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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht
Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht unterscheidet sich erheblich von der nach deutschem Erbrecht. Nach deutschem Erbrecht wird der Erbe mit dem Erbfall unmittelbar Rechtsnachfolger des Verstorbenen, d. h. des Erblassers. Nur wenn der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Erbenstellung die Erbschaft ausdrücklich, d. h. über eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes, ausschlägt, wird der nicht Erbe des Erblassers. Diesen „Automatismus“ bei Unterlassung der Ausschlagungserklärung kennt das spanische Erbrecht nicht.
Das spanische Erbrecht steht in der Tradition des sogenannten romanischen Rechtskreises. Die vom romanischen Recht geprägten Rechtsordnungen verlangen vom Erben, dass dieser die Erbschaft annimmt. Da das spanische Recht dem romanischen Rechtskreis angehört, muss der Erbe nach dem spanischen Erbrecht die Annahme der Erbschaft erklärt, um durch Erbgang Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Mit dem Erbfall erlangt der Erbe somit im ersten Schritt lediglich das Recht auf die Annahme der Erbschaft. Erst nach Erklärung der Annahme der Erbschaft wird der Erbe dann tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt durch den Erbgang in alle Pflichten und Rechte des Verstorbenen, d. h. des Erblassers ein.
Wirkung der Annahmeerklärung bzw. der Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Recht
Erklärt der Erbe die Annahme der Erbschaft, so tritt die Rechtsnachfolge des Erben hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung ein, sondern wirkt auf den Tag des Erbfalls, d. h. auf den Todesfall des Erblassers zurück. Gleiches gilt für die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben.
Sowohl die Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wird als auch die Erklärung der Erbausschlagung kann auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Darüber hinaus ist es dem Erben nicht möglich, die Ausschlagung der Erbschaft bzw. die Annahme der Erbschaft auf einen Teil der Erbschaft oder einzelne Nachlassgegenstände zu beschränken. Die Erbschaft wird entweder im ganzen ausgeschlagen oder im ganzen angenommen. Nur so ist sichergestellt, dass der Erbe Rechtsnachfolger hinsichtlich aller Rechte und Pflichten des Erblassers wird.
Die Erklärung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen bzw. anzunehmen, ist nach dem spanischen Erbrecht nicht widerruflich. Allerdings kann die Erklärung, mit der die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wurde, unter bestimmten Bedingungen angefochten werden. Diese Anfechtung ist möglich, wenn nach Abgabe der Erklärung ein bis dahin dem Erben nicht bekanntes Testament bekannt wird. Weiter kann der Erbe seiner Erklärung anfechten, wenn diese an einem Erklärungsmangel leidet, der zur Nichtigkeit der Erklärung führt.
Der Erbe kann die Erklärung hinsichtlich der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft nur wirksam abgeben, wenn er selbst geschäftsfähig ist. Ist der Erbe verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, so führt die Annahme der Erbschaft nicht dazu, dass sein Ehegatte mit seinem Vermögen ebenfalls für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Besonderheiten der Annahmeerklärung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht
Die Annahme der Erbschaft durch den Erben kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln, d. h. stillschweigend erfolgen.
Um die Erbschaft ausdrücklich anzunehmen ist es erforderlich, dass der Erbe die Erklärung in Form einer privaten oder öffentlichen Urkunde abgibt. Soweit im Rahmen der Nachlassabwicklung der Erbe in ein Grundbuch oder Eigentumsregister eingetragen werden muss, ist die Erklärung der Annahme der Erbschaft in Form einer notariellen Urkunde zwingend erforderlich, da ohne die Vorlage einer solchen notariellen Urkunde über die Annahmeerklärung des Erben die notwendige Eintragung im Grundbuch oder Eigentumsregister nicht vorgenommen wird.
Zu einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft kommt es immer dann, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die zwingend voraussetzt, dass er Erbe des Erblassers geworden und damit verfügungsbefugt über den Nachlass ist. Eine solche Handlung liegt vor, wenn die Handlung des Erblassers voraussetzt, dass er als Erbe berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen. Dieses Tatbestandsmerkmal der stillschweigenden Annahme der Erbschaft liegt immer dann vor, wenn der Erbe sein Erbrecht abtritt, veräußert oder verschenkt. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Erbe den Verzicht oder die Ausschlagung zugunsten eines anderen oder mehrerer anderer Erben des Erblassers erklärt. Nimmt der Erbe eine solche Handlung vor, die zur stillschweigenden Annahme der Erbschaft führt, hat dies zufolge, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten in die Haftung genommen werden kann.
Nach spanischem Erbrecht muss die Ausschlagung der Erbschaft ausdrücklich erklärt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft in Form einer öffentlichen Urkunde abgegeben wird. Nach Abgabe der Ausschlagungserklärung wird der Erbe rechtlich so behandelt, als wäre er nie Erbe des Erblassers geworden.
Fraglich ist, wem gegenüber der Erbe die Ausschlagungserklärung abgeben kann, wenn er in Deutschland wohnhaft ist und spanisches Recht Anwendung findet. Aus der europäischen Erbrechtsverordnung ergibt sich, dass der Erbe in diesem Fall die Ausschlagung der Erbschaft auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht wirksam abgeben kann (Art. 13 EuErbVO).
Fristen zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht
Für die Abgabe der Erklärung des Erben über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft ergibt sich aus dem spanischen Erbrecht grundsätzlich keine Frist.
Allerdings kann der Erbe gezwungen werden, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Dies ist der Fall, wenn ein Dritter, der ein nachvollziehbares rechtliche Interesse daran hat, dass sich der Erbe verbindlich über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft erklärt, über einen Notar den Erben auffordert, eine Erklärung hinsichtlich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abzugeben. Hierfür kann dem Erben eine Frist von mindestens 30 Tagen gesetzt werden. Gibt der Erbe innerhalb dieser Frist die verlangte Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft nicht ab, wird der Erbe im Weiteren so behandelt, als habe er die Annahme der Erbschaft erklärt.
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Annahme der Erbschaft und Inventarerrichtung nach spanischem Erbrecht
Die Annahme der Erbschaft durch den Erben kann in zweifacher Form erklärt werden. So kann der Erbe die Annahme „schlicht und einfach“ oder unter der „Rechtswohltat des Inventars“ erklären.
Die Unterschiede zwischen beiden Annahmeerklärungen ergeben sich aus dem Recht der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.
Aus dem spanischen Erbrecht ergibt sich, dass der Erbe die Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung annehmen kann. Erklärt der Erbe also schlicht und einfach die Annahme der Erbschaft, nimmt er die Erbschaft ohne Haftungsbeschränkung an und haftet im Weiteren mit seinem gesamten Privatvermögen für die mit der Erbschaft übernommenen Nachlassverbindlichkeiten. Das Vermögen des Erben und das Vermögen des Erblassers werden im Weiteren als ein einheitliches Vermögen behandelt, mit dem der Erbe für die Schulden des Erblassers, d. h. für die Nachlassverbindlichkeiten einsteht.
Der Erbe hat aber die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt eine Haftungsbeschränkung zu erklären. In diesem Fall haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, dass er vom Erblasser geerbt hat. Ob die Annahme unter einem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung erklärt werden soll, kann der Erbe häufig nicht ohne weitere Ermittlungen über den Nachlass entscheiden. Aus diesem Grunde räumt das spanische Erbrecht dem Erben eine Frist ein, in der der Erbe entscheiden kann, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Innerhalb dieser Frist ist ein Verzeichnis über den Nachlass, d. h. das sogenannte Inventarverzeichnis auszufertigen.
Der Erblasser hat keine Möglichkeit, durch Anordnungen in seinem Testament oder anderen letztwilligen Verfügungen das Recht des Erben auf Ausschlagung der Erbschaft oder auf Annahme der Erbschaft unter Beschränkung der Erbenhaftung auszuschließen. Will der Erbe die Erbschaft nur unter Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass erklären, muss diese Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben werden.
Die dem Notar gegenüber abzugebende Erklärung setzt voraus, dass zuvor ein Nachlassverzeichnis bzw. Nachlassinventar ausgefertigt wurde, das umfassend, zuverlässig und genau alle Gegenstände und Rechte wiedergibt, die in den Nachlass fallen. Wird gegenüber dem Notar die Annahme der Erbschaft unter der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erklärt, ohne dass ein solches Inventarverzeichnis vorliegt, ist die Erklärung der Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen unwirksam.
Solange der Anspruch auf Annahme der Erbschaft noch nicht verjährt ist, kann der Erbe die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erklären und sich damit die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erhalten.
Solange die Überlegungsfrist des Erben noch nicht abgelaufen ist bzw. die Errichtung des Inventars noch nicht abgeschlossen werden konnte, haben Personen die durch den Erbfall ein Anspruch auf Auszahlung eines Vermächtnisses erlangt haben, aufgrund dieser Vermächtnisse keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben.