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Die Totenfürsorge beginnt erst mit dem Tod des Erblassers
Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich Rechte aus der Totenfürsorge erst ableiten lassen, wenn der Erblasser tatsächlich verstorben ist. Vor diesem Zeitpunkt können aus der Totenfürsorge keinerlei Ansprüche abgeleitet werden. Die Antragstellerin war daher nicht befugt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Es fehlte bereits an der so genannten Aktivlegitimation.
Im übrigen stellt die Entscheidung klar, dass im Rahmen der Totenfürsorge der Wille des Verstorbenen vorrangig zu berücksichtigen ist, wenn er zu Lebzeiten Anordnungen über die Art der Bestattung und den Ort der Bestattung getroffen hat. Im vorliegenden Fall lag ein Bestattungsvorsorgevertrag vor, der vorsah, dass im Falle des Todes der Erblasserin eine Feuerbestattung erfolgt. Inwieweit die Antragstellerin sich über diesen Bestattungsvorsorgevertrag hätte hinwegsetzen können, wurde vom Amtsgericht Brandenburg allerdings nicht entschieden, da der Antrag bereits aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen abgelehnt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass ausschließlich der Erblasser zu seinen Lebzeiten das Recht hat, über die Art und den Ort seiner Bestattung zu entscheiden.