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Einem Testamentsvollstrecker steht erst am Ende der Testamentsvollstreckung seine Vergütung zu – Ein Anspruch auf einen Vergütungsvorschuss besteht nicht
(Testamentsvollstrecker Vergütungsvorschuss)
Urteil des LG Köln vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 36 O 261/20
(Testamentsvollstrecker Vergütungsvorschuss)
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung
Das Landgericht Köln musste in dieser Sache über die Frage entscheiden, wann der Vergütungsanspruch eines Testamentsvollstreckers fällig ist und ob ihm ein Vorschuss hinsichtlich der Testamentsvollstreckung zusteht.
Die Erblasserin ordnete die Testamentsvollstreckung an und bestimmte wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu berechnen ist. Hiervon abweichend verlangte der Testamentsvollstrecker von den Erben die Berechnung seiner Vergütung auf der Grundlage der sogenannten “Empfehlung des deutschen Notarvereins” hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung.
Zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches erhob der Testamentsvollstrecker Klage. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben noch nicht Rechnung gelegt und keinen Teilungsplan vorgelegt. Dies wurde seitens des Testamentsvollstreckers auch während des Klageverfahrens nicht nachgeholt. Das Landgericht Köln wies die Klage ab.
Das Landgericht Köln stützt seiner Entscheidung auf die Feststellung, dass die Vergütungsanordnung der Erblasserin für den Testamentsvollstrecker verbindliche ist. Einen Anspruch auf die Testamentsvollstreckervergütung hat der Testamentsvollstrecker erst, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung setzt nach Ansicht des Landgerichts Köln zwingend voraus, dass der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben Rechnung gelegt und einen Teilungsplan vorgelegt hat. Da diese Voraussetzungen nicht vorlagen war die Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht fällig. Einen Anspruch auf einen Vorschuss auf die Testamentsvollstreckergebühr steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es seitens des Erblassers bestimmt wird.
(Testamentsvollstrecker Vergütungsvorschuss)
Tenor:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.340,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.821,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen.
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 1.821,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Urteilsgründe:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit von ihm begehrter Vergütung für die Testamentsvollstreckung und für die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen betreffend den Nachlass der am 09.03.2019 verstorbenen Frau Prof. Dr. Dr. Q (im folgenden: Erblasserin) geltend. Die Beklagten sind die Erben der Erblasserin in noch ungeteilter Erbengemeinschaft.
Die Erblasserin regelte ihren Nachlass in einem notariell beurkundeten Testament. Sie ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung, “dass diese sich an den Fallgruppen und an der Tabelle die der amtierende Notar im Handbuch der Testamentsvollstreckung – Herausgeber Bengel und Reimann – entwickelt hat, orientieren” solle (Bl. 90 GA).
Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker bestimmt und entfaltete insoweit Tätigkeiten; wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 21.09.2020, Bl. 1 ff., 7 ff. GA. Unter anderem erstellte der Kläger auch Erbschaftssteuererklärungen für die Beklagten, welche er diesen neben der begehrten Testamentsvollstreckervergütung gesondert auf der Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung stellte. Der Kläger errechnete zudem für die vorgenommene Testamentsvollstreckung einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 135.268,48 €; wobei er die Testamentsvollstreckervergütung nach der Vergütungempfehlung des Deutschen Notarvereins berechnete (Bl. 72 GA). Nunmehr errechnet der Kläger einen Vergütungsanspruch auf Stundenlohnbasis zuzüglich Zuschlägen nach der Eckelskemper’schen Tabelle in Höhe von insgesamt 116.349,16 €; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2021 (Bl. 112 ff., 115 f. GA).
Einen Auseinandersetzungsplan hatte der Kläger bis zur Klageerhebung noch nicht erstellt. Nach Hinweiserteilung durch das Gericht (Bl. 107 GA) nimmt der Kläger insoweit Bezug auf entsprechende Ausführungen im Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bl. 113 GA).
Der Kläger ist der Auffassung, dass er dazu berechtigt sei, die Testamentsvollstreckervergütung auf der Basis der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins zu berechnen. Dies sei trotz abweichender Sollbestimmung im Testament der Erblasserin gerechtfertigt, da die von der Erblasserin gewünschte Berechnungsmethode Stundensätze ohne nähere Bezifferung beinhalte; es sei jedoch zu Lebzeiten der Erblasserin deren Versorgung vorrangig gewesen vor der Vereinbarung von Stundensätzen für die Testamentsvollstreckung. Im Übrigen sei die nach der Berechnungsvorgabe der Erblasserin zugrunde zu legende Grundgebühr für den vorliegenden Fall auch nicht angemessen. Mangels Vereinbarung eines Stundensatzes sei deshalb für die neuerliche Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung die übliche Vergütung nach Stundenaufwand zuzüglich Zuschlägen nach der Eckelskemper’schen Tabelle zugrunde zu legen.
Der Kläger meint im übrigen, dass es den Beklagten verwehrt sei, Einwendungen gegen die von ihm vorgelegte Rechnung zur Testamentsvollstreckervergütung vorzubringen, da das Finanzamt in den vom Kläger erstellten Erbschaftsteuererklärungen auch die Position der Testamentsvollstreckervergütung anerkannt habe.
Der Kläger beantragt,
1., festzustellen, dass die Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 135.268,48 € zu zahlen ist,
hilfsweise,
die Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 135.268,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2020 zu zahlen,
2., den Beklagten zu 1) kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 2.340,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen,
3., die Beklagte zu 2) kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 1.821,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen,
4., den Beklagten zu 3) kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 1.821,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass die vom Kläger begehrte Testamentsvollstreckervergütung mangels Vorlage einer abschließenden Rechnungslegung gegenüber den Erben sowie mangels Vorlage eines Auseinandersetzungsplanes noch nicht fällig sei; auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2021 entsprächen nicht den Anforderungen an einen Auseinandersetzungsplan im Sinne des § 2204 BGB.
Im Übrigen habe der Kläger die Vergütung auch nicht entsprechend den Anweisungen der Erblasserin nach der sog. Eckelskemper’schen Tabelle berechnet. Die von dem Kläger beanspruchten Zuschläge seien sachlich nicht berechtigt und orientierten sich im Übrigen ebenfalls nicht an der von der Erblasserin als maßgeblich angeordneten Tabelle. Die Vergütungsforderung sei insgesamt überhöht und unangemessen. Zudem habe der Kläger den Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten und Arbeitsstunden nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger nunmehr Zuschläge auf Basis der Eckelskemper’schen Tabelle beanspruche, fehle es an den sachlichen Voraussetzungen, da der Nachlass der Erblasserin weder im Sinne dieser Tabelle “ungeordnet” noch “vielgestaltig” gewesen sei; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 29.07.2021 (Bl. 122 ff., 124 ff. GA).
Eine gesonderte Vergütung für die für die Beklagten erstellten Erbschaftsteuererklärungen könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, da diese Tätigkeit mit der Testamentsvollstreckervergütung abgegolten sei. Insbesondere sei er aber auch von den Beklagten nicht mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung beauftragt worden, da sämtliche Beklagte von eigenen Steuerberatern betreut worden seien und deshalb dem Kläger die von diesem begehrte Bevollmächtigung zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen nicht erteilt hätten. Zudem sei der Anspruch auch gegen den Nachlass zu richten und nicht gegen die einzelnen Erben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag zu 1) begehrte Feststellung, dass die von ihm errechnete Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 135.268,48 € von den Beklagten zu zahlen ist. Für einen derartigen Anspruch aus § 2221 BGB in Verbindung mit § 256 ZPO fehlt das in § 256 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Soweit eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, fehlt das schutzwürdige Interesse an einem entsprechenden Feststellungsantrag. Es ist regelmäßig unzulässig, ein und denselben Anspruch parallel im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage geltend zu machen, und dass dem Kläger die Erhebung der bezifferten Leistungsklage vorliegend möglich ist, zeigt der Umstand, dass er sie hilfsweise tatsächlich erhebt. Das Problem der bislang fehlenden Fälligkeit dieser Forderung – vgl. dazu im Folgenden – kann der Kläger jedoch nicht dadurch umgehen, dass er bereits jetzt Feststellungsklage erhebt (vgl. Hinweis Bl. 107 GA). Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Fall eines noch in Fortentwicklung befindlichen Schadensbildes, welches ausnahmsweise die Erhebung einer Feststellungsklage trotz teilweise möglicher Bezifferung der Forderung erlaubt. Vielmehr kann der Kläger seine Forderung vollumfänglich beziffern, sie ist lediglich noch nicht fällig.
2. Der von dem Kläger hilfsweise gestellte Leistungsantrag auf Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung gemäß § 2221 BGB ist ebenfalls unbegründet, weil die begehrte Vergütung zum einen noch nicht fällig, zum anderen nicht entsprechend der Bestimmung der Erblasserin berechnet worden ist.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird mit Beendigung seines Amtes des fällig. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, eine amtliche Festsetzung der Vergütung erfolgt ebenfalls nicht. Beendet ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit abschließender Rechnungslegung gegenüber den Erben gemäß §§ 2018, 666 BGB und – bei mehreren Erben – mit Übersendung eines Auseinandersetzungsplans gemäß § 2204 BGB. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend:
Es fehlt zunächst an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung des Klägers im Sinne der Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (§§ 2018, 666 BGB). Die insoweit vorgerichtlich und auch im vorliegenden Rechtsstreit von dem Kläger einzig vorgelegten und in Bezug genommenen Inhaltsverzeichnisse der Leitz-Ordner der Nachlassverwaltung (vorgerichtliches Schreiben des Klägers vom 14.07.2020, Bl. 63 ff. GA und Klageschrift vom 21.09.2020, Bl. 1 ff., 22 ff. GA) sowie die Überreichung dieser Ordner zu den Akten stellen ersichtlich keine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben in diesem Sinne dar.
Auch einen Auseinandersetzungsplan im Sinne des § 2204 BGB hat der Kläger trotz entsprechender Beanstandung der Beklagten und gerichtlichen Hinweises vom 08.04.2021 (Bl. 107 GA) bislang nicht vorgelegt. Die als “Auseinandersetzungsplan” überschriebenen, weniger als eine Din A4-Seite umfassenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bl. 113 GA) sind aus sich heraus nicht verständlich und sehen auch inhaltlich keine nachvollziehbare abschließende Verteilung, bzw. Ausgleichszahlungen oder ähnliches unter den Beklagten zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Zudem fehlt es an den Voraussetzungen des § 2204 Abs. 2 BGB.
Darüber hinaus fehlt es nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung gemäß § 2221 BGB entsprechend den Vorgaben der Erblasserin. Die Erblasserin hat ausdrücklich bestimmt, dass die Testamentsvollstreckervergütung sich an den Fallgruppen und der Tabelle des Notars Eckelskemper orientieren soll. Dieser Vorgabe ist zu entsprechen, soweit nicht ein begründeter Ausnahmetatbestand vorliegt; insoweit wird Bezug genommen auf den gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2021, Bl. 108 GA.
Soweit der Kläger einen begründeten Ausnahmetatbestand darin sieht, dass die Eckelskemper’sche Tabelle teils unbezifferte Stundensätze beinhaltet, folgt aus diesem Umstand weder, dass sich die Testamentsvollstreckervergütung auf der Basis dieser Tabelle nicht berechnen ließe, noch – wie der Kläger im Schriftsatz vom 28.06.2021 (Bl. 114 GA) ausführt – dass es erforderlich gewesen wäre, zu Lebzeiten der Erblasserin einen Stundensatz einvernehmlich zu vereinbaren.
Allerdings fehlt es nach wie vor an einer an den Vorgaben der Erblasserin orientierten, nachvollziehbaren Vergütungsberechnung des Klägers für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Denn der Kläger geht wiederum nicht von einer Vergütung auf Basis der Eckelskemper’schen Tabelle aus, sondern beansprucht nunmehr, weil er die in der Tabelle geregelte Vergütung als unzureichend erachtet, eine “übliche” Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Dafür fehlt es jedoch angesichts der von der Erblasserin getroffenen testamentarischen Bestimmung an einer rechtlichen Grundlage – abgesehen davon, dass die Testamentsvollstreckung nicht dem Werkrecht unterfällt. Die Erblasserin hat eine klare und ausdrückliche Anordnung zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung getroffen. Soweit der Kläger diese Vergütung als unangemessen erachtete, hätte es ihm freigestanden, das Amt abzulehnen oder das bereits übernommene Amt zu kündigen und mit den Erben eine höhere Vergütung auszuhandeln. Eine einseitige nachträgliche Vergütungsberechnung auf abweichender Grundlage scheidet jedoch aus. Soweit der Kläger sich bei der Vergütungsberechnung zumindest teilweise an der Eckelskemper’schen Tabelle orientiert und Zuschläge für die Regelung eines “ungeordneten” bzw. “vielgestaltigen” Nachlasses geltend macht, trägt er nichts dazu vor, weshalb diese Konstellationen hier vorgelegen haben sollen. Die Beklagten stellen beides substantiiert in Abrede (Bl. 124 f. GA).
3. Begründet sind hingegen die von dem Kläger gleichfalls geltend gemachten Ansprüche auf Begleichung der Steuerberatervergütung für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärungen für die Beklagten. Diese Ansprüche folgen aus §§ 670, 675 BGB in Verbindung mit der Steuerberatervergütungsverordnung. Darauf, ob die Beklagten – wie sie vortragen – den Kläger nicht ausdrücklich mit dieser Leistung beauftragt haben, kommt es nicht an, da der Kläger ohnehin gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet war und die Beklagten die von ihm erstellten Steuererklärungen offenbar auch tatsächlich zur Vorlage beim Finanzamt genutzt haben. Spätestens darin liegt die vertragliche Entgegennahme der Leistung des Klägers, woraus sich dann auch dessen Vergütungsanspruch ergibt. Es bleibt insoweit auch dem Kläger überlassen, die geschuldete Vergütung separat geltend zu machen. Um eine Nachlassverbindlichkeit handelt es sich ebenfalls nicht, weil insoweit jeder Erbe die für seine individuelle Steuererklärung geschuldete Vergütung selbst zu tragen hat.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag zu 1): 27.093,70 € (20 % von 135.268,48 €)
Hilfsantrag: 135.468,48 €
Klageantrag zu 2): 2.340,73 €
Klageantrag zu 3): 1.821,89 €
Klageantrag zu 4): 1.821,89 €
Insgesamt: 168.546,69 €
(Testamentsvollstrecker Vergütungsvorschuss)