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Das Nachlassverzeichnis
Der Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB übermitteln. Die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses hat unverzüglich zu erfolge, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Damit hängt die Erteilung des Nachlassverzeichnisses von der Struktur und Zusammensetzung des Nachlasses ab, da hierdurch die Dauer der notwendigen Ermittlungen bedingt wird, die der Errichtung des Nachlassverzeichnisses vorhergehen.
Im Regelfall ist das Nachlassverzeichnis nur den Erben zu übermitteln. Allerdings können auch Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die Übergabe des Nachlassverzeichnisses haben, wenn sie ohne das Nachlassverzeichnis das Vermächtnis oder den Vermächtnisumfang nicht bestimmen können.
Das Recht auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses unterliegt der Dispositionsgewalt der Erben. Diese können daher wirksam auf die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verzichten. Hingegen kann der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung zu Erteilung eines Nachlassverzeichnisses freigestellt wird.
Die Ermittlungen, die notwendig sind, um den Umfang des Nachlasses festzustellen und das Nachlassverzeichnis erstellen zu können, sind vom Testamentsvollstrecker durchzuführen.
Der Testamentsvollstrecker kann dabei auf unterschiedliche externe Informationsquellen zurückgreifen. Insbesondere die folgenden Stellen können die notwendigen Auskünfte erteilen:
- Der Bundesverband deutscher Banken.
- Die Postbank am Wohnort des Erblassers.
- Die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen.
- Die Anlaufstelle Schweizer Banken in Zürich.
- Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
- Das Altern- oder Pflegeheim, in dem der Erblasser untergebracht war.
Lässt sich nicht ermitteln, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht, muss gegebenenfalls Feststellungsklage erhoben werden. Das hierfür notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen wirksamen Auseinandersetzungsplan vorlegen muss, der alle Nachlassgegenstände berücksichtigt. Dieser Auseinandersetzungsplan geht vom Nachlassverzeichnis aus. Ein unvollständiges Nachlassverzeichnis kann somit zur Folge haben, dass kein wirksamer Auseinandersetzungsplan entwickelt werden kann.
Die Erben haben grundsätzlich das Recht, hinzugezogen zu werden, wenn das Nachlassverzeichnis ausgefertigt wird. Dies ergibt sich aus § 2215 BGB. Soweit zum Zwecke der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein Ortstermin durchgeführt werden muss, ist dieser den Erben mitzuteilen. Die Erben sind aber nicht verpflichtet, in irgendeiner Form an der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Die Erben können aber verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar errichtet wird. Die sich damit verbindenden Kosten sind gemäß § 2215 BGB vom Nachlass zu tragen.
In das Nachlassverzeichnis sind lediglich die Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzunehmen, so wie diese der Testamentsvollstrecker feststellen konnte. Nicht erforderlich ist, dass dem Nachlassverzeichnis Belege beigefügt werden, die die Angaben im Nachlassverzeichnis dokumentieren. Allerdings müssen dem Nachlassverzeichnis entsprechende Bankauskünfte oder Kontoauszüge in Kopie beigelegt werden, soweit aus dem Nachlassverzeichnis Bankguthaben, Wertpapierdepots o. ä. hervorgehen.
Die Nachlassverbindlichkeiten sind vom Testamentsvollstrecker nur insoweit in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, als ihm die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. die Erbfallschulden bekannt sind. Angaben zum Wert der Nachlassgegenstände sind in das Nachlassverzeichnis nicht mit aufzunehmen, welches den Erben zu erteilen ist.
Hinsichtlich der Wertangaben verhält es sich anders bezüglich des Nachlassverzeichnisses, welches beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, damit das Nachlassgericht eine Berechnungsgrundlage für die Gebühren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses und eventuell des Erbscheins erhält.
Aus dem Nachlassverzeichnis muss der Stichtag hervorgehen, zu dem das Nachlassverzeichnis errichtet wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um den Tag der Amtsübernahme durch den Testamentsvollstrecker. Weiter ist zu dokumentieren, wann das Nachlassverzeichnis errichtet wurde.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefertigt wurde, besteht für die Erben die Möglichkeit, vom Testamentsvollstrecker zu verlangen, dass dieser die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.