt auf die Gegenstände, die ihm zur Erfüllung des Vermächtnisses zugewandt werden sollen, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.
Mit dieser Einsetzung des Vermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker sind die Erben nicht mehr berechtigt, über die Teile des Nachlasses zu verfügen, auf die sich das Vermächtnis und damit die Testamentsvollstreckung erstreckt.
Hinsichtlich der Testamentsvollstreckung muss seitens des Erblassers allerdings in seiner letztwilligen Verfügung, d.h. in seinem Testament oder Erbvertrag, geregelt werden, in welcher Höhe dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Gebühr zusteht.
Eine Gebühr für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich gegenüber den Erben geltend machen und abrechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser es anordnet. Da es im Regelfall unangemessen sein wird, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit, die ausschließlich dazu dient, seine Ansprüche gegenüber dem Nachlass durchzusetzen, eine Gebühr erhält, sollte der Erblasser anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit kein Gebührenanspruch zusteht.
Wie wirkt sich das Abhandenkommen des Vermächtnisgegenstandes aus?
Im Rahmen der praktischen Abwicklung des Vermächtnisses stellt sich häufig die Frage, wie mit Belastungen des Vermächtnisgegenstandes umgegangen werden soll oder wie es sich auf den Vermächtnisanspruch auswirkt, wenn die Sache, auf die sich das Vermächtnis bezieht, sich nicht mehr im Nachlass befindet.
Ist der Vermächtnisgegenstand mit den Rechten Dritter belastet, so ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz. § 2165 BGB ordnet an, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer kein Recht darauf hat, dass die Erben ihm den Vermächtnisgegenstand frei von Rechten Dritter verschaffen.
Ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, dass der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand frei von Rechten Dritter erhält, so muss er dies ausdrücklich anordnen. Ansonsten greift die Regelung des § 2165 BGB ein, aus der sich ergibt, dass der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch darauf hat, den Vermächtnisgegenstand unbelastet zu erhalten.
Bezieht sich die Anordnung des Vermächtnisses auf ein Grundstück, so stellt sich hinsichtlich der Belastung des Grundstücks mit Rechten Dritter eine besondere Problematik ein.
Die Belastungen des Grundstücks in Form von Hypotheken und Grundschulden beziehen sich regelmäßig auf Verbindlichkeiten, die als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Da die Nachlassverbindlichkeiten von den Erben ausgeglichen werden müssen, entsteht auf diesem Wege faktisch ein Freistellungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben hinsichtlich der Belastung, die auf dem Grundstück ruhen.
Um Unstimmigkeiten dieser Art zu vermeiden, muss der Erblasser im Zusammenhang mit der Einräumung des Vermächtnisses verbindlich erklären, wie hinsichtlich der Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, verfahren werden soll.
Befindet sich der Vermögensgegenstand, auf den sich das Vermächtnis bezieht, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, so ist es den Erben nicht möglich, das Vermächtnis zu erfüllen. Gemäß § 2169 BGB ist das Vermächtnis in diesem Fall unwirksam.
Stand dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu, so geht dieser Anspruch auf Wertersatz gemäß § 2169 Abs. 3 BGB auf den Vermächtnisnehmer über. Dieser kann die Erben in diesem Fall auf Zahlung des Wertersatzes in Anspruch nehmen.
Beruht die Tatsache, dass sich der Vermögensgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet auf dem Umstand, dass der Erblasser den Gegenstand selbst veräußert hat, so entfällt der sich aus der Veräußerung eventuell ergebende Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Wertersatz. Der Vermächtnisnehmer kann in diesem Fall von den Erben nicht verlangen, statt des Gegenstandes den Kaufpreis zu erhalten.
Dem Abhandenkommen oder dem Untergang des Gegenstandes, auf den sich das Vermächtnis bezieht, steht es gleich, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an diesem Vermögensgegenstand durch Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung verändern. Gemäß § 2172 BGB geht auch in diesem Fall der Vermächtnisanspruch unter.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung nicht durch den Erblasser veranlasst wurde und der Erblasser durch die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung einen Miteigentumsanteil erworben hat. Auf diesen Miteigentumsanteil erstreckt sich sodann der Vermächtnisanspruch.
Wer kann die Person des Vermächtnisnehmers bestimmen?
Wer Erbe wird, kann ausschließlich der Erblasser anordnen. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser die Bestimmung seines Erben einem Dritten überträgt.
Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser verfügen, dass ein Dritter bestimmen soll, wer Vermächtnisnehmer wird. Dies setzt voraus, dass der Erblasser die möglichen Vermächtnisnehmer bestimmt und einem Dritten das Recht einräumt, unter diesen Personen denjenigen auszusuchen, dem das Vermächtnis zukommen soll.
Somit hat der Erblasser die Möglichkeit, den Kreis der Personen zu bezeichnen, aus dem der Vermächtnisnehmer kommen soll. Eine endgültige Entscheidung muss er hinsichtlich der konkreten Person, der das Vermächtnis zugewandt werden soll aber noch nicht treffen. Diese Entscheidung kann er wirksam auf einen Dritten übertragen.
Damit wird die Entscheidung, wer letztlich Vermächtnisnehmer wird vom Zeitpunkt der Ausfertigung des Testamentes oder des Erbvertrages auf den Zeitpunkt des Erbfalls verlagert.
Da im Testament bzw. im Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden kann, wann und unter welchen Umständen die Auswahl hinsichtlich des Vermächtnisnehmers zu treffen ist, kann somit die Bestimmung des Vermächtnisnehmers erst viele Jahre nach dem Erbfall durch den Dritten erfolgen, der aus der letztwilligen Verfügung als Bestimmungsberechtigter hervorgeht.
Mit dieser Möglichkeit, das Auswahlrecht hinsichtlich des konkreten Vermächtnisnehmers einem Dritten in der Zukunft zu übertragen, verbinden sich hinsichtlich des Vermächtnisrechtes eine erhebliche Ausweitung der Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten des Erblassers..
Sind Vermächtnisse geeignet die Unternehmensnachfolge zu regeln?
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es vom Ergebnis her unbefriedigend sein, die Unternehmensnachfolge durch Erbeinsetzung zu regeln.
Geht das Unternehmen durch eine Teilungsanordnung auf einen der Erben über, so bleibt das Unternehmen (zumindest soweit es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt) so lange Teil der Erbengemeinschaft, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Dies kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Übernahme der Unternehmensführung durch den vorgesehenen Erben führen.
Wird das Unternehmen durch Vermächtnis übertragen, so steht dem Vermächtnisnehmer ein sofort fälliger Anspruch auf Übertragung des Unternehmens gegenüber den Erben zu, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Die Unternehmensnachfolge kann daher in diesem Fall unabhängig von der Frage angetreten werden, wann und unter welchen Umständen die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser bestimmt, dass die Person, der durch Vermächtnis das Unternehmen zugewandt wird, hinsichtlich dieses Unternehmens zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. In diesem Fall kann der Vermächtnisnehmer unverzüglich mit dem Erbfall alle Schritte veranlassen, die notwendig sind, um die Unternehmensnachfolge antreten zu können. Auf eine entsprechende Mitwirkung der Erben ist er in diesem Fall nicht angewiesen.
Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge ist weiter zu berücksichtigen, dass der Erblasser grundsätzlich hinsichtlich des Umfangs des Vermächtnisses, das er anordnet, nicht beschränkt ist. Damit kann durch Vermächtnis auch der wesentliche Teil des Nachlasses auf eine bestimmte Person übertragen werden. Sollte das Unternehmen den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachen, so steht dies folglich einer Übertragung des Unternehmens durch Anordnung eines Vermächtnisses grundsätzlich nicht entgegen.
Die Lösung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses bietet sich insbesondere dann an, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bzw. des Erbvertrages für den Erblasser noch nicht absehbar ist, welche Person als Unternehmensnachfolger überhaupt in Betracht kommt.
In diesem Fall eröffnet ihm die Regelung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses die Möglichkeit, den potentiellen Kreis der Vermächtnisnehmer zu beschreiben und die Auswahl des konkreten Vermächtnisnehmers in der Zukunft auf einen Dritten zu übertragen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass von den potentiellen Vermächtnisnehmern derjenige das Vermächtnis erhält, der aufgrund seiner persönlichen Qualifikation am ehesten geeignet ist, das Unternehmen fortzuführen. In diesem Zusammenhang kann auch daran gedacht werden, den Dritten hinsichtlich des Vermächtnisses zum Testamentsvollstrecker einzusetzen, um auf diesem Wege dem Dritten die Befugnis einzuräumen, alle Maßnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um dem Vermächtnisnehmer das Unternehmen im Weiteren auch tatsächlich zukommen zu lassen.
Im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge sollte daher immer bei der Gestaltung eines Testamentes oder Erbvertrages an die Möglichkeit eines entsprechenden Vermächtnisses gedacht werden.