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OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.03.2012
19 W 2/12
Beschlusstenor:
1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschlussgründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage im Ergebnis zu Recht mangels Erfolgsaussicht versagt.
Allerdings kann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht mit der Begründung verneint werden, dass es an einem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden bestimmten Antrag fehle. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages ist ein ausformulierter Sachantrag wie bei einer Klageschrift nicht erforderlich. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dazustellen; die Rechtsfolge, die der Antragsteller aus seinem Sachvortrag im Hinblick auf sein Rechtsschutzbegehren für sich in Anspruch nimmt, muss soweit erkennbar sein, dass eine Schlüssigkeitsprüfung möglich ist. Das ist hier der Fall. Aus den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt sich, dass er im Wege einer Stufenklage gegen die Antragsgegnerin Auskunftsansprüche gemäß § 2027 BGB oder § 2028 BGB und nach Erteilung der Auskünfte Leistungsansprüche – also Ansprüche auf Herausgabe oder Zahlung, auch wenn die Ansprüche der Leistungsstufe vom Antragsteller etwas enger bisher lediglich als Schadensersatzansprüche bezeichnet werden – geltend machen will.
Der beabsichtigten Klage fehlt es jedoch deshalb an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil sie wegen Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre. Die Ansprüche, die der Antragsteller mit der Klage geltend machen will, gehören zum Nachlass seines am ….04.2007 verstorbenen Bruders. Der Antragsteller ist jedoch nicht Alleinerbe, sondern aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe neben zwei weiteren Personen. Zwar steht einem Miterben grundsätzlich das Recht zu, Nachlassforderungen allein geltend zu machen und Leistung an alle Erben gemeinschaftlich zu verlangen (§ 2039 BGB). Die beabsichtigte Klageerhebung durch den Antragsteller allein würde sich jedoch als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
Denn die beiden Miterben neben dem Antragsteller haben nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Anwaltsschreiben des Rechtsanwaltes RA1 vom 12.04.2010 ausdrücklich erklärt, dass sie nicht wünschen, dass ein Prozess gegen die Antragsgegnerin geführt wird. Widersprechen aber die Miterben – wie hier – der Klageerhebung, liegt ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BGH, Urt. v. 11.01.1966, V ZR 160/65, Rn. 20, juris; Palandt/Weidlich, 71. Aufl., BGB § 2039, Rn. 10).
Wegen der Unzulässigkeit der beabsichtigten Klage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Antragsgegnerin durch ihre Angaben in diesem Verfahren in Verbindung mit ihren Angaben in dem vorangegangenen und erfolglos gebliebenen Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Limburg – Az. 1 O 5/10 – die begehrten Auskünfte erteilt hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.