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Bulgarisches Erbrecht: Die rechtliche Stellung der Nachlassgläubiger im Erbfall
Haben die Erben die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses erklärt, sind Sie zum Schutz der Gläubiger das Erblassers verpflichtet, den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Der Maßstab hierfür ist die Frage, wie sich die Erben hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsmaßnahmen verhalten würden, wenn diese Verwaltungsmaßnahmen ausschließlich im wohlverstandenen Eigeninteresse der Erben erfolgen würden.
Die Erben sind den Gläubigern gegenüber zur Rechenschaft hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und dürfen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Annahme der Erbschaft keine Immobilien veräußern, die zum Nachlass gehören. Eine entsprechende Frist gilt für den beweglichen Teil des zum Nachlass gehörenden Vermögens, die aber auf drei Jahre beschränkt ist. Innerhalb dieser Fristen sind Veräußerungen nur statthaft, wenn sie zuvor vom Nachlassgericht genehmigt wurden. Verstöße gegen diese strengen Schutzvorschriften zu Gunsten der Gläubiger führen dazu, dass die Haftungsbeschränkung auf den Wert es Nachlasses entfällt.
Der Schutz der Nachlassgläubiger im Erbfall
Zum weiteren Schutz der Nachlassgläubiger können diese vom Nachlassgericht verlangen, dass den Erben auferlegt wird, einen Plan vorzulegen, aus dem sich die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, d.h. der Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls ergibt.
Eine Besonderheit zum Schutz der Nachlassgläubiger besteht im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern. Erfüllen die Erben die Vermächtnisse und reicht der Wert des Nachlasses sodann nicht mehr aus, um die Forderungen der Nachlassgläubiger zu befriedigen, können die Vermächtnisnehmer von den Nachlassgläubigern in Regress genommen werden.
Wurde die Erbschaft angenommen, ohne dass sich die Annahmeerklärung der Erben auf das Nachlassverzeichnis bezieht, können die Gläubiger vom Nachlassgericht verlangen, dass die Erben darauf in Anspruch genommen werden, den Nachlass von ihrem eigenen Vermögen abzugrenzen. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Annahmeerklärung der Erben beim Nachlassgericht durch den Nachlassgläubiger gestellt werden. Hinsichtlich der Immobilien, die zum Nachlass gehören, sind sodann entsprechende Vermerke in die Grundbücher aufzunehmen. Im Weiteren kann der Nachlassgläubiger, der die Abgrenzung des Nachlasses vom übrigen Vermögen der Erben bewirkt hat, vorrangig die Zwangsvollstreckung in diese Immobilien betreiben.
Besteht aus Sicht der Nachlassgläubiger die Gefahr, dass die Erben durch ihre Verfügungen über den Nachlass die Möglichkeit der Nachlassgläubiger beeinträchtigen, ihre Forderungen aus dem Nachlass zu befriedigen, können die Nachlassgläubiger über das Nachlassgericht veranlassen, dass ein Gerichtsvollzieher den Nachlass beschlagnahmt, den Wert des Nachlasses durch Sachverständige feststellen lässt und die Verwaltung des Nachlasses einem Nachlassverwalter übergibt.
Die Möglichkeiten für die Nachlassgläubiger, Ihre Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses zu sichern, sind somit sehr umfassend.