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Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung im spanischen Erbrecht
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht gehen aus den gesetzlichen Bestimmungen des spanischen Erbrechts keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Erbengemeinschaft hervor.
Allerdings beziehen sich die Vorschriften im spanischen Erbrecht hinsichtlich der Erbauseinandersetzung auch auf die Erbengemeinschaft. Die Regelungen zur Erbauseinandersetzung setzen die Erbengemeinschaft folglich voraus. Aus den Regelungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung bezogen auf die Erbengemeinschaft im spanischen Erbrecht ergibt sich, dass das Recht der Erbengemeinschaften im spanischen Recht den gesetzlichen Vorschriften zur Erbengemeinschaft im deutschen Recht ähnlich ist.
Anwendbarkeit der Regelungen über die Gütergemeinschaft im spanischen Recht auf die Erbengemeinschaft nach spanischem Erbrecht
Auf die Erbengemeinschaft nach spanischem Erbrecht finden die Regelungen des spanischen Rechts über die Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Miterben zu den den Nachlass bildenden Gegenständen und Rechten eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, die auch im deutschen Zivilrecht bekannt ist.
In der Folge dieser sogenannten Gesamthandsgemeinschaft steht kein Nachlassgegenstand im Alleineigentum eines der Miterben. Die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte sind den Erben auch nicht nach Bruchteilen zuzurechnen, über die jeder Miterbe alleine verfügungsberechtigt ist.
Das Nachlassvermögen als Sondervermögen der Erbengemeinschaft nach spanischem Erbrecht
Die gesamthänderische Bindung des Nachlasses hat zur Folge, dass das Nachlassvermögen als Sondervermögen rechtlich vom Privatvermögen der jeweiligen Miterben getrennt ist. Folglich darf keiner der Miterben über das Nachlassvermögen alleine verfügen, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde. Solange die Erbengemeinschaft besteht, müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten.
Jeder der Miterben ist verpflichtet, sich an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses zu beteiligen, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde. Beschließt die Erbengemeinschaft mehrheitlich notwendige Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses, müssen an diesen Verwaltungsmaßnahmen auch die Erben mitwirken, die im Rahmen der Abstimmung über die Verwaltungsmaßnahme überstimmt wurden.
Sind Notmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich, dürfen diese Notverwaltungsmaßnahmen von jedem Erben alleine veranlasst werden.
Der Anspruch auf die Erbauseinandersetzung nach spanischem Erbrecht
Jedem Mitglied der Erbengemeinschaft steht der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu. Dieser Anspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser mit letztwilliger Verfügung angeordnet hat, dass die Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum nicht aus einander gesetzt werden darf. Darüber hinaus kann der Erblasser eine sogenannte Teilungsanordnung testamentarischer festlegen. Diese Teilungsanordnung muss bei der Erbauseinandersetzung beachtet werden. Gehen aus dem Testament des Erblassers weder Teilungsanordnungen noch zeitliche Bestimmungen zum Bestand der Erbengemeinschaft hervor, steht es im Belieben der Miterben den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu bestimmen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch vertraglich für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren ausschließen.
Teilungsklage und Teilungsversteigerung nach spanischem Erbrecht zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Verlangt ein oder mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft deren Auseinandersetzung, muss zwischen den Miterben Einigkeit über die Art und Weise der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeigeführt werden. Ist es nicht möglich, den notwendigen Konsens zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Erbauseinandersetzung zu finden, kann der Anspruch auf Erbauseinandersetzung im Wege einer sogenannten Teilungsklage von einem oder mehreren Miterben geltend gemacht werden. Wird der Weg der Teilungsklage beschritten, so entscheiden im Weiteren die Gerichte über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Gehören zum Nachlass Immobilien, kann hinsichtlich dieser Immobilien der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch die Einleitung eines Teilungsversteigungsverfahrens nach spanischem Recht verfolgt werden.
Mit Abschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder der Miterben über den Anteil am Nachlass, den er im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erlangt hat, uneingeschränkt verfügen. Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entfällt die gemeinsame Verfügung- und Verwaltungshoheit der Miterben über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte.