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Wird nur das Inventar zugewendet, so führt dies nicht zur Erbeinsetzung sondern nur zu einem Vermächtnis
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2015
Aktenzeichen: II Wx 123/14
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
(Erbeneinsetzung Beschränkung Inventar)
Tenor:
1) Die Beschwerde gegen den am 22. September 2014 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss des Notariats Pforzheim – Nachlassgericht – 4 NG 428/2013 – wird zurückgewiesen.
2) Der Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4) Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: Bis 95.000 Euro.
(Erbeneinsetzung Beschränkung Inventar)
Entscheidungsgründe:
I. Aus der Ehe des Erblassers und seiner am 21. Juni 2005 vorverstorbenen Ehefrau H. S. geb. S. gingen die Söhne B. S. – der Beteiligte zu 3 – und Ch. S. hervor. Die Tochter P. – die Beteiligte zu 5 – des Herrn B. S. wurde am 6. Juni 1972 geboren. Herr Ch. S. verstarb im Juli 2007. Er hinterließ seine Kinder C. W. geb. S. (Beteiligte zu 2) und Thomas S. (Beteiligter zu 1). Aus der Ehe von Frau C. W. geb. S. mit Herrn Wolfgang W. ging der am 4. Februar 1990 geborene Sohn D. W. hervor (Beteiligter zu 4); er ist der Urenkel des Erblassers.
Am 6. Dezember 1991 errichteten der Erblassers und seine Ehefrau eine mit „Gemeinschaftliches Testament“ überschriebene privatschriftliche Urkunde. Darin heißt es auszugsweise:
„1. Wir die Eheleute A. und H. S. geb. Sch. setzen uns gegenseitig als Vorerben ein.
2. Als Nacherben des Erstversterbenden und des Letztversterbenden setzten wir unsere Kinder Ch. und B. S. ein.
3. Unser Sohn Ch. hat sich von unserer Familie losgesagt und soll sein Erbteil nur vom Inventar erhalten. Das ihm zustehende Bargeld darf nur an seinen Enkel D. W., wohnhaft in R., gezahlt werden und zwar als Festgeld bis zu seiner Volljährigkeit.
4. Für den vorhandenen Schmuck setzten wir als Erbe unsere Enkeltochter P. S. ein.
5. Für die Haushaltsauflösung und des Vermögens erteilen wir unserem Sohn B. S. die alleinige Vollmacht.
(_).“
Das in der Nachlassakte befindliche Nachlassverzeichnis weist als Nachlassmasse Geldvermögen von 81.000 Euro und Sterbegeld von 3.900 Euro aus; Grundvermögen ist nicht aufgeführt.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 beantragte der Beteiligte zu 3 einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten. Anderslautende Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 1 wurden zurückgenommen.
Durch am 22. September 2014 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 zurück. Es stützte sich darauf, dass nach dem auslegungsbedürftigen Testament der Beteiligte zu 3 nicht Alleinerbe, sondern lediglich hälftiger Miterbe zusammen mit Herrn D. W. geworden sei. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Ziffern 2 und 3 des gemeinschaftlichen Testaments, wonach die ursprünglich dem Sohn Ch. zugedachte Hälfte des Erbes wegen dessen Lossagung von der Familie nunmehr dem Urenkel D. zukommen sollte.
Gegen den dem Beteiligten zu 3 am 25. September 2014 zugestellten Beschluss legte dieser am 20. Oktober 2014 Beschwerde ein. Nach Auffassung der Beschwerde ist das gemeinschaftliche Testament so zu verstehen, dass der Sohn Ch. lediglich ein Vermächtnis erhalten habe und somit der Beteiligte zu 3 Alleinerbe geworden sei. Die Rolle des Urenkels D. beschränke sich darauf, dass das dem Sohn Ch. übertragene Vermächtnis an dessen Enkel nach dessen Volljährigkeit ausbezahlt werden soll.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 zu Recht zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 3 in dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom 6. Dezember 1991 nicht als Alleinerbe eingesetzt worden ist.
1. Zutreffend geht das Nachlassgericht von einer Auslegungsbedürftigkeit des Testaments aus. Die bei der Ermittlung des Erblasserwillens angewandten Auslegungsgrundsätze sind nicht zu beanstanden.
Bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen \”hinterfragt\” werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; FamRZ 1987, 475 unter 5; grundlegend BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38). Bei der Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis stellt gerade bei Laientexten die Verwendung der entsprechenden Begriffe höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen dar (Horn/Kroiß, Testamentsauslegung § 5 Rn. 15). Die bloße Bezeichnung der testamentarisch Bedachten als Erben ist nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder Vermächtnisse (§ 1939BGB) vorliegen. Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (BayObLG, FGPrax 2005, 126, 127 m.w.N.).
2. Gleichermaßen zutreffend ist das Auslegungsergebnis des Nachlassgerichts, wonach der Beteiligte zu 3 nicht Alleinerbe geworden ist.
a) Unter Berücksichtigung von Aufbau und Systematik des Testaments ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Rolle der Erblasser und seine Ehefrau ihren beiden Söhnen nach Ziffer 2 des Testaments zugewiesen haben.
In Ziffer 1 des Testaments ist geregelt, welche Anordnungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gelten sollen. In Ziffer 2 des Testaments kommt trotz des – bei einem Laientestament nicht überraschenden – juristisch unpräzisen Gebrauchs der Formulierung „Nacherbe des Erstversterbenden und des Letztversterbenden“ zum Ausdruck, dass die Eheleute bestimmen, was nach dem Tod des überlebenden Ehepartners gelten soll. Diesbezüglich setzen die Eheleute ihre Söhne B. und Ch. als „Nacherben“ ein. Dies ist so zu verstehen, dass diese umfassend die vermögensrechtliche Stellung der Eheleute nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten übernehmen sollen, womit diese als Schlusserben zu qualifizieren sind. Dabei ist von Bedeutung, dass Ziffer 2 des Testaments nicht zwischen den beiden Söhnen hinsichtlich der ihnen zugedachten erbrechtlichen Stellung differenziert. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass bei isolierter Betrachtung der Ziffer 2 des Testaments die beiden Söhne zunächst gleichberechtigt zu Erben berufen werden sollten. Insoweit verfängt der Einwand der Beschwerde nicht, dass sich eine hälftige Erbenstellung nicht aus dem Testament ergebe.
b) Ziffer 3 des Testaments regelt in einem zweiten Schritt das weitere Schicksal des dem Sohn Ch. in Ziffer 2 des Testaments zugedachten Erbteils.
aa) Hinsichtlich des Sohnes Ch. erfolgt eine so weitgehende Reduzierung, dass nach Satz 1 der Ziffer 3 des Testaments nicht mehr von einer Erbenstellung ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung, dass sich der Sohn Ch. von der elterlichen Familie losgesagt hat. Da es keine Anzeichen im Testament gibt, dass sich dieser Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestaments geändert hätte, spricht die hierdurch dokumentierte familiäre Zerrüttung dagegen, dass die Eltern ihren Sohn Ch. als umfassenden Nachfolger in ihrer vermögensrechtlichen Stellung wissen wollten. Zum anderen soll der Sohn „sein Erbteil nur vom Inventar erhalten“. Aus der Formulierung „nur“ folgt, dass die dem Sohn nunmehr zugewiesene Stellung weniger Bedeutung haben soll als die zuvor in Ziffer 2 des Testaments. Ferner soll der Sohn Ch. gerade keinen umfassenden Zugriff auf die Vermögensgüter der Erbmasse haben, sondern nur am Inventar berechtigt sein. Diese Zuweisung hinsichtlich des Inventars spricht für ein Vermächtnis und gegen eine Erbeinsetzung. Denn die Erbeinsetzung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzen soll (OLG München, FamRZ 2011, 68, 69), was hier von den Eheleuten nicht angeordnet wurde, während die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet ist, im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen (BayObLG, FamRZ 2001, 1174, 1175).
bb) Bezüglich des Urenkels D. soll dieser nach Satz 2 der Ziffer 3 des Testaments die durch Ziffer 2 des Testaments ursprünglich für den Sohn Ch. vorgesehene Miterbenstellung einnehmen.
(1) Dies ergibt sich zunächst aus der Zusammenschau der Ziffer 2 und der Ziffer 3 des Testaments. Ziffer 2 des Testaments sieht für den Sohn Ch. wie dargelegt zunächst eine hälftige Erbenstellung vor. Die in Satz 1 der Ziffer 3 erfolgte Reduzierung der erbrechtlichen Stellung wird so ausgedrückt, dass der Sohn Ch. „sein Erbteil“ nur vom Inventar erhalten soll. Das setzt nach der Vorstellungswelt des Erblassers und seiner Ehefrau gedanklich einen Erbteil des Sohnes Ch. voraus, der jedoch wie dargestellt so weit eingeschränkt wird, dass er erbrechtlich nur als Vermächtnis zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, wenn Satz 2 der Ziffer 3 des Testaments vom „ihm zustehende[n] Bargeld“ spricht. Damit ist nach Aufbau und Systematik das Bargeld gemeint, dass dem Sohn Ch. als Miterben nach Ziffer 2 des Testaments zugestanden hätte, wenn er nicht nach Satz 1 der Ziffer 3 des Testaments auf eine Berechtigung am Inventar herabgestuft worden wäre. Letztlich zeigt sich hierdurch, dass die Eheleute S. in Ziffer 2 des Testaments die beiden durch ihre Söhne gebildeten Stämme als Erben einsetzen wollten und nach Ziffer 3 des Testaments der Stamm des Sohnes Ch. in der Erbfolge durch dessen Enkel D. W. vertreten werden soll.
(2) Hierfür spricht weiter, dass nach den Angaben der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3, denen anderweitige Angaben weiterer Beteiligter nicht entgegenstehen, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments außer einem Gartengrundstück mit geringem Wert kein Grundvermögen vorhanden war; der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Einlagen. Mit dem „ihm zustehende[n] Bargeld“ ist das Geld gemeint, dass nach Ziffer 2 des Testaments ursprünglich auf den Sohn Ch. entfallen wäre, wenn dieser die in Ziffer 2 des Testaments angelegte Miterbenstellung nicht durch Satz 1 der Ziffer 3 des Testaments eingebüßt hätte. Das hälftige Geld ist daher im Wesentlichen mit dem hälftigen Nachlass gleichzusetzen. Da es sich um ein Laientestament handelt, ist der fehlenden Unterscheidung zwischen Giral- und Bargeld keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
(3) Für diese Auslegung spricht ferner der Vergleich mit Ziffer 4 des Testaments. Wenn es dem Erblasser und seiner Ehefrau – wie die Beschwerde meint – nur darum gegangen wäre, das Inventar zu verteilen, wäre zu erwarten, dass eine Formulierung wie in Ziffer 4 gewählt worden wäre (etwa in der Weise „für das vorhandene Inventar bestimmen wir …“). Dies geschieht in Ziffer 3 des Testaments jedoch nicht. Dort wird stattdessen davon gesprochen, dass der Sohn Ch. „sein Erbteil“ nur vom Inventar erhalten soll. Dies nimmt wie erläutert systematisch Bezug auf die Regelung in Ziffer 2 des Testaments. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute S. größere Bargeldmengen zu Hause aufbewahrt hätten und dies gemeint gewesen sein könnte.
(4) Nicht überzeugend ist die Auslegung der Beschwerde, dass mit dem „ihm zustehende[n] Bargeld“ nur das Bargeld gemeint ist, dass nach dem Verkauf des Inventars zu erzielen ist. Ziffer 3 des Testaments differenziert zwischen „Inventar“ und „Bargeld“. Es wäre daher sinnwidrig, beides gleichzusetzen. Die Regelungen Satz 1 der Ziffer 3 des Testaments und die dadurch ermöglichte Berechtigung an dem Inventar für den Sohn Ch. wäre überdies überflüssig, wenn der Sohn Ch. diese Berechtigung sofort dadurch wieder einbüßen würde, weil das Inventar zu verkaufen und der Erlös für den Urenkel D. bereitzustellen wäre. Weiterhin spricht Ziffer 3 des Testaments von „Bargeld“ und nicht von „Verkaufserlös“. Schließlich enthält Ziffer 5 des Testaments entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Bestimmung dahingehend, dass das Inventar zu verkaufen wäre; eine Haushaltsauflösung kann auch dadurch geschehen, dass die vorhandenen Gegenstände unter den Berechtigten aufgeteilt werden. Die von der Beschwerde favorisierte Auslegung findet daher in dem Gemeinschaftlichen Testament keine hinreichende Stütze.
c) Hinsichtlich der Enkeltochter P. S. kann nicht von einer Erbenstellung ausgegangen werden. Selbst bei Zugrundelegung des höchsten von den Beteiligten genannten Schätzwerts von 30.000 DM, ist das Zugewandte bezogen auf die gesamte Erbmasse nicht so bedeutsam, als dass damit eine Erbeinsetzung verbunden wäre. Obwohl das Laientestament nach seinem Wortlaut bei der Zuweisung des Schmucks von „als Erbe“ spricht, liegt daher diesbezüglich lediglich ein Vermächtnis vor.
3. Über die Frage, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und ob der Beteiligte zu 3 Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat – wie es die Beteiligte zu 2 vorgetragen hat – ist im Erbscheinsverfahren nicht zu entscheiden.
III. Kostenentscheidung
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 79 Abs. 1, 61, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde seinen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiter verfolgt hat. Auch im Beschwerdeverfahren gilt die Wertvorschrift des § 40 GNotKG; maßgeblich ist daher der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht – wie noch unter Geltung der KostO – das wirtschaftliche Ziel des Beschwerdeführers (OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 – 3 Wx 30/15, juris Rn. 9). Abzustellen ist folglich auf das sich aus der Vermögensübersicht ergebende Aktivvermögen von 84.900 Euro. Die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Beerdigungskosten und befriedigten Pflichtteilsansprüche sind hiervon nicht in Abzug zu bringen. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG regelt, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden. Abzugsfähig sind daher nur Erblasserschulden, d.h. bereits dem Erblasser gegenüber bestandene Verbindlichkeiten, nicht jedoch Erbfallschulden wie Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen oder Erbschaftsteuer (OLG Köln, ZEV 2014, 608; OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93; Korintenberg/Sikora, GNotKG 19. Aufl. § 40 Rn. 3; Leipziger GNotKG/Zimmer § 40 Rn. 6 ff.; NK-GK/Greipfl § 40 Rn. 7; Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG § 40 Rn. 3 f.). Mithin verbleibt es beim vollen Nachlasswert.
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