Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1955 S.2 BGB

Beschluss des OLG Jena vom 12.10.2015

Aktenzeichen: 6 W 364/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.

(Erbschaft Annahme Anfechtung)

Tenor:

1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Arnstadt vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4) Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

(Erbschaft Annahme Anfechtung)

Entscheidungsgründe:

I. Am 19.03.2014 verstarb die Erblasserin im Alter von 62 Jahren. Mit notariellem Testament vom 19.05.1987 (Bl. 4 d.A.) hat sie ihren damaligen Lebensgefährten und späteren Ehegatten – den Beteiligten zu 2) – sowie ihren Sohn – den Beteiligten zu 1) – zu gemeinschaftlichen Erben „je zur Hälfte“ eingesetzt.
Am 28.03.2014 eröffnete das Nachlassgericht das Testament (Bl. 5 d.A.) und informierte die beiden testamentarisch Begünstigten mit Hinweisschreiben vom 03.04.2014 von dem Erbfall (Bl. 6 d.A.). Auf den am 14.07.2014 zu seiner Niederschrift erklärten Antrag des Beteiligten zu 2) (Bl. 24ff.d.A.) erteilte das Nachlassgericht am 16.07.2014 einen die Beteiligten zu 1) und 2) als testamentarische Erben zu je 1/2 ausweisenden Erbschein (Bl. 28 d.A.).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2014 (Bl. 35f. d.A.) erklärte der Beteiligte zu 1) die Anfechtung der durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist konkludent bewirkten Erbschaftsannahme mit der Begründung, erst am 21.08.2014 von einer erheblichen Steuerschuld der Erblasserin und der hieraus folgenden Überschuldung des Nachlasses erfahren zu haben. Nachdem am 29.10.2014 (Bl. 44 Rücks. d.A.) zunächst der Nachlassrechtspfleger und anschließend – auf Nachfrage der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) (Bl. 48 d.A.) – mit Schreiben vom 14.11.2014 (Bl. 49 d.A.) auch der Nachlassrichter auf die mit der anwaltlichen Anfechtungserklärung nicht gewahrten Formerfordernisse der §§ 1945, 129 BGB hingewiesen hatte, verwies der Beteiligte zu 1) bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21.11.2014 (Bl. 52f. d.A.) auf die notarielle Beglaubigung der der Anfechtungserklärung zugrundeliegenden Anwaltsvollmacht (Bl. 37 d.A.). Hilfsweise beantragte der Beteiligte zu 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit von ihm selbst und seiner Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnetem Schriftsatz vom 25.11.2014 wiederholte der Beteiligte zu 1) seine Anfechtungserklärung und legte zugleich eine notarielle Beglaubigung beider Unterschriften vor (Bl. 59 – 63 d.A.).
Mit Beschluss vom 06.03.2015 (Bl. 64ff. d.A.) lehnte das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins ab und wies zugleich den Wiedereinsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) zurück. Eine formwirksame Anfechtungserklärung läge nicht vor. Wiedereinsetzung sei auch nicht zu gewähren, denn die fehlerhafte Rechtsauffassung seiner Anwältin, die notarielle Beglaubigung der Anwaltsvollmacht genüge zur Wahrung des Formerfordernisses der §§ 1945 Abs. 1, 129 BGB müsse sich der Beteiligte zu 1) als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Auf das Nachlassverzeichnis des Beteiligten zu 2) abstellend setzte das Nachlassgericht den Geschäftswert des Verfahrens auf 50 € fest und traf hieran anknüpfend die Entscheidung, die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG nicht zuzulassen.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.06.2015 zugestellten (Bl. 67a d.A.) Beschluss legte der Beteiligte zu 1) am 02.07.2015 dennoch Beschwerde ein (Bl. 75 d.A). Mit Blick auf eine Steuernachforderung von ca. 18.000  € gegen die Erblasserin und ihren Ehegatten läge die Beschwer deutlich über 600 €. Die Nichtzulassung der Beschwerde sei mithin rechtsfehlerhaft.
Mit der Begründung, die Nichtzulassungsentscheidung sei nicht anfechtbar und bindend, hat das Nachlassgericht die nach seiner Auffassung nicht statthafte Beschwerde als auf ergänzende Zulassung der Beschwerde gerichtete Gegenvorstellung behandelt. Weil es an einer willkürlichen und schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensrechten des Beteiligten zu 1) fehle, sei die Gegenvorstellung – so der Vorlagevermerk vom 20.07.2015 (Bl. 78 d.A.)  – jedoch unzulässig. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 FamFG lägen ungeachtet des Schreibfehlers bei der Festsetzung des Geschäftswerts (50 € statt der im Nachlassverzeichnis angegebenen 500 €) nicht vor.
II. Das dem Senat zur „Entscheidung über die befristete Gegenvorstellung“ vorgelegte Verfahren war als Beschwerdeverfahren zu behandeln. Die Auffassung des Nachlassgerichts, die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG sei nicht erreicht, hält einer Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich übersteigt der Beschwerdewert 600 €, so dass  eine Entscheidung des Nachlassgerichts über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG mit der Folge nicht veranlasst war, dass die mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.03.2015 getroffene Nichtzulassungsentscheidung keine – aus Sicht des Beschwerdeführers negative – Bindungswirkung entfalten kann. Die Statthaftigkeit der  Beschwerde folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz ( aus §§ 58 Abs. 1,  61 Abs. 1 FamFG).
Das Beschwerdegericht ist an die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht gebunden, sondern muss den Beschwerdewert zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen selbständig feststellen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Maßgebend ist das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Um das Abänderungsinteresse zu bestimmen, kann zunächst auf die besonderen Geschäftswertvorschriften des GNotKG zurückgegriffen werden. Fehlt es hiernach an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des wirtschaftlichen Abänderungsinteresses des Beschwerdeführers, bleibt nur das Heranziehen des Auffangwertes von 5.000 € des  § 36 Abs. 3 GNotKG. So liegt die Sache im Entscheidungsfall.
Gemäß der vom Nachlassgericht herangezogenen Vorschrift des § 40 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG). Den Aktivnachlass seiner verstorbenen Ehefrau hat der Beteiligte zu 2) im Nachlassverzeichnis vom 09.04.2014 mit 500 € angegeben (Bl. 7ff. d.A.). Die sich hieran – wenn auch mit o.g. Schreibfehler – orientierende Wertfestsetzung des Nachlassgerichts lässt indes § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG außer Acht, wonach von  den aktiven Vermögenswerten des Nachlasses die vererblichen Erblasserschulden abzuziehen sind. In Abzug zu bringen sind die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers begründeten gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten, auch wenn ihre Fälligkeit erst nach dem Erbfall eintritt (Pfeiffer in Bohrmann/Diehn, Komm. zum GnotKG, 2014, Rz. 3 zu § 40).
Hiervon ausgehend ist im Entscheidungsfall von einem überschuldeten Nachlass auszugehen, auch wenn sich die Höhe der Erblasserschulden und damit im Ergebnis das Abänderungsinteresse des Beschwerdeführers nicht exakt beziffern lässt. Als den Nachlass belastende Erblasserschulden stehen Steuernachforderungen für die Einkommenssteuer 2004 bis 2007 der Erblasserin und ihres Ehegatten (des Beteiligten zu 2) in einer Größenordnung von knapp 20.000 € zuzüglich Zinsen im Raum. Mit Blick auf den geringen Aktivnachlass von nur 500 € steht damit  ein zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausreichender Beschwerdewert von mehr als 600 € außer Frage. Dass die Steuernachforderungen Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind (Bl.36 d.A.), mithin zu Grund und Höhe noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, ändert hieran nichts. Mit der auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG  abstellenden Bewertung des Abänderungsinteresses des Beschwerdeführers knüpft der Senat an die auch von anderen Obergerichten vertretene Auffassung an, in Zweifelsfällen zur Wahrung rechtstaatlicher Grundsätze von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen und in der Sache zu entscheiden (BayObLG WE 1995, 125; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218).
Die nach alledem gemäß §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte  Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Eine Einziehung des den beschwerdeführenden Beteiligten zu 1) als testamentarischen Miterben zu 1/2 ausweisenden Erbscheins vom 16.07.2014 kommt nicht in Betracht. Der Erbschein ist nicht unrichtig, wie es § 2361 Abs. 1 BGB für eine Einziehung voraussetzt. Denn das in Bezug auf den Beschwerdeführer bezeugte Erbrecht besteht tatsächlich.
Der Beschwerdeführer hat – was er selbst nicht in Frage stellt – die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB versäumt. Auch an einer wirksamen Anfechtung der Fristversäumung nach §§ 1956, 1955, 1954, 1945, 1944 BGB fehlt es. Der Beschwerdeführer ist deshalb gemeinsam mit seinem Stiefvater Erbe seiner im März 2014 verstorbenen Mutter geworden.
Lässt der Erbe die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB verstreichen, muss er sich dieses Unterlassen nach der gesetzlichen Fiktion des § 1943 Halbsatz 2 BGB als Annahme der Erbschaft zurechnen lassen. Mit dieser Fiktion geht die Erbschaft nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Anfallsprinzip automatisch auf den nicht bzw. nicht rechtzeitig ausschlagenden Erben über. Denn die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Hieran lässt der Wortlaut des § 1944 Abs. 1 BGB (“Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen“) keinen Zweifel.
Weil das Gesetz nicht nur bei einer ausdrücklichen Annahmeerklärung, sondern auch bei einer Versäumung der Ausschlagungsfrist von einer Annahme der Erbschaft ausgeht, müssen dem – wie hier – konkludent durch Versäumung der Ausschlagungsfrist annehmenden Erben die gleichen Rechte zustehen wie dem ausdrücklich annehmenden Erben. Deshalb ermöglicht § 1956 BGB auch demjenigen, der wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung die Ausschlagungsfrist versäumt hat, die nachträgliche Ausschlagung. Wenn also die Erbschaft gemäß § 1943 BGB als angenommen gilt, dann sind die §§ 119ff. BGB auch auf die Fristversäumnis anzuwenden.
Im Fall des Beschwerdeführers spricht zwar viel dafür, dass wegen der der erst nachträglich (am 21.08.2014) erlangten Kenntnis von der voraussichtlichen Überschuldung des Nachlasses ein Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB und damit ein beachtlicher Anfechtungsgrund vorliegen könnte. Zu Recht ist jedoch bereits das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der auch für die Anfechtung geltenden Sechs-Wochen-Frist (§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB) keine formwirksame Anfechtungserklärung abgegeben hat.
Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist bzw. der hierin liegenden konkludenten Erbschaftsannahme hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen; und zwar in der von § 1945 BGB vorgeschriebenen Form (§§ 1956, 1955 BGB). § 1945 Abs. 1 BGB verlangt eine zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form abgegebene Erklärung, die nach § 1945 Abs. 3 BGB auch durch einen mit einer öffentlich-beglaubigten Vollmacht ausgestatteten gewillkürten Vertreter erfolgen kann. Zwar ersetzt nach § 129 Abs. 2 BGB die notarielle Beurkundung die von § 1945 BGB vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung. Eine notariell beurkundete Anfechtungserklärung haben aber weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Verfahrensbevollmächtigte innerhalb der sechswöchigen Anfechtungsfrist abgegeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Eine Wiedereinsetzung in die am 21.08.2014 begonnene und am 02.10.2014, 24.00 Uhr, abgelaufene (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) Anfechtungsfrist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist als materielle Ausschlussfrist ebenso wie die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB durch das Nachlassgericht nicht verlängert werden kann (Najdecki in Burandt/Rojahn, ErbR, 2. Aufl., 2014, Rz. 1 zu § 1944). Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  in den  Verfahrensordnungen – sei es die ZPO oder wie hier das FamFG – haben nur das gerichtliche Verfahren, nicht hingegen das materielle Recht zum Gegenstand.
§§ 17 bis 19 FamFG finden ebenso wie §§ 233ff. ZPO auf die Versäumung von Fristen im gerichtlichen Verfahren (Rechtsmittelfristen etc.) Anwendung, nicht hingegen auf die Versäumung materiellrechtlicher Fristen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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(Erbschaft Annahme Anfechtung)