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Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat.
Darüber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.
Weder die Erben noch das Nachlassgericht haben ohne weiteres die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Vereinbaren aber die Erben untereinander, dass sie die Erbengemeinschaft dauerhaft fortsetzen wollen, d. h. dass der Nachlass nicht geteilt werden soll, findet die Testamentsvollstreckung in dem Augenblick ihre Beendigung, in der der Testamentsvollstrecker seinen übrigen Aufgaben erfüllt hat. In diesem Fall gehört die Nachlassverteilung nicht mehr zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers.
Der Erblasser hat weiter die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung von Bedingungen abhängig zu machen. Liegt eine solche letztwillige Verfügung des Erblassers vor, so endet die Testamentsvollstreckung, wenn die vom Erblasser hierfür angeordnete Bedingung eintritt.
Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Frage zum Streit, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist oder fortbesteht, entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht über diese Frage.
Von der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist das Ende des Amtes des ernannten Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Dieses Amt kann enden, bevor die Testamentsvollstreckung abgeschlossen ist.
Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit
Testamentsvollstrecker kann nur werden, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Wird der Testamentsvollstrecker daher geschäftsunfähig, nachdem er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, endet das Amt als Testamentsvollstrecker mit Eintritt von dessen Geschäftsunfähigkeit.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung verstirbt.
Ob in den beiden vorstehenden Fällen ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, hängt vom Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers ab. Im Zweifel muss ein entsprechender Wille des Erblassers durch Auslegung seiner letztwilligen Verfügung ermittelt werden.
Stirbt hingegen der Erbe, so muss dies nicht unbedingt zum Ende der Testamentsvollstreckung führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt, dass die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des verstorbenen Erben angeordnet wurde.
Kündigung seitens des Testamentsvollstreckers
Aus § 2226 BGB ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker jederzeit die Möglichkeit hat, sein Amt als Testamentsvollstrecker durch Kündigung zu beenden.
Die Kündigungserklärung kann der Testamentsvollstrecker nicht den Erben gegenüber abgeben. Die Kündigungserklärung muss vielmehr dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Diese Erklärung ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aber selbst verständlich schriftlich abgegeben werden.
Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker mit den Erben vereinbaren kann, dass er sich zur Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet. Die Rechtsprechung des BGH erkennt diese Möglichkeit an. Der Testamentsvollstrecker kann daher mit den Erben wirksam vereinbaren, dass er sich zur Kündigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verpflichtet.
Die Bedingungen, unter denen der Testamentsvollstrecker eine solche Verpflichtung gegenüber den Erben eingeht, unterliegt der allgemeinen Vertragsfreiheit. Der Testamentsvollstrecker kann daher den Vertragsabschluss davon abhängig machen, dass er für die Kündigung von den Erben einen Abfindungsbetrag erhält. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, dass der Testamentsvollstrecker sich im Rahmen eines solchen Vertrages von eventuellen Haftungsansprüche der Erben freistellen lässt.
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Auf Antrag kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, § 2227 BGB. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers setzt einen wichtigen Grund voraus. Ob die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichtes.
Den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers kann jeder Erbe stellen. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsberechtigten und die Vermächtnisnehmer antragsbefugt. Wurde vom Erblasser aber angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf einen Erben bezieht, so liegt das Antragsrecht ausschließlich bei diesem Erben.
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB voraus. Das Gesetz selbst benennt als wichtigen Grund eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinsichtlich des seiner Testamentsvollstreckung unterliegen der Nachlasses. Von einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist auch dann auszugehen, wenn der Testamentsvollstrecker schlicht untätig bleibt. Entnimmt der Testamentsvollstrecker ohne hierzu berechtigt zu sein, aus dem Nachlass zu seinen eigenen Gunsten Vermögenswerte, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Das Nachlassgericht muss den Testamentsvollstrecker zum Entlassungsantrag anhören. Dabei hat das Gericht keine Möglichkeit, vorläufig über die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu entscheiden oder ihm bis zur endgültigen Entscheidung Teile der ihm obliegenden Testamentsvollstreckung zu entziehen.
Über den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Dieser Beschluss wird wirksam, wenn er dem Testamentsvollstrecker zugeht. Mit Zugang des Beschlusses erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers und das ihm erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wird kraftlos.
Gegen den Entlastungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden. Der entlassene Testamentsvollstrecker kann sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Wird hingegen der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen, so steht dem Antragsteller gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde zu.
Mit den Kosten des Entlassungsverfahrens wird diejenige Partei belastet, die im Verfahren unterliegt. Den Verfahrensgebühren liegt als Streitgegenstand 1/10 des Nachlasswertes zu Grunde.