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Die Verwaltung des Nachlasses während der Testamentsvollstreckung
Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.
Der Testamentsvollstrecker muss den Besitz am Nachlass ergreifen. Gehören zum Nachlass Immobilien, so ist im Grundbuch die Testamentsvollstreckung zu vermerken. Die Eintragung dieses Vermerks erfolgt gemäß § 52 GBO von Amts wegen. Die Erben bleiben Eigentümer des Nachlasses und im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker mittelbare Besitzer der Nachlassgegenstände. Dem Nachlass sind sämtliche Aktiva und Passiva aus dem Vermögen des Erblassers zuzurechnen.
Soweit der Testamentsvollstrecker nicht nachvollziehen kann, ob und welche Gegenstände sich im Besitz der Erben befinden, kann er von den Erben Auskunft über die Nachlassgegenstände verlangen, die sich in deren Besitz befinden. Weiter sind die Erben verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände herauszugeben, die sich im Besitz der Erben befinden.
Weigern sich die Erben, Nachlassgegenstände an den Testamentsvollstrecker herauszugeben, so kann der Testamentsvollstrecker die Erben auf Herausgabe verklagen.
Der Testamentsvollstrecker kann die Verwaltung des Nachlasses nicht willkürlich durchführen. Er ist vielmehr gemäß § 2216 BGB verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Was genau unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriffe. Dieser Rechtsbegriff muss aber objektiv angewandt werden, d. h. die Auslegung orientiert sich an allgemeinen Begriffen, die im Laufe der Jahre zur Frage der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung von der Rechtsprechung entwickelt wurden.
Da der Testamentsvollstrecker fremde Vermögenswerte verwaltet, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, hoch.
Rechte der Erben auf die Mitverwaltung des Nachlasses
Der Aufgabenbereich für den der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung zuständig ist, kann vom Erblasser bestimmt werden. Ergibt sich aus den Anordnungen des Erblassers nicht, dass der Aufgabenbereich einer Einschränkung unterliegt, so liegt das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses und das Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Dies ergibt sich aus § 2205 BGB, § 2212 BGB und § 2216 BGB, durch die die Erben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen werden.
Soweit der Erblasser daher nichts anderes angeordnet hat, ist der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses und bei der Verfügung über die Nachlassgegenstände nicht an die Weisung oder die Zustimmung der Erben gebunden.
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers finden ihre Grenzen aber an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
So ergibt sich aus dem Erbschaftsteuerrecht, dass nicht der Testamentsvollstrecker sondern die Erben selbst Steuersubjekt sind. Aus diesem Grunde kann der Testamentsvollstrecker gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht aus eigenem Recht Einspruch einlegen. Dieses Recht liegt ausschließlich bei den Erben. Folglich muss der Testamentsvollstrecker die Erben davon in Kenntnis setzen, dass er selber gegen den Erbschaftsteuerbescheid keine Rechtsmittel einlegen kann, sondern dass dies in die Kompetenz der Erben fällt. In der Praxis bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker und die Erben abstimmen, wie mit dem Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes verfahren werden soll.
Weiter können im Rahmen der Nachlassabwicklung sowohl die Erben als auch der Testamentsvollstrecker bestimmte Anträge stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um:
- Den Antrag an das Grundbuch, aufgrund des Erbfalls die Grundbuchberichtigung durchzuführen.
- Die Beantragung der Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie gemäß § 175 ZVG.
- Die Beantragung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich der Nachlassgläubiger gem. § 1970 BGB.
- Die Beantragung der Nachlassverwaltung, § 1975 BGB.
- Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 317 InsO.
Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers findet seine Grenze auch bei den höchstpersönlichen Rechten des Erblassers, die nicht zum Bestandteil des Nachlasses geworden sind. Aus diesem Grunde unterfallen die folgenden Maßnahmen und Erklärungen nicht unter das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers:
- Das Recht zur Anfechtung des Erbrechtes wegen Erbunwürdigkeit gemäß § 2341 BGB i.V.m. § 2345 BGB.
- Das Recht gemäß § 2287 BGB die Herausgabe einer Schenkung zu verlangen.
- Das Recht gemäß § 530 BGB den Widerruf einer Schenkung zu erklären.
- Hinsichtlich von Erbschaften und Vermächtnissen zu Gunsten des Erblassers, die vom Erblasser wegen seines Todes nicht mehr angenommen oder ausgeschlagen werden konnten, die Annahme oder die Ausschlagung zu erklären.
Das Recht des Testamentsvollstreckers zur Begründung von Nachlassverbindlichkeiten
Der Testamentsvollstrecker kann Nachlassverbindlichkeiten auf zwei Wegen eingehen. Zum einen kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass ein Darlehen aufnehmen. Durch die damit verbundene Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens wird eine Nachlassverbindlichkeit für den Nachlass begründet. Zum anderen kann der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände veräußern. Die Veräußerung erfolgt durch den Abschluss eines Kaufvertrages. Da der Kaufvertrag erfüllt werden muss, wird auch hierdurch eine Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begründet.
Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker unter allen Bedingungen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begründen.
Veräußert der Testamentsvollstrecker einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand, da dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so ist die Veräußerung wirksam und damit die entsprechende Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begründet.
Wird der Nachlassgegenstand hingegen durch den Testamentsvollstrecker veräußert, obwohl dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Hatte der Vertragspartner Kenntnis davon, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlassgegenstand nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verkauft, so ist der Erwerber nicht gutgläubig und der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Hatte der Erwerber hingegen keine Kenntnis davon, dass die Veräußerung des Nachlassgegenstandes erfolgt, obwohl dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nicht erforderlich ist, so ist der Vertrag wirksam und die Nachlassverbindlichkeit folglich begründet.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Testamentsvollstrecker eine Nachlassverbindlichkeit durch den Abschluss eines Darlehensvertrages schafft.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung den Testamentsvollstrecker aber von der Beschränkung freistellen, dass er Verbindlichkeiten für den Nachlass nur dann begründen darf, wenn diese Verbindlichkeiten durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung geboten sind. In diesem Fall werden die entsprechende Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker immer wirksam begründet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Testamentsvollstrecker von dieser Befugnis zu Lasten des Nachlasses Gebrauch macht und dabei kollusiv mit dem Erwerber zusammenarbeitet.
Der Testamentsvollstrecker muss aber auch immer prüfen, ob sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht auch Einschränkungen seines Rechtes zur Begründung von Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ergeben. Setzt er sich über solche Einschränkungen hinweg, können die entsprechenden Verträge unwirksam sein oder der Testamentsvollstrecker dem Nachlass gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Will der Testamentsvollstrecker in erheblichem Umfang zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten begründen, so empfiehlt es sich also, dies mit den Erben abzusprechen und die Begründung dieser Verbindlichkeiten von den Erben ausdrücklich genehmigen zu lassen.
Ist zweifelhaft, ob die Begründung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erblasser durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung veranlasst ist, so kann der Testamentsvollstrecker Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass die Begründung der fraglichen Nachlassverbindlichkeiten Ausdruck der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist. Zuvor sollte der Testamentsvollstrecker allerdings alle Erben außergerichtlich auffordern, der Verwaltungsmaßnahme rechtsverbindlich zuzustimmen. Die Klage wird sich dann im Weiteren nur gegen die Erben richten, die Zustimmung außergerichtlich verweigert haben.
Das Recht des Testamentsvollstreckers zu Verfügung über Nachlassgegenstände
Der Testamentsvollstrecker kann nicht über die Erbschaft als solche verfügen. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker vielmehr lediglich Verfügungen hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände vornehmen.
Gemäß § 2205 BGB sind aber unentgeltliche Verfügungen des Erblassers über Nachlassgegenstände unwirksam. Unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers begründen somit keine wirksamen Ansprüche gegen den Nachlass. Hiervon ausgenommen sind nur solche unentgeltliche Verfügungen, d. h. Schenkungen, die sich als Anstandsschenkungen darstellen.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung anzuordnen, dass das Recht des Testamentsvollstreckers über die Nachlassgegenstände zu verfügen, eingeschränkt wird. Um Streitigkeiten während der Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte der Erblasser die entsprechenden Anordnungen so klar und inhaltlich eindeutig fassen wie nur irgend möglich.
Sind die Erben und der Testamentsvollstrecker sich darüber einig, dass die vom Erblasser bestimmte Einschränkung der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers im Einzelfall mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar sind, können sich die Erben und der Testamentsvollstrecker gemeinsam über diese Anordnung hinwegsetzen. Dem Testamentsvollstrecker ist aber dringend zu raten, diese Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um später nicht in Beweisnot zu geraten.
Liegt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker vor, sind auch solche Verfügungen des Testamentsvollstreckers wirksam, die mit den Verfügungsbeschränkungen des Erblassers nicht vereinbar sind. Schadensersatzforderungen können die Erben Erteilung eine entsprechende Genehmigung in diesem Fall dem Testament Vollstrecker gegenüber nicht geltend machen.
Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, Klage mit dem Ziel zu erheben, dass gerichtlich festgestellt wird, dass eine vom Erblasser angeordnete Verfügungsbeschränkung mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar ist und aus diesem Grunde vom Gericht außer Kraft gesetzt wird.
Grundsätze der Verwaltung von Immobilien, Bankguthaben und Wertpapieren durch den Testamentsvollstrecker
Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bis zum Ende der Dauervollstreckung muss der Nachlass vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Dabei ist zwischen der Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Immobilien und der Verwaltung von Bankguthaben, Wertpapierdepots usw. zu unterscheiden.
Grundsätze der Immobilienverwaltung
Gehören zum Nachlass Immobilien, so muss der Testamentsvollstrecker diese Immobilien nach Möglichkeit wertmäßig erhalten und aus den Immobilien Einnahmen erwirtschaften. Soweit dies möglich ist, sind die Immobilien daher zu vermieten oder zu verpachten. Der Mietzins bzw. der Pachtzins muss gegebenenfalls vom Testamentsvollstrecker eingeklagt werden, wenn die Mieter bzw. Pächter die Zahlungen an den Nachlass nicht vertragsgemäß erbringen.
Nicht in jedem Fall ist die Vermietung oder Verpachtung aber geboten. Wenn im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. in Vorbereitung auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Immobilie verkauft werden soll, kann es vorteilhaft sein, wenn die Immobilie weder vermietet noch verpachtet ist, damit die Erwerber der Immobilie diese unverzüglich nach dem Erwerb für Ihre eigenen Zwecke verwenden können. In einem solchen Fall ist der Testamentsvollstrecker zur Vermietung oder Verpachtung selbstverständlich nicht verpflichtet, da das Unterlassen der Vermietung und Verpachtung der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entspricht.
Im Rahmen der Immobilienverwaltung ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern, wenn dies durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung geboten ist. Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung Immobilien erwerben. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn durch einen Grundstückserwerb ein Teil einer zum Nachlass gehörenden Immobilie besser erschlossen wird und folglich für Bauzwecke genutzt werden kann.
Die Befugnis des Testamentsvollstreckers über den Immobilienbesitz zu verfügen, der zum Nachlass gehört, kann vom Erblasser durch entsprechende letztwillige Anordnungen eingeschränkt werden.
Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus das Recht, die Dienste Dritter bei der Verwaltung und Verwertung der Immobilie in Anspruch zu nehmen. Er kann daher mit der Verwaltung eine Verwaltungsgesellschaft und mit der Veräußerung einen Makler beauftragen. Ob sich diese Beauftragung auf die Höhe der Testamentsvollstreckergebühr auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Verwaltung von Bankguthaben und Wertpapieren
Vermögenswerte des Nachlasses, die in Form von Bankguthaben oder Wertpapieren vorliegen, müssen vom Testamentsvollstrecker ebenfalls ordnungsgemäß verwaltet werden. Welche Maßnahmen hierzu im Einzelfall gehören, ist den gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Folglich ergibt sich für den Testamentsvollstrecker keine Verpflichtung, das Geldvermögen des Nachlasses verzinslich anzulegen, mündelsicher anzulegen oder auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
Hinsichtlich der Verzinsung des Geldvermögens wird aber zu beachten sein, dass ohne Risiko ein gewisser Mindestveryinsung über Tagesgeldkonten und ähnliches erwirtschaftet werden kann. Das Erzielen einer solchen Mindestverzinsung kann geboten sein, wenn aufgrund der Verfügungen des Erblassers davon auszugehen ist, dass das Geldvermögen über einen sehr langen Zeitraum der Nachlassverwaltung unterliegen wird. Die Verzinsung dient in diesem Fall zumindest dem Ausgleich von Inflationsverlusten.
Fraglich ist, was seitens des Testamentsvollstreckers zu beachten ist, wenn der Testamentsvollstrecker das Geld- und/oder Wertpapiervermögen umstrukturieren will. Eine solche Umstrukturierung kann es unterschiedlichen Gründen geboten sein und folglich Ausdruck der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung.
Aus der Rechtsprechung zu diesen sogenannten Anlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers ergibt sich im Kern, dass der Testamentsvollstrecker alle Anlagenentscheidungen treffen kann, die nach der Lage des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderlaufen.
Investiert der Testamentsvollstrecker allerdings das gesamte oder den größten Teil des Nachlassvermögens in Risikopapiere, so ist dies nach der Rechtsprechung im Regelfall mit einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nicht mehr vereinbar, da hierdurch der wesentliche Bestand des Nachlasses nachhaltig gefährdet werden kann.
Will der Testamentsvollstrecker daher das Geldvermögen des Nachlasses hochverzinslich anlegen, so ist ihm dringend zu raten, dies mit den Erben abzustimmen und sich diese Anlageform von den Erben ausdrücklich schriftlich genehmigen zu lassen.
Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt voraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden. Der Testamentsvollstrecker ist daher verpflichtet, Nachlassverbindlichkeiten vollständig auszugleichen, soweit zu seinem Aufgabenkreis die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehört. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.
Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers gehört, kann dieser die Nachlassverbindlichkeiten ausgleichen, ohne dass die Erben hierüber vorab informiert werden müssen. Widerspricht einer der Erben dem Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit, so steht es im Ermessen des Testamentsvollstreckers, welches dieser pflichtgemäß ausüben muss, ob er die Nachlassverbindlichkeit dennoch erfüllt.
Das Unterlassen der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit bringt immer die Gefahr mit sich, dass der Nachlassgläubiger die Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend macht und der Nachlass im Falle des Unterliegens mit den sich damit verbindenden Verfahrenskosten belastet wird.
Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten für den Testamentsvollstrecker eine vordringliche Pflicht darstellt, geht der Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten der Auszahlung von Erlösen, die aus den Nachlass erwirtschaftet werden konnten, vor. Soweit Nachlassverbindlichkeiten streitig sind, muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprechende Rückstellungen bilden.
Unabhängig von der Frage des Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten ist der Testamentsvollstrecker befugt, laufende Einnahmen, die aus dem Nachlass erwirtschaftet werden, an die Erben auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn es vom Erblasser angeordnet wurde oder die Auszahlung mit der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung unvereinbar ist.
Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich solcher Erben, die bedürftig sind, ein anderer Maßstab gilt. Bedürftige Erben haben zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, der aus den laufenden Einnahmen der Nachlass erbracht wird. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die laufenden Einnahmen gänzlich zur Ausgleichung von Nachlassverbindlichkeiten benötigt werden, ist offen.
Das Schenkungsverbot für den Testamentsvollstrecker
Aus § 2205 BGB ergibt sich für den Testamentsvollstrecker, dass dieser keine unentgeltlichen Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte vornehmen darf. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen oder erfolgen, weil sie auf allgemeine anerkannte Anstandsregelungen Rücksicht nehmen.
Das Verbot, dass der Testamentsvollstrecker nicht unentgeltlich über den Nachlass verfügen darf, ist erheblich. Folglich muss der Begriff der Unentgeltlichkeit sehr genau gefasst werden, um den Testamentsvollstrecker einen klaren Rahmen für seine Tätigkeit bezogen auf die Verfügung über Nachlassgegenstände zu geben. Aus diesem Grunde musste sich die Rechtsprechung mit dem Begriff der Unentgeltlichkeit intensiv auseinandersetzen. Nach der heute herrschenden Meinung ist der Begriff der Unentgeltlichkeit objektiv zu fassen. Eine unentgeltliche Verfügung liegt daher vor, wenn der Verfügung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass keine gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten des Nachlasses entgegensteht.
Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker mit dem Bewusstsein handeln, dass es an einer entsprechenden Gegenleistung fehlt oder die Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstandes oder Rechtes steht, über das der Testamentsvollstrecker verfügt hat. Dem Bewusstsein eine solche Verfügung vorzunehmen steht es gleich, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit hätte erkennen müssen, dass es an der angemessenen Gegenleistung fehlt. Der Testamentsvollstrecker kann daher gegen das Verbot einer unentgeltlichen Verfügung über den Nachlass auch fahrlässig verstoßen.
Auch Teilschenkungen fallen unter § 2205 BGB
In der Praxis muss insbesondere beachtet werden, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch sogenannte Teilschenkungen unter das Verbot des § 2205 BGB fallen. Wird also eine Immobilie erheblich unter dem Verkehrswert vom Testamentsvollstrecker veräußert, so stellt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem tatsächlichen Verkehrswert eine unzulässige (Teil)Verfügung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass dar. Weiter können Verfügungen des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, die ohne Rechtsgrund erfolgen, unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 2205 BGB darstellen.