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Die Erbengemeinschaft mit minderjährigen Erben
Werden Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, so sind besondere gesetzliche Vorschriften zum Schutz der minderjährigen Miterben zu beachten.
Der Schutz minderjähriger Miterben im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft
Die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Kinder obliegt grundsätzlich deren sorgeberechtigten Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Vermögen der Kinder erworben wurde. Folglich sind die sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich auch berechtigt, das Vermögen der Kinder zu verwalten, welches die Kinder durch Erbgang erlangt haben. Werden die Kinder durch den Erbgang Mitglieder einer Erbengemeinschaft, so werden die Rechte der minderjährigen Kinder in der Erbengemeinschaft durch deren sorgeberechtigte Eltern ausgeübt.
Damit sind die sorgeberechtigten Eltern für die Verwaltung des Erbes ihrer minderjährigen Kinder im Rahmen einer Erbengemeinschaft zuständig.
Es kommt dabei nicht darauf an, wie viele Kinder der sorgeberechtigten Eltern Mitglied der Erbengemeinschaft geworden sind. Grundsätzlich obliegt den Eltern die Verwaltung des Nachlasses aller ihrer Kinder.
Im Rahmen der Verwaltung ist allerdings darauf zu achten, dass es nicht zu Konflikten zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder kommt. Ein solcher Interessenkonflikt ist nicht auszuschließen, wenn die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern Mitglied derselben Erbengemeinschaft sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Regelung des § 181 BGB zu berücksichtigen, der Verträge verbietet, die die Eltern als gesetzliche Vertreter ihre Kinder mit den Kindern und sich selbst abschließen. Ein solches so genanntes Insichgeschäft ist im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses der Kinder ausgeschlossen.
Die Verwaltungstätigkeit der Eltern bezieht sich daher im wesentlichen auf die Nutzung, den Erhalt und die Vermehrung des Nachlasses zu Gunsten ihrer Kinder.
(Erbengemeinschaft minderjähriger Erbe)
Die Veräußerung von Grundstücken und Unternehmensbeteiligungen durch Erbengemeinschaften mit minderjährigen Miterben
In zwei Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass der minderjährige Miterbe besonders schutzwürdig ist. Dies ist immer dann der Fall:
1) Wenn eine zum Nachlass gehörende Immobilie veräußert werden soll.
2) Wenn hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens ein Gesellschaftsvertrag oder ein Vertrag abgeschlossen werden soll, der zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet.
In beiden Fällen müssen die entsprechenden Anordnungen, Erklärungen und Verfügungen der sorgeberechtigten Eltern vom Familiengericht genehmigt werden.
(Erbengemeinschaft minderjähriger Erbe)
Die Haftung minderjähriger Erben in Erbengemeinschaft
Wie jeder andere Erbe haftet auch der minderjährige Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten. Der Gesetzgeber möchte aber verhindern, dass der minderjährige Erbe aufgrund dieser Nachlassverbindlichkeit mit hohen Schulden belastet wird. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber für minderjährige Erben besondere Haftungsvoraussetzungen geschaffen.
Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der minderjährige Erbe nur mit dem Vermögen, welches bei Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Erben vorhanden ist. Zu beachten ist aber, das die Haftung des minderjährigen Erben bei Eintritt der Volljährigkeit nur dann entsprechend beschränkt ist, wenn der minderjährige Erbe nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt.
Hinsichtlich der Verjährung gelten die Verbindlichkeiten mit Eintritt der Volljährigkeit als entstanden. Mit Eintritt der Volljährigkeit beginnt daher die Verjährungsfrist zu laufen.
(Erbengemeinschaft minderjähriger Erbe)
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei minderjährigen Miterben
Die Tatsache, dass einige Mitglieder der Erbengemeinschaft minderjährig sind, schließt nicht aus, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Erfolgt die Auseinandersetzung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben, können die Eltern ihre Kinder im Rahmen der Auseinandersetzung uneingeschränkt vertreten. Es ist im Rahmen dieser Auseinandersetzung nicht erforderlich, dass die Eltern sich ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vom Familiengericht genehmigen lassen.
Weicht das Verfahren zu Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den gesetzlichen Vorgaben ab und erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, so kommt eine Vertretung der minderjährigen Erben durch die Eltern nicht in Betracht. In diesem Fall muss vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt werden.
(Erbengemeinschaft minderjähriger Erbe)
Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers für den Fall einer Erbengemeinschaft mit minderjährigen Erben
Da es in bestimmten Fällen erforderlich ist, eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen oder einen Ergänzungspfleger zu bestellen, besteht im Rahmen einer Erbengemeinschaft – an der minderjährige beteiligt sind – immer die Gefahr, dass Dritte, die nicht zum Kreis der Erben gehören, Einfluss auf die Nachlassverwaltung erhalten.
Wenn der Erblasser dies verhindern will, muss er im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung entsprechende Anordnungen treffen.
Hier ist insbesondere an die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder an die Bestimmung eines Vormundes für den Minderjährigen durch den Erblasser zu denken.