Die Anordnung einer sogenannten gestreckten Wohnungszuweisung kann als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden

Beschluss des OLG Schleswig vom 23.01.2015

Aktenzeichen: 3 Wx 110/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Anordnung einer sogenannten gestreckten Wohnungszuweisung kann als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden.


Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Rahmen eines Berliner Testamentes angeordnet, dass die den Nachlass bildenden Wohnungen zuerst bestimmten genau zeichneten Personen zugewandt werden und nach deren Tod anderen Personen übereignet werden sollen.


Nach dem Tod des letztversterbenden Erblassers beantragte einer der Abkömmlinge einen Erbschein. Dieser Antrag wurde mit Hinweis darauf vom Nachlassgericht abgelehnt, dass in der Verfügung der Erblasser bezüglich der Wohnungen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu sehen ist. Dieser Rechtsauffassung folgte das OLG Schleswig im Beschwerdeverfahren.

(Vorerbschaft Nacherbschaft Wohnungszuweisung)

Tenor:

1. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.(Rn.19)
2. Zur Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis gemäß § 2177 BGB, einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 ff BGB und einem bloßen unverbindlichen Wunsch der Erblasser.(Rn.20)

(Vorerbschaft Nacherbschaft Wohnungszuweisung)

Entscheidungsgründe:

I. Der am 25. Mai 2014 verstorbene Erblasser unterschrieb am 6. Oktober 2003 ein im Übrigen offensichtlich von seiner 2004 vorverstorbenen Ehefrau handschriftlich geschriebenes und ebenfalls am 6. Oktober 2003 unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

„Mein Berliner Testament.
Ich schreibe also das Testament neu, weil ich alleine im Grundbuch eingetragen bin u. mein Mann nicht. Es gilt aber lang lebe, lang erbe. Er hat nach meinem Tode alles geerbt. Die Kinder bekommen nach seinem Tode das Erbe. –
Eher nicht. Das Haus hat 2 Wohnungen, für jedes Kind eine Wohnung.
Meine Kinder sind A( ) geb. ( )
B( ).geb. ( )
Ich möchte, das seine Tochter ( ) geb. ( ) von B nach seinem Tode die Wohnung bekommt u. nicht seine Frau.
Es ist in meinem Sinne, das meine leibliche Enkeltochter die Wohnung bekommt und nicht seine Frau, die erst kurzfristig mein Sohn geheiratet hat.
Wenn A stirbt, möchte ich das meine Cousinen in Amerika seine Haushälfte bekommen. –
C( )
D( )
E( ).
P.S. Mein Mann ist geboren am 4.2.27.
Geschrieben am 6.10.03
und Unterschrift
(Ehefrau)
(Ehemann) 6.10.03
PS: Das Erbe muß aber in Deutschland bleiben.“

 
Dieses Testament hatten der Erblasser und seine Frau gemeinsam am 6. November 2003 als gemeinschaftliches Testament bei dem Amtsgericht Elmshorn in einem Umschlag mit der Aufschrift „Unser Testament“ und darunter ihren beiden Unterschriften nebst Datum „6.10.03“ zur Aufbewahrung gegeben.
Der Beteilige zu 1) beantragte unter dem 13. Juni 2014 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser aufgrund des zitierten Testaments von ihm und dem Beteiligten zu 2) zu je 1/2 des Nachlasses beerbt worden sei.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, es dürfte in dem zitierten Testament die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu sehen sein, führte der Beteiligte zu 1) aus, eine solche lasse sich dem Testament nicht entnehmen. Die Formulierung wegen seiner Tochter bzw. der drei Cousinen in Amerika stelle lediglich einen Wunsch der Erblasser dar, indes keine verbindliche Anordnung. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möge die Ehefrau des Beteiligten zu 1) noch als Familienfremde angesehen worden sein, bei Tod des Erblassers sei er – der Beteiligte zu 1) – indes mit ihr zwölf Jahre verheiratet gewesen. Auch der Beteiligte zu 2) sei im Jahre 2003 erst kurz – zwei Jahre – verheiratet und die Ehe zu diesem Zeitpunkt kinderlos gewesen. Auch diese Ehe dauere noch an. Bei Testamentserrichtung sei nicht absehbar gewesen, dass der Beteiligte zu 2) kinderlos bleiben würde. Es spreche jedenfalls alles dagegen, dass die Erblasser Nacherbschaft für Cousinen, die in Amerika leben würden, angeordnet hätte und dies etwa auch für den Fall gelten sollte, dass noch Enkel geboren würden. Rechtlich komme eine Nacherbschaft deshalb nicht in Betracht, weil eine Nacherbschaft nicht in einzelne Gegenstände angeordnet werden könne. Weiter sei zu bedenken, dass der Erblasser keine Wohnungen hinterlassen habe. Das im Testament genannte Grundvermögen – das einzige Grundvermögen – bestehe aus zwei Flurstücken, die mit gesonderten Nummern im Bestandsverzeichnis verzeichnet seien. Tatsächlich handele es sich aber der Sache nach um ein Grundstück mit Garten und bebaut mit einem Wohnhaus, das nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt sei. Es würden sich in dem Haus zwar zwei abgeschlossene Wohnungen unterschiedlicher Größe befinden, für die aber keine gesonderten Grundbuchblätter gebildet worden seien.
Der Beteiligte zu 1) gab auf Nachfrage des Amtsgerichts an, der Wert des Nachlasses bestehe nahezu ausschließlich aus diesem Grundvermögen.
Mit Beschluss vom 12. September 2014 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach der allein möglichen Auslegung des Testaments hätten die Erblasser eine Nacherbschaft im Sinne von § 2100 BGB angeordnet, auch wenn der Begriff dort nicht verwendet worden sei. Die Erblasser hätten sicherstellen wollen, dass die Erbschaft von den Erben nicht nach deren Willen frei weiter vererbt werden dürfe. Die Erblasser hätten selbst die Nacherben bereits bestimmen wollen. Insoweit handele es sich nicht um eine Auflage im Sinne von § 2192 BGB. Hier sei von den Erblassern nicht gewollt gewesen, dass die beiden Söhne die volle und alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass und die weiter genannten Begünstigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen sie hätten haben sollen. Vielmehr sei durch die genaue Festlegung der weiter begünstigten Personen und die Anknüpfung an den Umstand, dass diese Begünstigten die jeweilige Wohnung nach dem Tode der Erben erhalten sollten, verdeutlicht worden, dass insoweit gerade keine Verfügungsgewalt bei den Erben liegen sollte. Ein schuldrechtlicher Anspruch der Endbegünstigten aus einer Auflage würde ins Leere gehen, wenn die Erben sie etwa bis zu ihrem Tod nicht befolgen und kein eigenes Testament mit entsprechender Bestimmung erstellen oder dieses ändern würden. Eine Klage der Letztbegünstigte wäre dann nicht möglich und der Wille der Erblasser umgangen. Es liege insoweit auch nicht etwa nur ein unverbindlicher Wunsch der Erblasser vor. Die Erblasser hätten schon durch die Verwendung der Überschrift „Berliner Testament“ deutlich gemacht, dass sie bindende Regelungen über ihr Erbe hätten treffen wollen. Was die Ausschließung der Schwiegertochter angehe, ergebe sich aus dem Testament kein Hinweis darauf, dass dies hinfällig sein solle, wenn die Ehe des Beteiligten zu 1) eine Zeitlang bestehen solle. Das gleiche gelte für die Begünstigung der Cousinen hinsichtlich der Ehe des Beteiligten zu 2). Soweit es kein Wohnungseigentum gebe, sei die Verwendung des Begriffes „Wohnung“ in dem Testament dahin auszulegen, dass der vorhandene Grundbesitz vererbt werden solle. Deshalb scheide die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht etwa aus, denn der Grundbesitz, über den verfügt worden sei, stelle den wesentlichen Teil des Vermögens dar.
Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 18. September 2014 zugestellten Beschluss haben der Beteiligte zu 2) am 10. Oktober 2014 und der Beteiligte zu 1) am 16. Oktober 2014 Beschwerde eingelegt.
Der Beteiligte zu 1) macht geltend: Für die Auslegung des Testamentes sei zu bedenken, dass der Erblasser keine Wohnungen hinterlassen habe, sondern nur das im Grundbuch von E( ) Blatt ( ) eingetragene Grundvermögen, das mit einem nicht in Wohnungseigentum aufgeteiltem Wohnhaus bebaut sei. Dort gebe es zwar neben den von den Erblassern bewohnten Wohnräumen noch eine weitgehend abgeschlossene Wohnung, die früher er, der Beteiligte zu 1), bewohnt habe. Diese Wohnung sei nach seinem Auszug aber nicht weiter vermietet worden, weil sie nach Auffassung der Erblasser offenbar keine abgeschlossene, zur Vermietung an fremde Personen geeignete Wohnung darstelle.
Gemäß dem Wortlaut des Testaments hätten die Kinder nach dem Tod des Längstlebenden vom Letztversterbenden „das Erbe“ bekommen sollen und mithin alles erben sollen. Insoweit sei es nur der Wunsch der Erblasser gewesen, dass die beiden Söhne das Haus behalten sollten und nach ihren Vorstellung das Grundvermögen in Wohnungseigentum aufteilen sollten. Rechtlich verbindlich angeordnet worden sei das ebensowenig, wie die weiter geäußerten Wünsche dahingehend, dass die Tochter des Beteiligten zu 1) nach dessen Tod und die Cousinen nach dem Tod des Beteiligten zu 2) die jeweils den Beteiligten zugewiesenen Wohnungen bekommen sollten. Insoweit dürfte die Erben aus dem Testament keine Verpflichtung treffen, diesen Wunsch auch umzusetzen. Eine Nacherbfolge in einzelne Gegenstände könne wirksam nicht angeordnet werden. Es liege mithin nur ein unverbindlicher Wunsch vor, ebenso wie der nach der Unterschrift der Erblasser zu lesende und mit „P.S.“ gekennzeichnete weitere Wunsch „das Erbe muss aber in Deutschland bleiben“.
Der Beteiligte zu 2) begründet seine Beschwerde wie folgt: Es müsse berücksichtigt werden, dass das Testament von zwei juristischen Laien erstellt worden sei. Bei dem in dem Testament genannten Grundbesitz mit den zwei Wohnungen handele es sich um ein einheitliches Objekt, das rechtlich nicht voneinander getrennt und losgelöst voneinander vererbt werden könne. Insoweit sei zu erkennen, dass die Erblasser keine genaue Vorstellung von der rechtlichen Situation gehabt hätten. Die Vorstellung, dass jede der Wohnungen quasi ein getrenntes Schicksal nehmen solle, sei rechtlich nicht zutreffend. In rechtlicher Hinsicht könnten die beiden Söhne lediglich eine Erbengemeinschaft bilden, da es um ein einheitliches Grundstücke gehe. Es entspreche offensichtlich auch nicht dem Willen der Erblasser, dass die Tochter ( ) des Beteiligten zu 1) und die amerikanischen Cousinen in einer Erbengemeinschaft vereinigt werden sollten. Dem Testament seien keine Regelungen für den Fall zu entnehmen, dass der Beteiligte zu 2) noch Abkömmlinge bekomme oder adoptiere. Es sei aber lebensfremd davon auszugehen, die Eltern hätten den Anteil des Beteiligten zu 2) entfernten Verwandten in Amerika zukommen lassen wollen, obwohl der Sohn möglicherweise noch eigene leibliche oder adoptierte Abkömmlinge haben würde.
Hätten die Eltern gewusst, welche Konsequenzen die vom Gericht nunmehr angenommene Vor- und Nacherbschaft im Hinblick auf die Bindung der Kinder hätten, nämlich dahingehend, dass sie das Haus nur gemeinsam nutzen könnten ohne es jedoch veräußern zu dürfen, liege auf der Hand, dass eine solche Anordnung einer Vor- und Nachherrschaft nicht in ihrem Interesse gewesen wäre. Zudem hätten die Eltern um den Zustand des Hauses – ein älteres Haus, das im vorderen Bereich einen Altbau habe, an das die zweite Wohnung angebaut worden sei – gewusst und auch gewusst, dass dieses Haus ohne Investitionen gar nicht nutzbar gewesen sei, weder für eigene Zwecke noch für eine Vermietung. Wenn aber die Beteiligten über die Vor- und Nacherbschaft gebunden seien, mache es überhaupt keinen Sinn, dort Gelder zu investieren. Das aber könne nicht ernsthaft im Interesse der Eltern gewesen sein. Deshalb könne die Auslegung nur ergeben, dass die Kinder als Schlusserben mit allen rechtlichen Konsequenzen und juristischen Möglichkeiten anzusehen seien. Zu berücksichtigen sei, dass eine Vor- und Nacherbschaft nicht an einzelnen Gegenständen vorgenommen werden könne. Eine rechtlich richtige Regelung über Vermächtnisse sei gerade nicht erfolgt.
Wenn aber doch eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sei, hätte dies zur Konsequenz, dass die Kinder die Erbschaft ausschlagen müssten, da sie das Objekt gar nicht erhalten könnten. Diese Konsequenz sei von den Eltern nicht ernsthaft ins Kalkül gezogen worden. Auch eine Auflage komme aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Die von den Eltern getroffenen Regelungen seien lediglich allgemeiner Natur und hätten keinen konkreten erbrechtlichen Regelungshintergrund, schon gar keine Bindungswirkung.
Das Amtsgericht hat diesen Beschwerden mit begründetem Beschluss vom 25. November 2014 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass der hälftige Miteigentumsanteil am Grundstück Erbgegenstand sein dürfte, der jedoch trotzdem der Nacherbschaft unterliege.
II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat das hier fragliche gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau zutreffend dahin ausgelegt, dass sich dort die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Sinne von § 2100 BGB findet.
Bei dem Testament vom 6. Oktober 2003 handelt es sich – was die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede nehmen – um ein formwirksames gemeinschaftliches Testament der Eheleute im Sinne der §§ 2165 ff. BGB. Zwar heißt es in der Überschrift „Mein Berliner Testament“ und ist der folgende Text unter Verwendung der „Ich-Form“ ersichtlich von der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers geschrieben worden. Indes hat der Erblasser dieses Testament mit unterschrieben, haben beide Eheleute das Testament gemeinsam und in einem Umschlag mit der Aufschrift „Unser Testament“ ausdrücklich als gemeinschaftliches Testament (s. Bl. 10 der Testamentsakte, ebenfalls von beiden Eheleuten unterschrieben) dem Amtsgericht zur Aufbewahrung gegeben und deutet auch die Verwendung des Begriffes „Berliner Testament“ darauf hin, dass die Eheleute eine gemeinschaftliche Regelung ihres Nachlasses treffen wollten, der im Wesentlichen aus dem im Testament genannten Grundbesitz bestand. Danach haben sie sich mit Rücksicht auf die Formulierung „lang lebe, lang erbe“ nicht nur gegenseitig zu Erben des Längstlebenden eingesetzt, sondern auch Regelungen für das Erbe nach dem jeweils Längstlebenden gemeinsam getroffen. Insoweit haben die Erblasser – das Testament ausgelegt nach den §§ 133, 2084 BGB – ihre beiden Kinder zu Vorerben zu jeweils ½ des Nachlasses und die Tochter des Beteiligten zu 1) – die Beteiligte zu 3) – zur Nacherbin zu ½ sowie die Beteiligten zu 4) bis 6) zu Nacherben zu je 1/6 berufen.
Die Berufung der beiden Kinder der Erblasser, also der Beteiligten zu 1) und 2), ergibt sich daraus, dass es im Wortlaut des Testamentes heißt, die Kinder sollten „das Erbe“ „bekommen“, und zwar nach „seinem Tod“ und„Eher nicht“, womit aus Sicht der Erblasserin der Tod des Erblassers als des Alleinerben nach ihrem unterstellten Vorversterben gemeint war.
Eine ausdrückliche Bezeichnung der beiden Kinder als Vorerben und der Beteiligten zu 3) bis 6) als Nacherben findet sich in dem Testament zwar nicht. Anerkannt ist aber, dass eine Vor- und Nacherbfolge auch bei fehlender ausdrücklicher Anordnung angenommen werden kann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser durch Auslegung ergibt, dass dies der Sache nach gewollt ist (BayObLG FamRZ 1990, 562 f.; Schneider in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2100 Rnr. 11; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Auf. 2015, § 2100 Rnr. 5). Grundsätzlich käme hier neben dem Verständnis als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge auch in Betracht, dass es sich bei den Bestimmungen hinsichtlich der Beteiligten zu 3) bis 6) in dem gemeinschaftlichen Testament lediglich um Auflagen gemäß den §§ 1940, 2192 ff. BGB, um Nachvermächtnisse im Sinne von § 2177 BGB oder gar lediglich um unverbindliche Wünsche der Erblasser handelt. Die Auslegung ergibt jedoch, dass Vor- und Nacherbschaft gemeint und gewollt war.
Die Erblasserin erläutert zu Beginn des auch von dem Erblasser unterschriebenen Testamentes, sie schreibe das Testament neu „weil ich alleine im Grundbuch eingetragen bin und mein Mann nicht“. Im Folgenden finden sich konkrete Bestimmungen nur hinsichtlich der Immobilie. Sie wird schon nach diesem Inhalt des Testamentes von den Erblassern offensichtlich mit dem „Erbe“ praktisch gleichgesetzt. Dem entspricht die Erklärung des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Amtsgericht, der Wert des Nachlasses nach dem Erblasser bestehe nahezu ausschließlich aus dem fraglichen Grundvermögen, bei dem es sich um das in dem Testament angesprochene Grundvermögen handele (Bl. 6 d.A.). Deshalb liegt hier gerade in der Zuweisung der in dem Testament beschriebenen zwei Wohnungen des Hauses dahin, dass „für jedes Kind eine Wohnung“ bestimmt sein soll, die Erbeinsetzung der beiden Söhne zu je ½ nach dem Längstlebenden. Die Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGB – wonach auch bei Bezeichnung als Erbe im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass Erbe sein soll, wem nur einzelne Gegenstände zugewiesen werden – kommt dann nicht zur Anwendung, weil in der Zuwendung des Hausgrundstückes an die Beteiligten zu 1) und 2) die Verfügung über das wesentliche Vermögen der Erblasser liegt und deshalb § 2087 Abs. 1 BGB eingreift. Die Eheleute haben auch nach dem Wortlaut des Testamentes„das Haus“ ersichtlich mit dem „Erbe“ und deshalb mit dem Nachlass gleichgesetzt. Daran ändert auch die Erläuterung dahingehend, dass das Haus zwei Wohnungen habe, „für jedes Kind eine Wohnung“ nichts. Es kann hier dahinstehen, ob die Erblasser von einer bereits bestehenden rechtlichen Selbständigkeit der beiden Wohnungen ausgegangen sind, was mangels Bildung von Wohnungseigentum nicht richtig gewesen wäre. Ihr letzter Wille muss insoweit nach den §§ 133, 2084 BGB jedenfalls dahin ausgelegt werden, dass beide Söhne Erben nach dem Längerlebenden zu je ½ werden sollten, wovon gerade auch die beiden Beschwerdeführer ausgehen.
Ist nach dem Verständnis der Erblasser aber das Haus der wesentliche Nachlass und damit „das Erbe“, dann kann in ihrer im Testament nachfolgenden Formulierung, sie möchten, dass nach dem Tod ihres Sohnes B dessen Tochter ( ) die eine Wohnung bekomme und nach dem Tod des Sohnes A die drei Cousinen in Amerika die andere Haushälfte, kein Nachvermächtnis im Sinne des § 2177 BGB gesehen werden. Ist nämlich die Zuwendung eines Hausgrundstücks als Erbeinsetzung und entgegen der Zweifelsregel des § 2087 Abs. 2 BGBnicht als Vermächtnis zu verstehen, was wegen § 2087 Abs. 1 BGB möglich ist, erscheint folgerichtig, dass in dem weiteren Erblasserwunsch, dieses Hausgrundstück sollten nach dem Tode der zunächst berufenen Erben bestimmte andere Personen – im vorliegenden Fall die Enkelin und die Cousinen – erhalten, kein (Nach-)Vermächtnis sondern ebenfalls eine Erbeinsetzung und zwar die als Nacherbe liegt (BayObLG FamRZ 1990, 562 f., bei juris Rnr. 20).
Auch die Auslegung als Auflage im Sinne von § 2192 BGB scheidet hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Beteiligten zu 3) bis 6) aus. In dem Ehegattentestament ist nämlich bestimmt, dass die Beteiligte zu 3) die eine„Wohnung“ nach dem Tode ihres Vaters bekommen soll und die Beteiligten zu 4) bis 6) die andere „Haushälfte“nach dem Tode des Beteiligten zu 2). Würde es sich dabei um eine Auflage handeln, müsste diese dahin verstanden werden, dass die beiden Söhne ihrerseits entsprechend zu Gunsten der Beteiligten zu 3) bis 6) testieren sollten. Indes ist eine Auflage, ein bestimmtes Testament zu errichten, gemäß § 134 BGB nichtig, denn sie verstößt inhaltlich gegen den Grundsatz der Testierfreiheit (BayObLG FamRZ 1986, 608 ff., bei juris Rnr. 32; Palandt/Weidlich, aaO., § 2302 Rnr. 3 – entsprechende Anwendung von § 2302 BGB). Gemäß § 2084 BGB ist aber bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben könnte. Insoweit bietet sich hier die Auslegung als Nacherbfolge an.
Entgegen der Auffassung der beiden Beschwerdeführer können die Bestimmungen betreffend die Beteiligten zu 3) bis 6) in dem fraglichen Testament auch nicht als bloße unverbindliche Wünsche der Erblasser verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich nicht bereits aus der Formulierung „ich möchte“. Denn mit einer solchen Formulierung in einem ausdrücklich als Testament bezeichneten Dokument kann ersichtlich gerade ein verbindlicher letzter Wille zum Ausdruck gebracht werden. Gegen einen unverbindlichen Wunsch spricht der Umstand, dass im Testament konkret begründet wird, warum gerade nach dem Tod des Beteiligten zu 1) der ihm zugedachte Erbteil an die Enkeltochter fallen soll. Die Erblasser führen nämlich aus, dass sie nicht wollen, dass diese Wohnung an die Ehefrau des Beteiligten zu 1) geht, „die erst kurzfristig meinen Sohn geheiratet hat“. Es gibt keinen Hinweis in dem Testament darauf, dass dies aber für den Fall einer bestimmten Dauer der Ehe anders geregelt sein solle. Hinsichtlich der Beteiligten zu 4) bis 6) deutet zudem der Umstand, dass ihre Adressen genau angegeben worden sind, auf eine verbindlich gewollte Regelung der Erblasser hin. Der Beteiligte zu 2) war zu diesem Zeitpunkt bereits 52 Jahre alt, so dass die Möglichkeit, er könne noch leibliche oder adoptierte Kinder bekommen, nicht eben sehr nahe lag. Indes kann die Berufung der Cousinen als Nacherben nach dem im Testierzeitpunkt kinderlosen Beteiligten zu 2) ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass die drei Cousinen als Nacherben nur für den Fall eingesetzt sind, dass der Beteiligte zu 2) ohne Nachkommenschaft stirbt. Dies entspricht gerade der gesetzlichen Zweifelsregelung in § 2107 BGB. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) spricht deshalb der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes im Jahre 2003 jedenfalls möglicherweise noch Kinder bekommen konnte, durchaus nicht gegen eine verbindlich gewollte letztwillige Regelung der Erblasser zu Gunsten der Beteiligten zu 4) bis 6). Das Amtsgericht hat im Übrigen zu Recht ausgeführt, es sei von den Erblassern durch die genaue Festlegung der weiter begünstigten Personen und die Anknüpfung an den Umstand, dass diese Begünstigten die jeweilige Wohnung nach dem Tode der Erben erhalten sollten, verdeutlicht worden, dass insoweit gerade keine Verfügungsgewalt bei den Erben liegen sollte.
Die Beschwerdeführer machen geltend, bei einem Verständnis der Verfügung als Begründung von Vor- und Nacherbfolge wäre das Erbe für sie aber praktisch wertlos, weil sie das Grundstück dann nicht veräußern könnten und für eine Vermietung zuvor in eine Immobilie investieren müssten, die nach ihrem Tod aber den Beteiligten zu 3) bis 6) gehören sollte. Indes ist aus dem Testament gerade die Vorstellung der Erblasser ersichtlich, die zwei Wohnungen ihrer Immobilie (als des wesentlichen Nachlasswertes) sollten nach dem Tod des Längerlebenden von ihnen jeweils einerseits von dem Beteiligten zu 1) und andererseits von den Beteiligten zu 2) übernommen werden und nach deren Tod dann von der Beteiligten zu 3) einerseits bzw. den Beteiligten zu 4) bis 6) andererseits. Die im Testament niedergelegten Überlegungen der Erblasser waren nach dem Wortlaut nicht davon bestimmt, dass das Grundvermögen nach dem Tod des Längerlebenden von den Beteiligten zu 1) und 2) veräußert werden sollte. Soweit eine Nutzung zum Eigengebrauch für die Beteiligten zu 1) und 2) nicht in Betracht kommt, ist nicht recht nachvollziehbar, warum dann – wenngleich zwischenzeitlich Investitionen notwendig sein mögen – eine auf längere Sicht wirtschaftlich sinnvolle und auch ertragreiche Nutzung im Wege der Vermietung nicht möglich sein sollte. Angesichts des Testamentsinhaltes und der dort zum Ausdruck gebrachten Vorstellung der Erblasser, dass das Immobilienvermögen letztlich nach dem Tod ihrer beiden Söhne auf die Beteiligten zu 3) bis 6) übergehen sollte, haben sich jedenfalls die Erblasser im Jahre 2003 bei Abfassung des Testamentes – und allein das ist entscheidend – nicht ersichtlich vorgestellt, eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Immobilienvermögens durch ihre beiden Söhne bis zu deren Tod sei ohne Veräußerung der Immobilie nicht möglich. Nicht feststellen lässt sich, dass die Erblasser im Testierzeitpunkt die (nicht fernliegende) spätere Notwendigkeit von Investitionen ihrer beiden Söhne als Vorerben zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Immobilie tatsächlich nicht bedacht haben sollten, so dass eine ergänzende Auslegung im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführer nicht in Betracht kommen kann.
Entgegen der Auffassung beider Beteiligter steht der Annahme der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge auch nicht entgegen, dass allerdings grundsätzlich eine Nacherbfolge nur in einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht möglich ist (Palandt/Weidlich, aao., § 2100 Rnr. 2). Gerade anders verhält es sich nämlich dann, wenn die fragliche Anordnung einen Grundbesitz betrifft, der im Wesentlichen den Nachlass ausmacht. Eine Auslegung als Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn ein Grundbesitz, der im Wesentlichen den Nachlass ausmacht, von den zunächst eingesetzten Erben nach deren Tod an bestimmte andere Personen übergehen soll (BayObLG FamRZ 1990, 562 f.; BayObLG FamRZ 1986, 608 ff.; Palandt/Weidlich, aaO., § 2100 Rnr. 6; Schneider in jurisPK-BGB, aaO., § 2100 Rnr. 11). Gerade so liegt der Fall aber auch hier. Das Amtsgericht hat das Ehegattentestament deshalb richtig dahin ausgelegt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) lediglich als Vorerben nach dem Erblasser berufen sind und nicht als uneingeschränkte Schlusserben. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1), der die angeordnete Vor- und Nacherbfolge nicht berücksichtigt, war deshalb abzulehnen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) kann mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach den §§ 61, 40 GNotKG in Höhe des in dem Erbscheinsantrag angegebenen Nachlasswertes von 160.000 €.
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(Vorerbschaft Nacherbschaft Wohnungszuweisung)