Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit - OLG Rostock vom 11.04.2023 Az 3 W 74/21

Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung | Aus einer hinsichtlich des Erblassers angeordneten Betreuung ergibt sich nicht dessen Testierunfähigkeit

(Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung)

Beschluss des OLG Rostock vom 11.04.2023

Aktenzeichen: 3 W 74/21

(Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung)

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung

Das OLG Rostock musste sich mit der Frage beschäftigen, ob aus dem Umstand, dass ein Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes unter Betreuung stand, ein Rückschluss auf dessen Testierunfähigkeit gezogen werden kann.

Der Erblasser hatte als Kind eine Hirnschädigung erlitten. Aufgrund dieser Hirnschädigung stellten sich beim Erblasser kognitive Störungen in Form eine Intelligenzminderung ein. Diese Intelligenzminderung führte zu einer Reduzierung der logischen Denkleistung des Erblassers. Aufgrund dieser kognitiven Störungen wurde für den Erblasser eine umfassende Betreuung angeordnet.

Der Erblasser errichtete ein Testament. Testamentarisch bestimmte der Erblasser eine Person zu seiner Alleinerbin und ordnete darüber hinaus ein Vermächtnis an.

Im weiteren verstarb der Erblasser und hinterließ einen gesetzlichen Erben. Dieser gesetzliche Erbe ging davon aus, dass das Testament des Erblassers aufgrund der angeordneten Betreuung bzw. der kognitiven Störungen des Erblassers unwirksam sei und folglich der Fall der gesetzlichen Erbfolge vorlag. Folgerichtig beantragte der gesetzliche Erbe beim Nachlassgericht einen Erbschein, aus dem er als Alleinerbe hervorgehen sollte. Dem trat die testamentarische Erbin entgegen und beantragte ihrerseits einen Alleinerbschein.

Das Nachlassgericht, welches über die Erteilung des Erbscheins zu entscheiden hatte, entsprach dem Antrag des gesetzlichen Erben, da es aufgrund der angeordneten Betreuung von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausging. Hiergegen wandte sich die testamentarische Erbin. Über die Beschwerde der testamentarischen Erben musste das OLG Rostock entscheiden.

Das OLG Rostock entschied zugunsten der testamentarischen Erben.

Nach Ansicht des OLG Rostock ergibt sich aus der Anordnung einer Betreuung hinsichtlich eines Erblassers nicht, dass von dessen Testierunfähigkeit auszugehen ist, wenn er während der Betreuungszeit ein Testament errichtet.

Vielmehr setzt die Feststellung der Testierunfähigkeit voraus, dass konkrete Umstände dargestellt und unter Beweis gestellt werden, aus denen sich aus medizinischer Sicht ergibt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in seiner freien Willensbildung eingeschränkt war und nicht über die Fähigkeit verfügte, seinen Willen frei zu artikulieren. Hiervon ist aufgrund der Anordnung einer Betreuung nicht zwingend auszugehen. Aus der Anordnung einer Betreuung kann daher kein Rückschluss auf eine Testierunfähigkeit des Betreuten gezogen werden.

Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Rostock konnte die gesetzliche Erbin nicht belegen, dass die kognitiven Beeinträchtigungen des Erblassers zu dessen Testierunfähigkeit führten. Da ein Rückschluss aus der angeordneten Betreuung auf die Testierunfähigkeit des Erblassers nach Ansicht des OLG Rostock unzulässig ist, war somit hinsichtlich des Erblassers von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass heißt von dessen Testierfähigkeit. Folglich war der testamentarischen Erbin der beantragte Alleinerbschein vom Nachlassgericht zu erteilen.

(Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung)

Tenor:

1) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 10.05.2021 abgeändert:

a. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 18.05.2020 wird zurückgewiesen.

b. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des am 17.06.2020 von der Beteiligten zu 6) beantragten Erbscheins vorliegen, der die Beteiligte zu 6) als Alleinerbin ausweist.

2) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) bis 4). Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.

3) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Urteilsgründe:

I. Der Erblasser errichtete am 26.03.2020 drei gleichlautende, mit “Testament” überschriebene Schriftstücke, die er jeweils mit einer Unterschrift versehen hat und die später an unterschiedlichen Orten aufgefunden worden sind.

Die drei Schriftstücke haben (mit leichten Unterschieden in den Schreib- und Darstellungsweisen) folgenden Inhalt:

“Hier imt Verfüge ich UP geboren am 20.10.1961 dass nach meiner Ableben Frau UM geboren am 9.1.1964 als alleinige Erbin für mein Haus in Mabilar und mein Grundstück MKG 131436 3 FLURST-NR 76 in F. OT C. C.-Str. einsetze. Mein Auto vererbe ich VS. Ich bin im vollen Besitz meine geistiger Kräfte.”

Mit anwaltlichem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2020 haben die Beteiligten zu 1) bis 4) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1) zu 1/2 und den Beteiligten zu 2), 3) und 4) jeweils zu 1/6 nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei.

Mit notarieller Urkunde der Notarin H. H. aus N. vom 17.06.2020 zu deren Urkundenrolle-Nr. 967/2020 hat die Beteiligte zu 6) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass der Erblasser von ihr als Alleinerbin kraft letztwilliger Verfügung beerbt worden sei.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) halten die Testamente vom 26.03.2020 für unwirksam, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente nicht testierfähig gewesen sei. Der Erblasser habe unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom mit Intelligenzminderung gelitten. Anlässlich der Untersuchung zur Einrichtung einer Betreuung im Jahr 2007 habe der beauftragte Gutachter deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen des Erblassers, besonders bei emotional stärker besetzten Inhalten, beschrieben. Der Erblasser sei danach vermehrt irritabel, erfasse gestellte Fragen nur ungenau und schwer, eine chronologische und inhaltliche Strukturierung des Gesprächs sei dem Erblasser nur schwer möglich, er neige zu plötzlichen Gedankensprüngen und fernliegenden Themen, eine realistische Einschätzung zur eigenen Situation oder Perspektive sei nicht erfragbar. Der Gutachter sei seinerzeit deshalb von einer intellektuellen Minderbegabung mit beträchtlicher praktischer Intelligenz ausgegangen.Zu einer ähnlichen Einschätzung sei ein anderer Gutachter anlässlich einer Untersuchung im Betreuungs(verlängerungs)verfahren 2014 gekommen. Danach sei der Erblasser mit logischer und abstrakter Denkleistung überfordert gewesen und habe mehrschichtige Zusammenhänge nicht erfassen können. Die Betreuerin des Erblassers habe deshalb damals die Erweiterung der Aufgabenkreise (auch Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung) angeregt. Zum 19.03.2018 sei die Betreuung nur deshalb aufgehoben worden, weil ausreichend familiäre Hilfen gewährleistet worden seien. Der Erblasser habe jedoch auch nach der Aufhebung der Betreuung den Alltag nicht allein bewältigt. Seine Schwester habe ihm die Wäsche gemacht und die verordneten Medikamente vorbereitet, das Essen gekocht und ihn bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt. Der Schwager habe die hygienische Unterstützung (Duschen, Finger- und Fussnägel schneiden) übernommen. Seit 2006 habe der Erblasser im Winter bei seiner Schwester und im Sommer in seinem eigenen Haus gelebt. Der Erblasser habe infolge seiner Geistesschwäche eine Erbfolge oder die Wirkungen eines Testaments nicht überblicken können. Entsprechend der Schilderungen einer Nachbarinhabe es sich beim Erblasser um einen gutmütigen, leicht beeinflussbaren Menschen gehandelt, der auf dem Stand eines 5 – 6 Jährigen gewesen sei. Das Testament wirke wie “nach Vorschreibung abgeschrieben”. Hierfür spreche insbesondere die Verwendung des Gemarkungsschlüssels des Geoportals M-V. Dieser könne nur computergestützt ermittelt werden, einen Computer habe der Erblasser aber gar nicht genutzt. In anderen Grundstücksunterlagen des Erblassers sei der Gemarkungsschlüssel nicht enthalten gewesen. Die zeitgleiche Erstellung von drei Originalen und die Aushändigung an unterschiedliche Personen sei ungewöhnlich. Wäre Sicherheit gewollt gewesen, hätte diese durch eine gerichtliche Hinterlegung erreicht werden können. Der Erblasser sei ohne Berufsabschluss gewesen, er habe als Hilfsarbeiter im Gartenbau gearbeitet. Trotz Fahrerlaubnis habe er immer wieder kleinere Unfälle erlitten. Die Selbstverwaltung des Geldes des Erblassers sei über Daueraufträge erleichtert worden. Bei einem Bankenwechsel hätten Dritte für den Erblasser “die notwendigen Gänge” erledigt. Nach ärztlicher Einschätzung würden die Testamente nicht auf einem selbstbestimmten Entschluss des Erblasser beruhen. Das Testament und die damit verbundene Änderung der Erbfolge erfordere logische und abstrakte Denkleistungen, zu denen der Erblasser gerade nicht fähig gewesen sei. Das reine Abschreiben bedeute keine Inhaltserfassung.

Die Beteiligte zu 6)hält die Testamente für wirksam. Der Erblasser und sie hätten in einem engen freundschaftlichen Verhältnis gestanden und gemeinsam mit dem Ausbau des Wohnhauses des Erblassers zur Einrichtung eines Souvenir- und Gebrauchtwarenladens begonnen. Beide hätten sich auf einem Flohmarkt kennengelernt und dann oft gemeinsam Flohmärkte besucht. Die Erlöse hätten die finanzielle Situation des Erblassers verbessert. Sie habe ihren Wohnwagen auf dem Grundstück des Erblassers abstellen und dort häufig mit ihrem Enkel Urlaub machen dürfen. Im Herbst 2019 habe der Erblasser die Idee gehabt, die Veranda zu einem Gebrauchtwarenladen umzubauen. Hieraus hätten beide dann ein wirtschaftliches Vorhaben entwickelt. Dabei hätten sich das handwerkliche Geschick des Erblassers und ihre eigenen Erfahrungen mit dem Handel von Gebrauchtwaren ergänzt. Der Erblasser habe die weitere Idee gehabt, regelmäßig Stellplätze auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen. Die Ideen und Planungen hätten darin gemündet, auch kostenintensivere Maßnahmen umzusetzen und letztlich einen gemeinsamen Altersruhesitz zu schaffen. Wegen der begrenzten finanziellen Verhältnisse des Erblassers sei sie es gewesen, die tatsächlich investiert habe. Ihre Investitionen hätten im Grundbuch abgesichert werden sollen. Es sei dann auch ihre Idee gewesen, sich neben der Eintragung ins Grundbuch wechselseitig durch Testamente abzusichern. Ein für den 21.04.2020 vereinbarter Notartermin sei wegen des Todes des Erblassers nicht mehr zustande gekommen. Allerdings habe der Erblasser der Beteiligten zu 6) bereits am 27.03.2020 eines der Testamente übergeben, damit sie wegen ihrer vielen Hilfe schon abgesichert sei. Der Erblasser sei auch voll geschäfts- und testierfähig gewesen. Die ursprünglich eingerichtete Betreuung, die nie für die Vermögenssorge gegolten habe, sei 2018 aufgehoben worden, weil der Erblasser mit der Betreuerin unzufrieden gewesen sei. Er habe sich schon zuvor selbst versorgt. Er sei Inhaber einer Fahrerlaubnis und Eigentümer eines Neuwagens gewesen und habe ehrenamtlich im Ort und bei der Feuerwehr mitgewirkt. Beim Ausfüllen von Unterlagen hätten ein Freund und eine Nachbarin geholfen. Die Rechtsgeschäfte rund um das Auto habe der Erblasser selbst erledigt, auch den Ankauf eines Elektrofahrrades. Er habe eigenständig einen Kontowechsel vorgenommen und auch eigenständig im Bauamt wegen der beabsichtigten Verandaumbauten vorgesprochen. Im Frühjahr 2020 habe er die Gewerbeanmeldung selbst geregelt. Der Erblasser sei zwar gutmütig, aber nicht leicht beeinflussbar gewesen, sonst wäre es nicht zu Unstimmigkeiten mit seiner Betreuerin gekommen. Mit den drei Testamenten habe der Erblasser gerade die ihm vertrauten und helfenden Personen bedenken wollen. Seine Mutter und seine Geschwister habe er ausdrücklich als Erben ausschließen wollen. Mit der Mehrfertigung habe er schlicht einem Verlust vorbeugen wollen, auch aus der Erfahrung des Verlusts eines früher geschriebenen Testaments. Diese Mehrfachtestierung belege, dass der Erblasser von der Bedeutung eines Testaments gewusst habe. Der Inhalt der Testamente habe keiner komplexen, logischen oder abstrahierenden Denkleistung bedurft. Mit seiner Mutter habe er aufgrund schlechter Kindheitserfahrungen (Alkohol und Heim) nichts mehr zu tun haben wollen. Der Erblasser habe sogar die Schlösser austauschen lassen, damit seine Mutter und seine Geschwister keinen Zutritt zu seinem Haus mehr gehabt hätten. Die Geodatenangaben im Testament könne der Erblasser auf verschiedene Weise erlangt haben, z.B. durch Bekannte oder durch das Katasteramt. Er habe das Grundstück auch postalisch benannt, weshalb der Gemarkungsschlüssel völlig überflüssig gewesen sei. Dass der Erblasser ihn gleichwohl irgendwo abgeschrieben habe, sei der Beweis dafür, dass der Erblasser das Testament unbedingt habe “wasserdicht” machen wollen. Der wesentliche, ihm verständliche Teil sei dem Erblasser ausreichend leicht von der Hand gegangen, weil er insoweit gewusst und geschrieben habe, was er gewollt habe. Der Erblasser habe zwar an einer leichten Intelligenzminderung und erheblicher Schwerhörigkeit, nicht aber an einer psychischen Krankheit gelitten. Der Erblasser habe lesen und schreiben können, den Beruf eines Gärtners erlernt, eine Fahrerlaubnis besessen, selbst mit der Geldkarte Geld am Automaten abgeholt, Bücher besessen und seine Medikation selbst organisiert.

Das Amtsgericht hat den Hausarzt des Erblassers, Herrn J. K.-F., schriftlich zu dessen Gesundheitszustand befragt. Der Hausarzt, der den Erblasser vom 04.12.2001 bis zum 16.03.2020 (Abholung eines Rezepts) behandelt hat, hat in Beantwortung dieser Anfrage in seinem Schreiben vom 18.03.2021 hierzu wie folgt ausgeführt:

„ … Wir haben keine speziellen Untersuchungen zur Hirnleistungsfähigkeit durchgeführt. Die Intelligenzminderung, zusammen mit einer hochgradigen Schwerhörigkeit führte zu ausgeprägten Problemen in der Bewältigung des alltäglichen Lebens. So musste der Pflegedienst zum Medikamente stellen geschickt werden, weil er nicht richtig lesen konnte und die Medikamente verwechselte. Er hat auch nicht alles verstanden, was ihm gesagt wurde, aber trotzdem “Ja” gesagt. Er konnte kaum schreiben und lesen und demzufolge nur sehr bedingt kommunizieren. Das Erfassen komplexer Lebenssachverhalte war für ihn nach meiner Meinung kaum möglich und er benötigte hier umfangreiche Hilfe. Herr P. war leicht beeinflussbar, auch hilfsbereit und konnte sicher auch schnell manipuliert werden. Es fällt mir schwer zu glauben, dass Herr P. ein solches Testament selbst verfasst und aufgesetzt hat. Er ist zu bezweifeln, dass er die volle Tragweite der Verfügung erfasst hat. …“

Unter Berücksichtigung der Feststellungen der ärztlichen Gutachter im Betreuungsverfahren, d.h. von Dr. med. S. aus dem Jahr 2007 und Dr. med. V. aus dem Jahr 2014, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.05.2021 sodann die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 18.05.2020 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Antrages der Beteiligten zu 6) vom 19.06.2020 als nicht gegeben erachtet. Das Amtsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Einschätzungen der drei Ärzte ein Testierwille des Erblassers im Zusammenhang mit der Erstellung der drei Testamentsexemplare nicht festgestellt werden könne. Es bestünden vielmehr gewichtige Zweifel am Testierwillen des Erblassers. Die Darlegungen der Beteiligten zu 6) hätten diese Zweifel nicht ausgeräumt. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2021 (Az.: Bd. II, Bl. 26 d.A. 502 VI 501/20) verwiesen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 6) fristgerecht Beschwerde eingelegt. Zweifel an der Testierfähigkeit würden entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausreichen, um einen fehlenden Testierwillen zu unterstellen, denn ein Erblasser sei solange als testierfähig anzusehen, wie seine Testierunfähigkeit nicht zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen worden sei. Intelligenzdefizite würden eine freie Willensbestimmung nicht ausschließen. Die Einschätzung des Hausarztes möge leichte Zweifel begründen, reiche aber – schon mangels Facharztwissen – nicht zum Nachweis der Testierunfähigkeit aus. Beim Erblasser sei nur eine leichte Intelligenzminderung vorhanden gewesen. Wie der Hausarzt zu der Behauptung gelangt sei, dass der Erblasser leicht zu beeinflussen sei, erschließe sich nicht und ergebe sich auch nicht aus dessen Ausführungen. Der Inhalt der Testamente gebe keinen Anlass zu Zweifeln. Das Testament sei einfach verfasst. Die Verfügung über seine beiden Vermögensgegenstände hätten keine komplexen logischen und abstrahierenden Denkleistungen erfordert. Die Bedeutung eines Testaments sei dem Erblasser bekannt gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass er drei Exemplare gefertigt und diese an unterschiedlichen Orten aufbewahrt habe.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.04.2022 Beweis erhoben über die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente testierfähig gewesen sei, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen wurde Dr. med. T. – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – bestimmt. Auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. T. vom 29.12.2022 und die Stellungnahmen der Parteien hierzu wird insoweit verwiesen.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat zu Unrecht die Tatsachen zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) bis 4) beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und den von der Beteiligten zu 6) begehrten Erbschein abgelehnt.

1. Entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung steht zur Überzeugung des Senat unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung bei gebotener Auslegung (§ 133 BGB) fest, dass die in den drei Testamenten niedergelegten Erklärungen mit Testierwillen des Erblassers abgegeben worden sind, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen (vgl. hierzu: Grüneberg/ Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2247 Rn. 5). Hierauf lassen insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T. schließen. Auch wenn dieser sich in seinem Gutachten vornehmlich mit der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der drei Testamente befassen sollte, hat der Sachverständige hierin auch Aussagen zum Testierwillen des Erblassers getroffen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens war dabei notwendig, da der amtsgerichtliche Beschluss zwar vermeintlich allein auf den angeblich fehlenden Testierwillen des Erblassers abstellt, die inhaltliche Begründung des Beschlusses hierzu aber vielfach die Testierfähigkeit des Erblassers betrifft. Dies gilt insbesondere für die Übernahme des Inhalts der drei ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten, die das Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Auch die Argumentation der Beteiligten zu 1) bis 4) richtet sich eher gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T hat der Erblasser aber über zumindest ausreichende Fähigkeiten in allen relevanten Lebensbereichen verfügt und ist selbst komplexeren intellektuellen Anforderungen – wenn auch zum Teil mit Hilfe und Unterstützung – gewachsen gewesen. Hinweise auf leichte Beeinflussbarkeit, abnorm verstärkte Suggestibilität und Manipulierbarkeit hätten sich nicht ergeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der Erblasser nicht in der Lage gewesen sein soll, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Gerade der Umstand, dass der Erblasser eine Führerscheinprüfung bestanden hat und mit seinem eigenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen sowie finanzielle Angelegenheiten zumindest zum Teil alleine regeln konnte, spricht für den Senat dafür, dass er auch in der Lage gewesen ist, mit dem Willen zu handeln, drei Testamente zu errichten und deren Inhalt zu bestimmen. Dass der Erblasser vorliegend drei Testamente mit (fast) gleichen Wortlaut errichtet und dafür gesorgt hat, dass diese an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden, spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls dafür, dass er sich darüber im Klaren gewesen ist, hiermit letztwillige Verfügungen zu erstellen. Da er hierdurch offensichtlich dafür sorgen wollte, dass seinem Testierwillen auch entsprochen wird, steht für den Senat fest, dass der Erblasser in dem Bewusstsein gehandelt hat, eigene letztwillige Verfügungen zu erstellen. Der „fehlergespickte“ Text der drei Testamente stellt zudem zumindest ein Indiz dafür dar, dass der Erblasser nicht einfach nur einen vorgegebenen Text abgeschrieben hat. Trotz Schreibfehler ist der vom Erblasser hierin geäußerte Wille dabei eindeutig erkennbar. Die Schreibfehler stehen dabei mit der unstreitigen (erheblichen) Schreib- und Leseschwäche des Erblassers im Einklang. Für den Senat steht daher außer Zweifel, dass die drei Testamente vom Erblasser eigenhändig mit Testierwillen gefertigt worden sind.

2. Auch eine Testierunfähigkeit des Erblassers vermag der Senat nicht zu erkennen.

Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2229 Rn. 11; Staudinger/Baumann, BGB (2022), § 2229 Rn. 14 m.w.N., Rn. 103 m.w.N.). Eine formelle Beweislast gibt es im Erbscheinsverfahren nicht. Da grundsätzlich aber von einer Testierfähigkeit auszugehen ist (s.o.), trägt die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das individuelle Erbrecht vernichtende Tatsache derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft; Zweifel gehen zu seinen Lasten (allg.M.; vgl. Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 113 m.w.N.).

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Testierende noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2229 Rn. 8; OLG Celle, Urteil v. 07.01.2021 – 6 U 22/20 -, zit. n. juris, Rn. 38 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss v. 26.10.2020 – 15 W 26/19 -, zit. n. juris Rn. 13). Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit dabei nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 41; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 5). Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit. Auch insoweit gilt vielmehr, dass der Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, wie seine Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 39, 40; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 10). Gerade der Problematik der sogenannten „lichten Momente“ kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Im – wie hier – Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht deshalb konkret dargelegte auffällige Verhaltensweisen des Erblassers im Zeitraum der Testamentserrichtung aufzuklären, sich Klarheit über medizinische Befunde zu schaffen und die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen. Zweifel an der Testierfähigkeit sind dabei regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (allg.M.; vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dies ist erforderlich, weil in aller Regel nur ein psychiatrischer oder nervenärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung der Testierfähigkeit in der Lage ist. Ohne nervenärztliches und/oder psychiatrisches Gutachten wird das Gericht die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB regelmäßig nicht bejahen können. Die Auswahl eines nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, der selbst den Anspruch der Nachlassbeteiligten auf rechtliches Gehör tangiert (vgl. hierzu: Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 106 m.w.N.).

Das Nachlassgericht hat vorliegend kein psychiatrisches oder nervenärztliches Gutachten eingeholt, weil es der Auffassung gewesen ist, dass es bereits an einem Testierwillen des Erblassers fehlt. Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts sind allerdings drei ärztliche Stellungnahmen/Gutachten, die sich eher mit den grundsätzlich kognitiven Fähigkeiten des Erblassers befassen. Hierzu gehört u.a. eine eingeholte ärztliche Auskunft des den Erblasser behandelnden Hausarzt, die inhaltlich aus neun Sätzen besteht und, soweit es um die Fragen nach dem Testierwillen und der Testierfähigkeit des Erblassers geht, wenig aussagekräftig ist, zumal sich der Hausarzt selbst in seinen wenigen Ausführungen eigentlich nicht wirklich positioniert (“kaum“, „schwer zu glauben“, „es ist zu bezweifeln“). Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung zudem auf im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Erblassers eingeholte ärztliche Stellungnahmen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese ärztlichen Stellungnahmen sich überhaupt nicht mit der Frage von Testierwillen und Testierfähigkeit, sondern mit der Frage nach der Notwendigkeit einer Betreuung des Erblassers beschäftigen, es sich bei Dr. med. Vogler um einen Allgemeinmediziner handelt und die Einschätzung von Dr. med. Stein aus dem Jahr 2007 stammt, damit dreizehn Jahre vor Errichtung des Testaments gefertigt wurde, und deshalb allenfalls ergänzend zur Beantwortung der Frage nach dem Testierwillen und der Testierfähigkeit des Erblassers herangezogen werden konnte.

Da nach den Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 4) aber auch die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel gezogen wird (s.o.) und sich die obigen Stellungnahmen/Gutachten eher mit den kognitiven Fähigkeiten des Erblassers beschäftigen (s.o.), hat der Senat den Sachverständigen Dr. med. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 29.12.2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die dagegensprechen würden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Fähigkeit besessen habe, seinen Willen frei und unbeeinflusst von Dritten in einem Testament zu artikulieren und dieses auch selbständig zu verfassen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig gewesen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Erblasser irgendwann unter einer psychischen Krankheit im engeren psychiatrischen Sinne gelitten haben könnte, insbesondere nicht unter einer Geistes- oder Gemütskrankheit. Es spreche auch nichts für eine neurotische und/oder Persönlichkeitsstörung sowie eine Abhängigkeitserkrankung. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass bei dem Erblasser, über eine angenommene (leichte) Geistesschwäche hinaus, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorübergehend bzw. kurzfristig andere psychische Störungen bzw. Krankheiten dazugekommen seien. Soweit es die formalen intellektuellen bzw. kognitiven Fähigkeiten des Erblassers betreffe, habe dieser über zumindest ausreichende Fähigkeiten in allen relevanten Lebensbereichen verfügt und sei selbst komplexeren intellektuellen Anforderungen – wenn auch zum Teil mit erbetener und/oder institutioneller Hilfe und Unterstützung – ohne Selbstschädigungstendenz gewachsen gewesen. Hinweise auf leichte Beeinflussbarkeit, abnorm verstärkte Suggestibilität und Manipulierbarkeit hätten sich nicht ergeben, im Übrigen aber auch nicht auf unverhältnismäßig starrsinniges, potentiell selbständiges Beharren auf eigenen Ansichten.

Das Sachverständigengutachten unterliegt nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Der Sachverständige hat sich insbesondere ausführlich mit den in der Nachlassakte und der Betreuungsakte des Amtsgerichts Prenzlau (Az.: 9 XVII 53/17) befindlichen Krankenunterlagen des Erblassers auseinandergesetzt und diese ausgewertet. Dabei hat er sich mit zahlreichen Ereignissen vor und nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Testamente beschäftigt und ist auch umfänglich auf die ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen eingegangen, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. In diesem Zusammenhang hat sich der Sachverständige auch mit den vom Amtsgericht für nicht nachvollziehbar gehaltenen Begleitumständen um die Testamentserrichtung befasst und mögliche Erklärungen hierfür abgegeben. Soweit es die Nichtberücksichtigung der Familie im Testament betrifft, hat er für den Senat plausibel dargelegt, dass dies – trotz Unterstützung durch die Beteiligte zu 4) – mit einem distanzierten emotionalen Verhältnis zu seinen Geschwistern sowie einem gestörten Verhältnis zu seiner Mutter, u.a. wuchs der Erblasser bei seiner Großmutter auf, zu tun gehabt haben könnte, wobei der Senat darauf verweist, dass der Erblasser offenbar eine emotionale Bindung zu der Beteiligten zu 6) hatte, so dass es bereits deshalb ohnehin nicht ungewöhnlich erscheint, dass er diese allein bedacht hat. Soweit es die Fertigung von drei Testamentsexemplaren betrifft, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dies u.a. etwas damit zu tun haben könnte, dass ihm aufgrund des Todes seiner Großmutter, die ihn in ihrem Testament als Erben noch vor ihren eigenen Kindern bedacht hatte, die Bedeutung eines Testaments und dessen Auffindbarkeit bewusst gewesen sei, da er seitdem ein eigenes Haus besessen habe, in dem er miet- und schuldenfrei habe leben können. Hierfür würde sprechen, dass der Erblasser jeweils eines der Testamentsexemplare den hieran bedachten Beteiligten zu 5) und 6) zur Verwahrung übergeben hat. Soweit es den Umstand betrifft, dass der Erblasser drei Testamentsexemplare trotz anstehenden Notartermins errichtet hat, hat der Sachverständige erklärbar vorgetragen, dass dies aufgrund der deutlich begrenzten Lebenserwartung des Erblassers durchaus etwas mit einer Vorahnung/Befürchtung seines bevorstehenden Todes zu tun gehabt haben könnte, wofür auch nach Auffassung des Senats durchaus spricht, dass der Erbfall kurz nach Errichtung der Testamente dann auch tatsächlich eingetreten ist und der Erblasser eines der Testamentsexemplare im Pkw mit sich führte, was ansonsten nur als äußerst ungewöhnlich anzusehen wäre. Dass der Erblasser im Testament den „Geoportal-Gemarkungsschlüssel“ verwendete, hat der Sachverständige verständlich damit erklärt, dass der Erblasser sich beim Verfassen des Testaments Hilfe geholt haben dürfte, um alles richtig zu machen, wofür nach Auffassung des Senats sprechen würde, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, dass sich der Erblasser nicht davor gescheut hat, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn er solcher bedurfte. Der Sachverständige kritisiert auch für den Senat nachvollziehbar die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend, dass es nicht möglich sei, von einer im Rahmen einer ungewohnten Untersuchungssituation nicht zufriedenstellenden „Leseprobe“ auf fehlende Fähigkeiten des Erblassers zu schließen, einen Erklärungsinhalt als selbst gewollte Erklärung zu erfassen. Für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sprechen zur Überzeugung des Senats zudem insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen zu den Lebensumständen des Erblassers. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass jemand, der eine Führerscheinprüfung besteht und am Straßenverkehr teilnimmt, nicht in der Lage sein soll, eigenverantwortlich ein Testament zu errichten. Dabei weist der Sachverständige auch beanstandungsfrei darauf hin, dass auch die Umstände, dass der Erblasser grundsätzlich in der Lage gewesen ist, dieses Fahrzeug selbständig anzuschaffen und es dann ebenso wie seine Immobilie nebst Nebenkosten selbständig zu unterhalten, sich grundsätzlich selbst zu versorgen, mit wenig Geld haushalten zu können sowie offenbar den Überblick über seine Rente und sein Arbeitsentgelt gehabt zu haben, sogar eher für eine Testierfähigkeit sprechen würden.

Den Einwendungen der Beteiligten zu 1) bis 4) hiergegen vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Sachverständigen war auferlegt worden, sich insbesondere mit den in der Verfahrensakte befindlichen Stellungnahmen der Ärzte Dipl. med. K.-F., Dr. med. V. und Dr. med. S. auseinanderzusetzen, die die Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung gebildet haben. Dies hat der Sachverständige – wie sich seinem Gutachten entnehmen lässt – ausführlich getan. Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass sich der Sachverständige mit Akribie auch mit dem Betreuungsverfahren an sich intensiv befasst hat. Nachfragen bei den obigen Ärzten waren ihm anheimgestellt, jedoch nicht auferlegt worden. Die Befragung von Nachbarn und Bekannten des Erblassers ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) gehen dabei bereits fehlerhaft davon aus, dass der Sachverständige die Testierfähigkeit des Erblassers bejaht hat. Richtig ist jedoch, dass der Sachverständige (nur) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dies ist etwas anderes. Seine diesbezügliche Auffassung beruht dabei gerade nicht auf Vermutungen, vielmehr hat er sich dezidiert mit den Ausführungen der obigen Ärzte auseinandergesetzt, deutlich deren Schwachstellen aufgezeigt und substantiiert dargelegt, was gegen eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments spricht. Soweit es eine diagnostizierte Intelligenzminderung betrifft, hat er entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1) bis 4) lediglich eine mittelgradige Intelligenzminderung bzw. eine sogenannte Imbezillität ausgeschlossen. Nicht richtig ist auch die Behauptung, dass der Sachverständige (fehlerhaft) zur Überzeugung gelangt sei, dass beim Erblasser keine Intelligenzminderung vorgelegen habe, da seine Schwächen auf seine Schwerhörigkeit zurückzuführen seien. Der Sachverständige weist in der zitierten Fundstelle allein darauf hin, dass die beim Erblasser vorhandenen Schwächen hätten abgemildert werden können, wenn man sich früh mit seiner Schwerhörigkeit beschäftigt hätte. Der Sachverständige hat eine Intelligenzminderung auch nicht aufgrund fehlender Tests verneint. Abgesehen davon, dass der Sachverständige keine Intelligenzminderung verneint hat (s.o.), hat er nur aufgezeigt, dass die obigen Ärzte zwar eine leichte Intelligenzminderung unterstellt hätten, sich aus den Unterlagen aber nicht ergebe, wie sie hierauf eigentlich kommen würden, da offenbar insoweit gar keine Tests vorgenommen worden seien. Eine mittelgradige Intelligenzminderung hat der Sachverständige nachvollziehbar u.a. mit der Argumentation abgelehnt, dass der Erblasser dann nicht in der Lage gewesen wäre, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) nunmehr aufgrund dessen plötzlich behaupten, dass Geld für das Bestehen der Fahrprüfung geflossen sei, also eine Bestechung erfolgt sei, hält der Senat dies für nicht nachvollziehbar. Führerscheinprüfungen werden nur von amtlich anerkannten Sachverständigen bestimmter Organisationen abgenommen und der Senat unterstellt, dass sich kein Sachverständiger des Risikos aussetzen wird, sich z.B. im Falle eines Unfalls rechtfertigen zu müssen, wie ein (dann) mittelgradig Intelligenzgeminderter bei ihm die Führerscheinprüfung bestehen konnte. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1) bis 4) hat der Sachverständige auch keine Probleme im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme des Erblassers negiert. Er hat nur deutlich gemacht, dass dies auch bei älteren, normintelligenten Menschen vorkomme und der Erblasser immerhin in der Lage gewesen sei, die ihm vorbereitenden Medikamente entsprechend einzunehmen. Dass dem Erblasser sein Bargeld von der Beteiligten zu 4) und deren Ehemann nunmehr plötzlich „zugeteilt“ worden sei, ist ebenfalls neu und steht im Widerspruch zum bisherigen eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 4), wonach der Erblasser sein Geld selbst verwaltet habe, auch wenn wiederkehrende Verbindlichkeiten durch Daueraufträge geregelt gewesen seien. Dass der Erblasser letztlich aber offenbar sogar in der Lage war – wenn gegebenenfalls auch mit Hilfe Dritter – sein Kreditinstitut zu wechseln und einen Darlehensvertrag zur Finanzierung seines Pkw`s aufzunehmen, macht deutlich, dass die Beteiligte zu 4) und ihr Ehemann jedenfalls die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers nicht geregelt haben. Dass der Erblasser in den Wintermonaten bei der Beteiligten zu 4) gelebt haben mag, ändert nichts daran, dass er zumindest in den Sommermonaten eigenverantwortlich sein eigenes Haus bewohnt hat, wobei allein dieser Umstand ohnehin wenig Aussagekraft zur Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers hat. Auch die subjektive Schilderung aus dem Jahr 1998, wonach der Erblasser nicht in der Lage gewesen sein soll, Inhalte selbständig zu erfassen und wiederzugeben, hat nach Auffassung des Senats keine Aussagekraft zur Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Der Umstand, dass die streitbefangene Testamente des Erblassers „fehlergespickt“ sind, spricht zur Überzeugung des Senats eher dafür, dass der Erblasser gerade nicht ein vorgefertigtes Testament lediglich abgeschrieben hat (s.o.).

Die Ausführungen des praktischen Arztes Dipl. med. K.-F. sind nicht geeignet, den Senat zu einem anderen Ergebnis kommen zu lassen. Bei Dipl. med. K.-F. handelt es sich bereits um keinen Arzt, der im psychiatrischen oder nervenärztlichen Bereich praktiziert. Damit sind seine Ausführungen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s.o.) schon nicht verwertbar. Konkrete Untersuchungen zur Hirnleistungsfähigkeit hat er beim Erblasser nach eigenen Angaben dementsprechend nicht vorkommen, ebenso wenig einen Intelligenztest. Die Stellungnahme des Hausarztes beschränkt sich zudem auf gerade einmal neun Sätze, in denen er sich noch nicht einmal wirklich positioniert (“kaum“, „schwer zu glauben“, „es ist zu bezweifeln“). Auch inhaltlich unterliegt die knappe Stellungnahme erheblichen Bedenken. So teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen Dr. med. T., dass sich schon nicht erschließt, warum der Erblasser nach Auffassung des Dipl. med. K.-F. lediglich bedingt habe kommunizieren können, nur weil er „kaum“ habe schreiben und lesen können, zumal bereits die Verwendung des Begriffs „kaum“ wenig aussagekräftig ist. Soweit Dipl. med. K.-F. sich dahingehend geäußert hat, dass der Erblasser (oft) „Ja“ gesagt habe, obwohl er eigentlich nicht verstanden habe, was ihm gesagt worden sei, hält der Senat den Hinweis des Sachverständigen für nachvollziehbar, dass dies nicht überbewertet werden dürfe, da Schwerhörige, wenn sie etwas nicht richtig verstanden hätten, bekanntermaßen tendenziell eher hierzu neigen würden, um nicht in Widerspruch zu ihrem Gesprächspartner zu geraten. Den Umstand, dass der Erblasser im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten der Hilfestellung bedurfte, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch normintelligente, ältere, aber ungeübte Personen hiermit Probleme hätten. Mit den Lebensumständen des Erblassers, dass dieser zum Beispiel im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist und – wenn auch teilweise mit Unterstützung – selbständig gelebt hat, hat sich Dipl. med. K.-F. hingegen überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Das Gutachten des Dr. med. V. vom 13.10.2014 ist ebenfalls von keinem Facharzt für Psychiatrie bzw. Neurologie verfasst worden, so dass auch dieses Gutachten schon insoweit nicht verwertbar ist. Dr. med. Vogler hat sich in seinem Gutachten zudem nicht mit der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers auseinandergesetzt, sondern sich allein mit der Frage nach der Notwendigkeit einer Betreuung für den Erblasser in behördlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten befasst. Zwar führt auch Dr. med. V. in seinem Gutachten aus, dass der Erblasser nur schlecht lesen und schreiben habe können und sich dessen Denkvorgänge offenbar auf sehr einfachen Niveau vollzogen hätten, gleichwohl attestierte Dr. med. V. dem Erblasser nur eine leichte Intelligenzminderung und stellte fest, dass Kritik- und Urteilsvermögen gemindert, jedoch nicht aufgehoben seien. (dort Seite 7). Berechtigt weist der Sachverständige allerdings insoweit darauf hin, dass Dr. med. V. zwar von einer leichten Intelligenzminderung ausgehe, sich aber bereits nicht ergebe, ob und wann überhaupt ein Intelligenztest durch ihn durchgeführt worden sei. Auch wenn Dr. med. V. einschätzt, dass der Erblasser nicht ausreichend in der Lage sei, seine Behördenangelegenheiten und die Gesundheitsvorsorge eigenständig adäquat zu regeln, geht er letztlich davon aus, dass die Ablehnung einer Betreuung durch den Erblasser auf einer verantwortlichen freien Willensentscheidung durch diesen beruht und eine fehlende Betreuung zumindest keine schwerwiegende Nachteile für Gesundheit und Leben mit sich bringen würde, weshalb nach seiner Auffassung gegen den Willen des Erblassers eine Betreuungsanordnung nicht ausreichend begründbar sei (dort Seite 9). Der Senat teilt zudem die Auffassung des Sachverständigen, dass das Gutachten des Dr. med. V. insbesondere darunter leidet, dass dieser zwar die Lebensumstände des Erblassers zum Teil richtig eingeordnet, sich mit diesen dann aber im Zusammenhang mit seinen Feststellungen nicht weiter auseinandergesetzt habe. Wie auch bereits Dipl. med. K.-F. geht auch Dr. med. Vogler nämlich nicht substantiiert darauf ein, inwieweit Lebensumstände des Erblassers, wie die Erlangung des Führerscheins und durchaus vorhandene Kompetenzen im Bereich der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten, in Einklang zu bringen sind mit seinem vermeintlich geminderten Urteils- oder Denkvermögen. Für den Senat nachvollziehbar führt der Sachverständige zudem aus, dass die „fast schon diplomatischen Reaktionen des Erblassers“ auf die Versuche des Dr. med. V., ihn von der Notwendigkeit einer Betreuung zu überzeugen, mit der Behauptung einer geminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit nicht vereinbar seien. Wenn der Erblasser laut Gutachten erklärt haben soll, der Anregung der Behindertenwerkstatt zunächst folgen und das Gespräch mit dem (Betreuungs-) Gericht abwarten zu wollen sowie sich aktuell weder für noch gegen eine Betreuung entscheiden zu können, wobei für seine Entscheidung die Frage, wer die Kosten hierfür trage, maßgeblich sei, weil er sparsam mit seinem Geld umgehen müsse, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, weshalb er auch arbeiten gehe, weil er die dortigen Einkünften hierfür bräuchte (dort Seite 5), dann spricht dieses nämlich nicht für eine geminderte Kritik- und Urteilsfähigkeit, sondern nach Auffassung des Senats sogar eher dafür, dass der Erblasser in der Lage war, Sachverhalte zu überschauen und selbst gewollte Erklärungen abzugeben.

Auch die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. med. S. vom 26.02.2007 leidet darunter, dass es hierin inhaltlich um eine Betreuungsanordnung, nicht jedoch um die Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers – die seinerzeit auch keine Rolle spielte – ging. Dr. med. S. attestierte dabei ebenfalls nur eine leichte Intelligenzminderung, empfahl aber gleichwohl eine Betreuung in verschiedenen Bereichen. Einen Intelligenztest hatte Dr. med. S. dabei offenbar ebenfalls nicht durchgeführt. Zu Recht verweist der Sachverständige Dr. med. T. darauf, dass sich dies den entsprechenden Unterlagen bzw. Ausführungen des Dr. med. S. jedenfalls nicht entnehmen lässt. Zudem setzt sich auch Dr. med. S. in keiner Weise mit wichtigen Lebensumständen des Erblassers auseinander, wie, dass der Erblasser zum Beispiel in der Lage gewesen ist, eine Führerscheinprüfung abzulegen. Entscheidend, und dies wird vom Sachverständigen Dr. med. T. nach Auffassung des Senats zu Recht als schwerwiegender Mangel gewürdigt, geht Dr. med. S. mit keinem Wort in seiner ärztlichen Stellungnahme auf die erhebliche Schwerhörigkeit des Erblassers ein, die viele Probleme des Erblassers im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. S. in den Bereichen „Verstehen“ und „Sprechen“ erklärt bzw. ihm seinerzeit hätten erklären können. Offensichtlich ist dies von Dr. med. S. nicht diagnostiziert worden, weshalb seine ärztliche Stellungnahme schon allein deshalb als unbrauchbar anzusehen ist. Berücksichtigt man dies nämlich bei den (vermeintlichen) Feststellungen des Dr. med. S., wird deutlich, dass diese ganz andere Gründe haben können. Zutreffend weist der Sachverständige dementsprechend darauf hin, dass Dr. med. S. daher gar nicht geprüft habe, ob Schwierigkeiten beim Erfassen gestellter Fragen oder das plötzliche Ansprechen vermeintlich fernliegender Themen nicht einfach auf die massive Schwerhörigkeit des Erblassers zurückzuführen gewesen sind. Gleiches gelte u.a. für die von Dr. med. Stein vermeintlich festgestellte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche und angebliches missverständliches Verhalten des Erblassers.

Nach Auffassung des Senats können die Ausführungen der Ärzte Dipl. med. K.-F., Dr. med. V. und Dr. med. S. daher (auch) nicht belegen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen ist. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden erstgenannten Ärzten schon um keine Fachärzte im Bereich Psychiatrie / Neurologie handelt, leiden die drei ärztlichen Stellungnahmen / Gutachten insbesondere darunter, dass ihnen kein Intelligenztest bzw. eine Untersuchung zur Hirnleistungsfähigkeit betreffend den Erblasser zugrunde liegt und sich keines der Gutachten im Zusammenhang mit seinen Feststellungen konkret mit den Lebensumständen des Erblassers und den sich hieraus ergebenden Fähigkeiten (s.o.) auseinandergesetzt hat. Soweit es die ärztlichen Stellungnahmen / Gutachten der Ärzte Dr. med. V. und Dr. med. S. betrifft, die ohnehin nur eine leichte Intelligenzminderung beim Erblasser attestiert haben, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese sich hierin jeweils überhaupt nicht mit der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers auseinandergesetzt haben. Bei deren Ausführungen ging es vielmehr allein um die Frage nach der Notwendigkeit einer Betreuung für den Erblasser, der zu jenem Zeitpunkt noch am Leben war. Allein aus einer Betreuung kann indes nicht auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden (s.o.). Die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. S. ist im Übrigen schon deshalb als nicht verwertbar anzusehen, da diesem offenbar noch nicht einmal die massive Schwerhörigkeit des Erblassers aufgefallen war und seine vermeintlichen Feststellungen angesichts dessen nicht aussagekräftig sind.

3. Soweit der Erblasser in seinen Testamenten sein Auto an den Beteiligten zu 5) „vererbt“, geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um ein Vermächtnis handelt (§ 1939 BGB). Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine Zuwendung von Einzelgegenständen, wenn der Erblasser nur über diesen konkreten Gegenstand verfügen wollte, den Bedachten also nicht an seinem Vermögen als Ganzes zu einer bestimmten Quote beteiligen wollte (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2087 Rn. 8). Ist dem Bedachten – wie hier – nur ein einzelner Gegenstand zugewendet worden, ist im Zweifel dabei bereits nicht anzunehmen, dass er Erbe sein sollte (§ 2087 Abs. 2 BGB), wenn kein anderer Erblasserwille feststellbar ist. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 6) im vorangegangenen Testamentstext als „alleinige Erbin“ bezeichnet wird und das ihr vererbte Haus mit Grundstück das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachte, ist bei verständiger Auslegung des Erblasserwillens davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 6) die Alleinerbin des Erblassers sein und der Beteiligte zu 5) lediglich dessen Auto als Vermächtnis erhalten sollte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist § 61 Abs. 1 GNotKG maßgeblich. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts ist dementsprechend auf den umstrittenen Teil der Nachlassbeteiligung der Beteiligten zu 1) bis 4) abzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 05.08.2015 – 15 W 341/14 -, zit. n. juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 19.01.2016 – 17 W 1275/15 -, zit. n. juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.01.2016 – 3 Wx 20/15 -, zit. n. juris, Rn. 26). Vorliegend ist der reine Nachlasswert von den Beteiligten zu 1) bis 4) und 6) mit 60.000,- € angegeben. Dies hält der Senat angesichts der prädestinierten Lage des Grundstücks zwischen C. See, D.-see und S. L. indes trotz des Zustands des Gebäudes für zu niedrig angesetzt und geht deshalb von einem Nachlasswert in Höhe von 100.000,- € aus. Ausgehend von den Erbscheinsanträgen der Antragsteller, die den Nachlass jeweils für sich (allein) begehren, ist dieser Betrag auch als Geschäftswert festzusetzen.

(Betreuung Testierfähigkeit Regelvermutung)