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Wer absichtlich die Kenntnisnahme einer Terminsladung im Erbauseinandersetzungsverfahren verweigert, handelt treuwidrig
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 04.11.2015
Aktenzeichen: 8 W 9/15
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall war ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der zuständige Notar den Verfahrensbeteiligten eine Terminsladung nebst Auseinandersetzungsplan. Die Beschwerdeführerin sandte die Unterlagen an den Notar mit dem Vermerk “ungeöffnet zurück“ zurück.
Im anberaumten Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Notar behandelte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und stellte dessen Zustandekommen fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde mit Hinweis darauf zurück, dass jemand, der im Erbauseinandersetzungsverfahren die Post des Notars ungeöffnet an diesen zurückschickt treuwidrig handelt und sich im weiteren Verfahren folglich nicht darauf berufen kann, vom anberaumten Termin und dem Inhalt des Auseinandersetzungsplans keine Kenntnis erlangt zu haben. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens muss sich die Beschwerdeführerin so behandeln lassen, als habe sie vom Termin und dem Auseinandersetzungsplan Kenntnis erlangt. Folglich stellte der Notar das Zustandekommen des Auseinandersetzungsplan wirksam fest, sodass für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars kein Raum mehr besteht.
(Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff FamFG)
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars H… B… vom 29. September 2014 betreffend den unter der „UR.-Nr. 1257/2014 B“ beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird zurückgewisen.
(Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff FamFG)
Entscheidungsgründe:
Denn „die Vorschriften über das Verfahren …“ sind „… beachtet“ worden (§ 372 Abs. 2 FamFG). Darauf, „keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten“ zu haben, kann der Beteiligte zu 1. sich nicht berufen. Ausweislich der aktenkundigen Zustellnachweise sind dem Beteiligten die (jeweils inhaltlich nicht zu beanstandenden) Schreiben vom 24. Juli 2014 und 13. August 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden; das (inhaltlich ebenfalls nicht zu bemängelnde) Schreiben vom 01. September 2014 (nebst Anlagen) ist jedenfalls tatsächlich zugegangen (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG i. V. m. § 189 ZPO; vgl. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 15 Rz. 52 f.), wie der (zweifelsfrei und auch unwidersprochen) von der eigenen Hand des Beteiligten zu 1. stammende handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag belegt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. „alles (ungeöffnet) durch die Post an den Absender zurück“ hat gehen lassen (Einschub durch den Senat), stellt sich als eine zu seinen – des Beteiligten – Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendungen dar; Umstände, die geeignet wären, den Beteiligten insoweit zu entschuldigen, sind nicht dargetan (und erst Recht nicht glaubhaft gemacht) worden. Auch hätte der Beteiligte zu 4. – wäre ihm (wie tatsächlich nicht) der (zurückgeleitete) Umschlag, der die Ladung zu dem Termin am 28. August 2014 beinhaltet hatte, bzw. der darauf von dem Beteiligten zu 1. handschriftlich aufgebrachte Vermerk noch rechtzeitig vor dem Termin zur Kenntnis gelangt – keine Veranlassung gehabt, erneut eine Terminsverlegung vorzunehmen. Ein Sachverhalt, der ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte, war mittels des Vermerks nicht mitgeteilt (und noch weniger glaubhaft gemacht worden). Sein Ausbleiben im Termin hat der Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt hinreichend entschuldigt.
Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. zu erstatten (§ 84 FamFG).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 € (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).