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Erbschein und Erbenfeststellungsklage im türkischen Erbrecht
In deutsch-türkischen Erbfällen muss vielfach zum Nachweis der Erbenstellung nach türkischem Erbrecht ein Erbschein in der Türkei beantragt werden.
Erbschein und Erbenfeststellungsklage im türkischen Erbrecht: Fremdrechtserbschein für das bewegliche Vermögen in Deutschland
Hinsichtlich des beweglichen Nachlasses des Erblassers in Deutschland muss ein sogenannter Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB beantragt werden. Dies ergibt sich aus § 14 des Nachlassabkommens von 1929 zwischen der Türkei und Deutschland.
Gemäß diesem Nachlassabkommen ist auf das bewegliche Vermögen welches sich in Deutschland befindet, türkisches Erbrecht anwendbar, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war. Folglich muss diesbezüglich der Erbschein unter Berücksichtigung des türkischen Erbrechts erteilt werden.
Erbschein und Erbenfeststellungsklage im türkischen Erbrecht: Erbscheinsantrag in der Türkei
Hinsichtlich des Vermögens des Erblassers in der Türkei muss dort ein Erbschein beantragt werden. Der Antrag kann von jedem Erben oder mehreren Erben gemeinsam gestellt werden.
Obwohl der Erbschein eine amtliche Urkunde ist und kein Urteil, wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im türkischen Recht als Erbscheinklage bezeichnet. Die Erbscheinklage ist somit nichts anderes als der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach türkischem Recht in der Türkei.
Hinsichtlich der sogenannten Erbscheinklage besteht in der Türkei kein Anwaltszwang. Somit kann der Erbschein von jedem Erben ohne Hinzuziehung von eines Rechtsanwaltes beantragt werden.
Erbschein und Erbenfeststellungsklage im türkischen Erbrecht: Erbscheinverfahren
Wird ein entsprechender Antrag beim Friedensgericht gestellt, so stellt dieses einen Erbschein aus, der die Feststellung der Erbeneigenschaft enthält. Hierüber werden die Beteiligten unterrichtet. Im Fall einer testamentarischen Erbeinsetzung wird der Erbschein innerhalb eines Monats, nachdem die Beteiligten vom Friedensgericht über den Erbscheinantrag unterrichtet wurden, erteilt, wenn keiner der gesetzlichen Erben widerspricht.
Über die gesetzlichen Erben hinaus kann jeder der Erteilung des Erbscheins widersprechen, der durch eine vorherige letztwillige Verfügung des Erblassers als Erbe eingesetzt wurde oder anderweitig vom Erblasser bedacht wurde.
Türkisches Erbscheinverfahren: Wer ist Antragsberechtig?
Jeder ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen, wenn er dem Friedensgericht gegenüber nachweisen kann, dass er gesetzlicher Erbe des Erblassers ist. Hierfür muss der Antragsteller dem Friedensgericht gegenüber den Tod des Erblassers und sein eigenes Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser nachweisen. Alles Weitere ist vom Friedensgericht von Amts wegen zu ermitteln.
Türkisches Erbscheinverfahren: Welche Behörde ist zuständig?
Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist jedes Friedensgericht. Seit dem Jahr 2011 können Erbscheine auch von den türkischen Notaren ausgestellt werden. Die Zuständigkeit türkischer Notare für die Erteilung eines Erbscheins ist aber dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist. Gleiches gilt, wenn die Erbenstellung des Antragstellers streitig ist.
Türkisches Erbscheinverfahren: Wirkung des Erbscheins
Erteilt das Friedensgericht den beantragten Erbschein, so gelten diejenigen Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgehen, als Erben bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wird.
Türkisches Erbscheinverfahren: Erbenfeststellungsklage
Bestreitet eine der am Erbscheinverfahren beteiligten Personen das Erbrecht einer anderen Person, so richtet sich die diesbezügliche Klage auf Erbenfeststellung gegen diese Person. Erteilt das Friedensgericht im Anschluss an die Erbenfeststellungsklage den Erbschein, so gilt dieser Erbschein rechtlich als Urteil. Damit wird die Erbenstellung durch den Erbschein abschließend und rechtsverbindlich nachgewiesen.