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Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung – Auslegung eines Testamentes gemäß § 2087 BGB
(Testament Erbeneinsetzung Auslegung)
Erbeinsetzung durch Vermögenszuwendung | Beschluss des OLG Rostock vom 08.02.2022
Aktenzeichen: 3 W 143/20
(Testament Erbeneinsetzung Auslegung)
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung
Im vorliegenden Fall musste das OLG Rostock über die Auslegung eines Testamentes entscheiden, mit dem die Erblasser keinen Erben benannt sondern lediglich eine Immobilie einer bestimmten Person von Todes wegen zuwandten.
In der Sache setzten sich die Eheleute durch ein gemeinsames Testament wechselseitig für den ersten Erbfall als Erben ein. Für den Fall, dass der längerlebende Ehepartner verstirbt, wurde angeordnet, dass die zum Nachlass gehörende Immobilie einer bestimmten Person zufallen soll und hinsichtlich des restlichen Vermögens der überlebende Ehepartner frei durch Erbeinsetzung entscheiden kann.
Nachdem der längerlebende Ehepartner verstarb, beantragte die Person, der die Nachlassimmobilie zugewandt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht wollte dem Antrag entsprechen. Hiergegen wandte sich die Tochter des Erblassers.
Das OLG Rostock gab der Tochter des Erblassers recht. Aus der Auslegungsregelung des § 2087 BGB ergibt sich, dass eine Person, der der Erblasser den wesentlichen Teil seines Vermögens zuwendet, ohne diese ausdrücklich als Erben zu bezeichnen, im Wege der Auslegung als Erbe zu betrachten ist.
Das OLG Rostock weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Anwendung dieser Auslegungsregel voraussetzt, dass feststeht, dass zum Zeitpunkt der Erbeinsetzung der vermachte Vermögenswert tatsächlich den wesentlichen Teil des Nachlasses wertmäßig ausmacht.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem gemeinsamen Ehegattentestament aber, dass offensichtlich noch weitere Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhanden waren. Die Werthaltigkeit dieser weiteren Vermögenswerte war aber nicht bekannt. Folglich konnte aus der Tatsache, dass die Nachlassimmobilie einer bestimmten Person zugewandt wurde, nicht geschlossen werden, dass diese Verfügung zur Folge hatte, dass der wesentliche Teil des Nachlasses durch Übertragung der Nachlassimmobilie auf dem Bedachten übergeht.
Derjenige, der sich auf die Auslegungsregel des § 2087 BGB beruft, muss aber dessen Voraussetzungen beweisen. Da der Antragsteller die Vermögensverhältnisse der Erblasser zum Zeitpunkt Testamentserrichtung nicht darstellen konnte, waren die Voraussetzungen des § 2087 BGB nicht nachgewiesen. Folglich ergab sich aus der Zuwendung der Nachlassimmobilie nicht, dass mit der Anordnung der Zuwendung auf die Bestimmung des Erben geschlossen werden konnte. Damit ergab sich aus dem Testament keine Erbeinsetzung.
Über die Erbscheinserteilung war folglich nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge zu entscheiden, d. h. der Antragsteller war nicht als Erbe anzusehen. Folglich bei der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückzuweisen.
(Testament Erbeneinsetzung Auslegung)
Tenor:
1. Der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt.
2. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden sind.
3. Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat.
4. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.
Urteilsgründe:
I.
Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H. M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das sie im Jahr 1973 für 4.360 Mark/DDR erworben hatten, werden. Genauere Festlegungen darüber und über die Verteilung des übrigen Eigentums (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) sollte der Längstlebende treffen. Der Erblasser war selbständiger Maler.
Der Antragsteller behauptet, neben dem Hausgrundstück sei nur unwesentliches Sparvermögen und einfacher Schmuck vorhanden gewesen, sodass es sich bei dem Hausgrundstück um das wesentliche Vermögen des Erblassers gehandelt habe und demzufolge eine Erbeinsetzung zu seinen Gunsten vorliege.
Die Antragsgegnerin behauptet, das Hausgrundstück sei im Jahr 1987 höchstens 5.000 Mark/DDR wert gewesen. Die Eheleute M. hätten umfangreiches Geld- bzw. Sparvermögen, wertvollen Schmuck und einen Pkw Wartburg, der schon allein mehr wert gewesen sei als das Grundstück, besessen.
Das alte reetgedeckte Wohnhaus der Eheleute M. verfügte bis zum Jahr 1990 über eine einfache Ferienwohnung (“Ost-Standard), die regelmäßig Verwandten überlassen wurde. Im Jahr 1992 wurde das Haus umgebaut und saniert, sodass zwei Wohnungen und drei Ferienwohnungen (“West-Standard”) entstanden. Die Eheleute M. wandten hierfür 62.709,22 DM auf, die sie bar bezahlten. Ob es sich um Ersparnisse aus DDR-Zeiten oder um Einkünfte nach der “Wende” handelte, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Erblasser beerbte seine am 1.12.2017 vorverstorbene Ehefrau H. M. allein (s. Erbschein des AG Stralsund vom 4.4.2018 – Az. 101 VI 71/18).
Der Erblasser verkaufte das Hausgrundstück am 31.1./15.2.2019 für 200.000 €. Der Käufer ist noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch ist indes eine Sicherungshypothek in Höhe von 25.000 € eingetragen. Der restliche Nachlass hat einen Wert von 61.000 €, darunter 40.000 € Geldvermögen und ein Bausparvertrag in Höhe von 10.000 €.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Über ihren gegenläufigen Antrag, einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten zu erteilen, ist noch nicht entschieden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2020 die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 12.3.2020 erforderlichen Tatsachen zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachtet. Neben dem Grundstück sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen; substantiierter Vortrag der Antragsgegnerin fehle insoweit. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 11.9.2020 verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat am 13.10.2020 gegen den am 14.9.2020 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie die Rechnungen und Zahlungsnachweise betreffend den Umbau des Wohnhauses im Jahr 1992 sowie zahlreiche Fotos vor und während der Bauphase eingereicht. Der im Jahr 1973 bezahlte Kaufpreis habe dem Einheitswertbescheid und damit dem damaligen Verkehrswert entsprochen. Das Hausgrundstück habe im Jahr 1987 nicht das gesamte bzw. fast das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht, sodass sich eine Auslegung der Zuwendung des Hausgrundstückes in eine Erbeinsetzung des Antragstellers verbiete.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 21.8.2020 (meint nach Berichtigung: 11.9.2020), Az. 10 VI 187/20, aufzuheben und den Erbscheinsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12./26.3.2020 ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.9.2020 abzulehnen, weil der Antragsteller nicht testamentarischer Alleinerbe des Erblassers geworden ist; vielmehr ist die Antragsgegnerin aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin geworden.
Dem Antragsteller ist durch das Testament vom 23.7.1987 isoliert das Hausgrundstück der Eheleute M. zugewendet worden, ohne ihn zum (Schluss-) Erben einzusetzen. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel nicht als Erbeinsetzung, sondern als Vermächtnisanordnung anzusehen. So liegt es hier:
Eine der Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB vorrangige Testamentsauslegung dahingehend, dass der Antragsteller entgegen dem Wortlaut des Testaments alleiniger Schlusserbe werden sollte, ist hier nicht vorzunehmen. Mit dem gewählten Vorausvermächtnis konnte der Wille der Eheleute M., dass ihre offenbar handwerklich unbegabte bzw. damals als unzuverlässig angesehene Tochter zumindest das Hausgrundstück nicht erhält, unproblematisch verwirklicht werden. Aufgrund der Beurkundung des gemeinschaftlichen Testamentes durch einen staatlichen Notar ist davon auszugehen, dass den Eheleuten M. die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis geläufig und Ihnen bekannt war, dass ein einzelner Gegenstand nicht vererbt, sondern nur vermacht werden kann. Die förmliche Einsetzung des Antragstellers als Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament hätte bewirkt, dass der überlebende Ehegatte Vermächtnisse oder Auflagen bezüglich des Hausrates, des Schmuckes und gegebenenfalls vorhandener Sparguthaben in einer neuen testamentarischen Verfügung nicht wirksam hätte treffen können. Im Falle des frühen Versterbens eines der Eheleute hätte die Einsetzung des Antragstellers als Schlusserbe dazu geführt, dass einem möglichen neuen Ehepartner des überlebenden Ehegatten testamentarisch nichts mehr hätte zugewendet werden können (§ 390 Abs. 2 ZGB/DDR).
Eine Auslegung als Vermächtnis ist auch möglich, wenn der zugewendete Einzelgegenstand das gesamte oder fast das gesamte Vermögen des Erblassers ausmacht. Jedoch kommt in solchen Fällen entgegen der Regel des § 2087 Abs. 2 BGB die Auslegung als Erbeinsetzung in Betracht. Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden sind (vgl. Staudinger-Otte, BGB (2019), § 2097 Rn. 19 mwN). Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen die Zuwendung eines das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachenden Gegenstandes als Alleinerbeinsetzung ausgelegt, so zum Beispiel wenn der Erblasser jemandem “sein Haus” zuwendet – gleichgültig ob unter der Bezeichnung “Erbe “bzw. “Erbteil “oder “Vermächtnis” – und daneben nur Sachen von unbedeutenden Wert, etwa Hausrat und Kleidung, hinterlässt (vgl. Staudinger-Otte, a.a.O. Rn. 20 mwN). Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (vgl. Grüneberg-Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2087 Rn. 7 mwN).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausgrundstück um praktisch das gesamte Vermögen der Eheleute M. gehandelt hat. Das Amtsgericht hat insoweit die Beweis- bzw. Feststellungslast verkannt. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 2087 Rn. 2; Kroiß/Ann/Mayer-Krafka, BGB Erbrecht, 5. Aufl., § 2087 Rn. 14). Gelingt der Nachweis, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Erblasser dem Bedachten Rechte einräumen wollte, die nur einem Erben zukommen. Das Indiz ist entkräftet, wenn sich aus dem weiteren Inhalt der Verfügung ergibt, dass der Bedachte nicht die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, nicht den Nachlass zu regeln und auch nicht die Beerdigungskosten oder die Grabpflege zu übernehmen hat (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, a.a.O. Rn 3 mwN).
Hier lässt sich trotz Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel nicht mehr ermitteln, ob die Eheleute M. bei Testamentserrichtung neben dem Hausgrundstück nur unwesentliches Sparvermögen und einfachen Schmuck besaßen (so der Antragsteller). Dies geht zu Lasten des Antragstellers, die Antragsgegnerin musste hierzu weder substantiiert vortragen noch Beweis führen. Auch aus dem Testament selbst lässt sich nicht ableiten, ob das neben dem Hausgrundstück ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) nur einen geringen Wert hatte. Im Gegenteil spricht das ausdrücklich erwähnte übrige Eigentum (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) eher dafür, dass es insoweit nach den Vorstellungen der Testierenden durchaus von Wert war bzw. zukünftig sein werde und es demzufolge einer ausdrücklichen Festlegung durch den Längstlebenden bedurfte. Das für die Sanierung des Wohnhauses verwendete Bargeld in Höhe von 62.709,22 DM kann sowohl vor der “Wende” von den Eheleuten M. erwirtschaftet worden sein als auch danach. Dies lässt sich aufgrund fehlender Kontounterlagen und Gehaltsnachweise nicht mehr ermitteln, obwohl es eher plausibel erscheint, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse statt um Einkünfte nach der Währungsumstellung handelte, weil der Zeitraum zwischen Währungsumstellung und Haussanierung recht kurz war. Auch die fehlende Inanspruchnahme der Beteiligten durch die Eheleute M. zum privilegierten Umtausch von Mark/DDR in DM zum Kurs von 1:1 spricht nicht zwingend dagegen, dass es sich überwiegend um ältere Ersparnisse gehandelt haben wird, denn hierfür kann es mannigfaltige Gründe gegeben haben. Schlussendlich kann auch nicht widerlegt werden, dass die Vorstellung der Eheleute M. bei Testamentserrichtung dahingehend gegangen ist, dass schon allein ihr Pkw Wartburg mehr wert war als das Hausgrundstück; allein dies verbietet eine Einordnung des Hausgrundstücks als wesentlicher Vermögenswert. Nach allem ist die Vermutung des § 2087 Abs. 2 BGB hier jedenfalls nicht widerlegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Angesichts des unterschiedlichen Auslegungsergebnisses in beiden Instanzen tragen die Beteiligten ihre Rechtsanwaltskosten nach billigem Ermessen jeweils selbst (vgl. Horn/Kroiß, ZEV 2012, 664).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich gemäß §§ 40, 61 FamFG aus dem Wert des Nachlasses, wobei vom Grundstückswert i.H.v. 200.000,- € die Sicherungshypothek i.H.v. 25.000,- € abzuziehen ist.
(Testament Erbeneinsetzung Auslegung)