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Urteil des OLG Koblenz vom 19.12.2013
Aktenzeichen: 2 U 1191/11
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch eines Erben gegenüber dem oder den Miterben verwirken kann.
Die Antwort des Gerichts ist differenziert. Soweit sich der Auskunftsanspruch auf Umstände der laufenden Verwaltung des Nachlasses bezieht, ohne dass der die Auskunft verlangende Erbe in der Vergangenheit entsprechende Auskunftsansprüche geltendgemacht hat, kann der Auskunftsanspruch verwirken. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Zeitablauf (hier ca. neun Jahre) und Umstände, die beim auskunftspflichtigen Miterben den Eindruck hervorrufen, dass der Erbe an Auskünften, Rechnungslegung usw. nicht interessiert ist.
Diese Verwirkung bezieht sich aber nicht auf unproblematisch nachvollziehbare Umstände, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bekannt waren, wie zum Beispiel Grundbucheintragungen, Kontostände usw..
(Auskunftsanspruch Erbe Verwirkung)
Tenor:
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 08.09.2011, Az. 16 O 34/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über sämtliche zum Nachlass des Herrn …, verst. am 25.2.1999, zum Todeszeitpunkt gehörenden Grundstücke sowie Bankkonten, letztgenannte unter Angabe des Tagessaldos vom 25.2.1999, zu erteilen. Im Übrigen wird die erststufige, auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte ist die Mutter des im Jahr 1966 geborenen Klägers. Ihr erster Ehemann (= Erblasser …[B]), der leibliche Vater des Klägers, verstarb 1969; ihr zweiter Ehemann (= Erblasser …[A]), der den Kläger 1991 adoptierte, verstarb am 25.2.1999. Aus der ersten Ehe der Beklagten entstammen neben dem Kläger eine Tochter, aus der zweiten Ehe eine weitere Tochter und ein Sohn. Beide Erblasser hinterließen keine letztwilligen Verfügungen, so dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge an der Erbengemeinschaft \”…[B]\” zu 1/4 und an der Erbengemeinschaft \”…[A]\” zu 1/6 beteiligt ist. Hinsichtlich beider Erbengemeinschaften sind bislang nur Teilerbauseinandersetzungen erfolgt.
Zu beiden Nachlässen gehören unter anderem Grundstücke, auf denen ursprünglich die Beklagte als Pächterin einen Campingplatz betrieben hat, der zwischenzeitlich durch notarielle Verträge vom 6.7.1992 sowie 15.12.2000 (Anl. K 6, 7; Bl. 62 ff., 82 ff. d.A.) an die Freizeitzentrum …[C] GmbH verpachtet ist. Der Erblasser …[A] war zudem (Mit-)Inhaber von Bankkonten im In- und Ausland, die erhebliche Kontostände aufwiesen.
Mit Schreiben vom 26.9.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Auskunft über den Bestand der beiden Nachlässe, über die in Bezug auf die Nachlässe geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie über den Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Die Beklagte machte in diversen Schreiben Angaben zu Nachlassgegenständen, ohne aber eine vollständige, zusammenhängende Auskunft zu erteilen.
Mit seiner letztlich auf Zustimmung zu Teilungsplänen für die Auseinandersetzung der beiden Erbengemeinschaften gerichteten Stufenklage hat der Kläger gegenüber der Beklagten vor dem Landgericht auf der ersten Stufe umfassende Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche hinsichtlich beider Nachlässe geltend gemacht. Die Beklagte habe die Nachlässe beider Erblasser vereinnahmt, die Geschäfte beider Erbengemeinschaften geführt und umfangreiche wirtschaftliche Dispositionen über Nachlassgegenstände und deren Nutzungen vorgenommen, so dass sie zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung verpflichtet sei. Eine Zustimmung zur Umschreibung von Oder-Konten der Eheleute …[A] auf die Beklagte habe er nicht erteilt. Die Auskunftspflicht der Beklagten erstrecke sich auch auf Grundstücke, die sie aus den so vereinnahmten Kontoguthaben sowie den aus der Bewirtschaftung des Campingplatzes erzielten Erlösen erworben habe. Die Vereinnahmung von Nachlassgegenständen und die Ziehung von Nutzungen durch die Beklagte habe er nur zeitweilig geduldet, da ihm von der Beklagten eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften nach Maßgabe der jeweiligen Erbquoten in Aussicht gestellt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Hinweis, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitergehende Auskünfte zustehe. Durch den notariellen Pachtvertrag vom 15.12.2000 seien die Pachteinnahmen ausschließlich ihr zugewiesen worden. Die Umschreibung der Oder-Konten sei ebenfalls einvernehmlich auf sie erfolgt. Spätere Grundstückserwerbe habe sie aus eigenen Mitteln bestritten. Diese Erwerbe habe zudem der Kläger für sie abgewickelt, so dass er insoweit umfassend informiert sei. Ohnehin sei er für sie jahrelang als Vermögensverwalter tätig gewesen, so dass er auf Auskünfte nicht angewiesen sei. Sämtliche Unterlagen seien im Besitz des Klägers, weshalb sich sein Anspruchsbegehren als rechtsmissbräuchlich darstelle.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, diese Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche insgesamt als unbegründet abgewiesen. Grundsätzlich habe die Beklagte dem Kläger zwar nach § 2028 BGB Auskunft zu erteilen. Dabei könne offen bleiben, ob sie diesen Anspruch durch die unstreitig erteilten Auskünfte bereits umfassend erfüllt habe, da sie jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger derartige Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. So habe der Kläger in Kenntnis sämtlicher Umstände erstmalig im Oktober 2008 Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung gefordert. Frühere Vorstöße seien jeweils nur auf eine Erbauseinandersetzung gerichtet gewesen, die er jeweils im Hinblick auf die finanzielle Lage der Familienunternehmen wieder zurückgestellt habe. Auskunfts- oder Rechenschaftslegungsansprüche seien in diesem Zusammenhang indes nicht geltend gemacht worden, so dass die Beklagte 39 bzw. 9 Jahre nach Eintritt der Erbfälle mit entsprechenden Forderungen nicht mehr habe rechnen müssen. Im Übrigen habe der Kläger die Beklagte jahrelang hinsichtlich der gesamten Erbschaftsgegenstände und der Führung der erbschaftlichen Geschäfte gewähren lassen und sei zudem durch die Beklagte quasi an der Nachlassverwaltung beteiligt worden, indem er verschiedene Pacht- und Kaufverträge für die Beklagte ausgehandelt habe. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie die konkrete Antragstellung der Parteien wird Bezug genommen.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher er beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Koblenz vom 8.9.2011 – Az. 16 O 34/10 – nach seinen Schlussanträgen 1. Instanz (Bl. 427 f. GA) sowie nach seinem weiteren Hilfsantrag 1. Instanz (Bl. 28 GA – eidesstattliche Versicherung) mit der Maßgabe zu erkennen, dass die Anträge nur hinsichtlich des Nachlasses des Herrn …[A], geb. am …1.1934, gest. am 25.2.1999, weiterverfolgt werden.
Die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche stünden ihm nicht nur aus § 2028 BGB, sondern – da die Beklagte zwar formal seine Miterbenstellung anerkenne, sich faktisch aber als Alleinbesitzerin geriere – auch aus § 2027 BGB sowie nach §§ 681, 666 BGB zu. Die Aberkennung seines Auskunftsanspruchs führe zu einer – das verfassungsrechtlich garantierte Erbschaftseigentum verletzenden – Aushöhlung des grundsätzlich unverjährbaren Auseinandersetzungsrechts und lasse seinen Auseinandersetzungsanspruch faktisch leerlaufen. Von ihm könne nämlich nicht einerseits für seinen – auch aus Sicht des Landgerichts noch bestehenden – Auseinandersetzungsanspruch ein detaillierter und alle Nachlassgegenstände erfassender Teilungsplan eingefordert werden, wenn ihm andererseits die Möglichkeit, im Wege eines Auskunftsverlangens sichere Erkenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses zu erlangen, verwehrt werde. Sein Auskunftsanspruch könne schon aus diesem Grund als reines \”Mittel zum Zweck\” für sein nie aufgegebenes Auseinandersetzungsbegehren nicht verwirkt sein, zumal sich bei der Beklagten aufgrund der regelmäßigen Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs auch in Bezug auf eine im Vorfeld geschuldete Auskunft kein schutzwürdiges Vertrauen habe entwickeln können. Es sei unbillig, denjenigen zu belohnen, der sich schneller den Erbschaftsbesitz einverleibt habe und nunmehr mit einer Auskunft über den Nachlassbestand \”mauere\”. Allein aus dem Umstand, dass Pachtverträge über die Grundstücke der Erbengemeinschaft, auf denen der Campingplatz betrieben wird, einvernehmlich nur auf die Beklagte als Verpächterin abgeschlossen worden seien, könne auch kein Verzicht auf seinen Auskunftsanspruch hergeleitet werden.
Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das landgerichtliche Teilurteil mit dem Hinweis, dass die erhobene Stufenklage bereits unzulässig sei, da insoweit nur (letztstufige) Zahlungsansprüche vorbereitet werden könnten. Zudem stehe dem Kläger als (Mit-)Erben ohnehin kein Auskunftsanspruch gegenüber ihr als Miterbin zu. Unabhängig davon, habe sie eventuell bestehende Auskunftsansprüche des Klägers jedenfalls erfüllt, zumal diesem ohnehin jegliches Auskunftsinteresse fehle, da er jahrelang faktisch die Geschäfte der Erbengemeinschaft geführt und damit an der Quelle aller Auskünfte gesessen habe. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger vor dem Anwaltsschreiben vom 26.9.2008 überhaupt eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verfolgt habe, seine diesbezüglichen Behauptungen seien unsubstantiiert.
Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, während sich die weitergehenden Ansprüche des Klägers dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt sehen.
1) Zu Recht hat das Landgericht die Stufenklage auch zur Herbeiführung einer Zustimmung zu Teilungsplänen als zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zulässigkeit von Stufenklagen nicht auf letztstufige Zahlungsansprüche. So spricht bereits der Wortlaut des § 254 ZPO von \”Herausgabe\”, wobei zu Recht hierunter in umfassender Weise solche Leistungsansprüche verstanden werden, für deren Bestimmung es erst noch einer vorherigen Auskunft bedarf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 2). Auch die Zustimmung zu einem auf Grundlage zuvor erteilter Auskünfte erst noch zu erstellenden Teilungsplan stellt eine solche Leistung dar, ohne dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bereits einer Klärung der – von der Beklagten ergänzend aufgeworfenen – Frage bedarf, ob der konkrete Nachlass sich als nicht teilungsfähig erweist.
2) Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die in Bezug auf den Nachlass \”…\” weiterverfolgten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche grundsätzlich nach §§ 2028, 2027 (bzw. 681, 666), 260 BGB zu.
Die Beklagte lebte bis zu dessen Tod mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft und schuldet schon aus diesem Grunde nach § 2028 Abs. 1 BGB Auskunft über die von ihr geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie ihre Kenntnisse über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Dieser Verpflichtung steht nicht entgegen, dass die Parteien Miterben sind, die untereinander regelmäßig keiner allgemeinen Auskunftspflicht unterworfen wären (vgl. BGH, FamRZ 1989, 377). Der Sinn und Zweck der Regelung des § 2028 BGB, einem schlechter informierten Erben den Zugriff auf die von ihm für die Geltendmachung seines Erbrechts benötigten Informationen zu ermöglichen, über die der Hausgenosse des Erblassers allein aufgrund seiner räumlichen Nähe zu diesem – zumindest potentiell – verfügt, greift nämlich auch im Verhältnis von Miterben. Auch für diese wird daher ausnahmsweise zur Behebung des bestehenden Informationsgefälles eine solche Auskunftspflicht begründet (vgl. bereits RGZ 81, 30). Dabei umfasst die Auskunftspflicht über den \”Verbleib\” der Erbschaftsgegenstände auch solche, die seit Eintritt des Erbfalls keine Zustandsveränderung erfahren haben, so dass der Anspruchsberechtigte umfassend über den Nachlassbestand in Kenntnis zu setzen ist.
Unabhängig davon schuldet die Beklagte auch aus dem Umstand heraus, dass sie den Nachlass des Erblassers \”…\” in Besitz genommen hat, entsprechende Auskunft und Rechenschaftslegung. Dabei kann offen bleiben, ob sie diesen Erbschaftsbesitz für sich selbst ausübt, was Ansprüche nach § 2027 BGB nach sich ziehen würde, oder den Nachlass für die Erbengemeinschaft in Besitz genommen hat, was zur Folge hätte, dass sie ihren Miterben nach §§ 681, 666 BGB entsprechend verpflichtet wäre.
Der Kläger kann dabei auch – wie von ihm in der Hauptsache beantragt – Auskunft an sich selbst verlangen, da er diese Auskunft benötigt, um den ihm persönlich zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB verfolgen zu können.
3) Dass die Beklagte auch durch ihre zahlreichen vorgerichtlichen Schreiben sowie ihre ergänzenden Angaben im Rahmen dieses Rechtsstreits ihrer bestehenden Auskunftspflicht nicht umfassend nachgekommen ist, hat sie selbst mit Schriftsatz vom 15.1.2013 verdeutlicht, indem sie klargestellt hat, dass neben den aktenkundigen Grundstücken noch weiterer, zum Nachlass zählender Grundbesitz vorhanden sei, und das angegebene Kontoguthaben sich auf das Oder-Konto bei der …[D]bank …[X] beschränkt habe, obwohl mindestens ein weiteres Bankkonto vorhanden gewesen sei. Weder die dem Kläger grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, als Miterbe Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können, noch das angebliche Fehlen von Unterlagen für ein weiteres – zwischenzeitlich auf die Beklagte umgeschriebenes – Oder-Konto befreien die Beklagte von ihrer Auskunftspflicht. Sein Einsichtnahmerecht kann der Kläger nämlich erst erfolgversprechend ausüben, wenn das ursprüngliche Informationsgefälle ausgeglichen ist und er Kenntnis darüber hat, bei welchem Grundbuch eine Einsichtnahme sich als sinnvoll erweist, während er – auch als Miterbe – für ein zwischenzeitlich auf einen anderen Berechtigten umgeschriebenes Konto von der kontoführenden Bank regelmäßig keine Auskünfte mehr erhalten wird.
Ob der Kläger im Rahmen seines – im konkreten Umfang ohnehin zwischen den Parteien streitigen – vorprozessualen Tätigwerdens als \”Vermögensverwalter\” der Beklagten tatsächlich umfassende Kenntnis von sämtlichen relevanten Vermögensgegenständen der Nachlassmasse erlangt hat, wird dieser erst auf Grundlage einer erlangten Auskunft beurteilen können, so dass selbst dann, wenn sein Engagement das von der Beklagten behauptete Ausmaß erreicht haben sollte, dies nicht ein Fortbestehen seines Auskunftsanspruchs hindert.
4) Den danach dem Kläger grundsätzlich zustehenden, umfassenden Ansprüchen auf Auskunft und Rechenschaftslegung kann die Beklagte aber in weiten Teilen erfolgreich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Dabei schließt sich der Senat hinsichtlich des zeitlichen Moments einer Verwirkung der Auffassung des Landgerichts an. Für den am 25.2.1999 eingetretenen Erbfall \”…[A]\” bildet das Anwaltsschreiben vom 26.9.2008 den ersten greifbaren Anknüpfungspunkt dafür, dass sich der Kläger nunmehr auf die bereits nahezu 10 Jahre vorher begründete Auskunftspflicht der Beklagten berufen wolle. Dieser erhebliche Zeitablauf war geeignet, bei der Beklagten den Eindruck entstehen zu lassen, dass sie ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht mehr werde Folge leisten müssen.
Dabei ist zwischen dem eigentlichen Auseinandersetzungsanspruch des Klägers, der ihm seinen auch grundrechtlich verbrieften Eigentumsanteil an dem Nachlass sichert, und dem Auskunftsanspruch als eventueller Vorbereitungsmaßnahme dieser Auseinandersetzung zu differenzieren. Während die Beklagte dem erstgenannten weiterhin ausgesetzt ist und insoweit auch nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren nicht davon ausgehen durfte, dass sie sich das hinterlassene Vermögen des Erblassers … insgesamt dauerhaft rechtlich einverleiben dürfe, setzt eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs vor allem ein noch vorhandenes Erinnerungsvermögen voraus. Dieses Erinnerungsvermögen ist durch eine erhebliche Vergänglichkeit geprägt, die es mit fortschreitendem Zeitablauf als zunehmend rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, wenn sich der Berechtigte nach Jahren der Tatenlosigkeit auf den ihm grundsätzlich noch zustehenden Auskunftsanspruch beruft.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass es einem Miterben ohne entsprechende Auskunft unter Umstände bis an die Grenze der faktischen Unmöglichkeit erschwert sein kann, seinen fortbestehenden Auseinandersetzungsanspruch durchzusetzen. Dieser dann möglicherweise faktisch eintretende Eigentumsverlust ist indes auch im verfassungsrechtlichen Lichte hinzunehmen, wenn er letztlich durch das eigene, bewusste Verhalten des Anspruchsberechtigten veranlasst worden ist.
Dabei bedarf es hier keiner Klärung, inwieweit der Kläger für den Nachlass \”…[B]\” schon 1987 eine Auseinandersetzung gefordert haben will, was dann in seine Adoption durch den Erblasser …[A] gemündet habe, da er zumindest für den in der Berufungsinstanz noch einzig relevanten Nachlass \”…[A]\” nicht konkret dargelegt hat, welche Maßnahmen er vor dem Anwaltsschreiben vom 26.9.2008 vorgenommen haben will, um die bevorstehende Geltendmachung seiner Ansprüche zu verdeutlichen. Die Teilerbauseinandersetzung durch Übertragung von Grundstücken auf ihn am 31.7.2002 bei zeitgleicher Übertragung eines Grundstücks an seine Halbschwester genügt insoweit nicht, da bereits unklar bleibt, ob diese Vorgehensweise überhaupt auf seine Initiative hin erfolgt ist oder – beispielsweise – von der Beklagten aus Gerechtigkeitsgründen veranlasst wurde, um nicht nur die aktuell einen Bauplatz benötigende Halbschwester zu bedenken.
Im Hinblick auf eine Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist daher von einer den Zeitraum von Februar 1999 bis September 2008 umfassenden Untätigkeit des Klägers auszugehen. Nach diesem erheblichen Zeitablauf (entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist allein dieser von ihm hingenommene Zeitablauf Anknüpfungspunkt für eine mögliche Verwirkung und nicht eine besonders schnelle Einverleibung des Erbschaftsbesitzes durch die Beklagte), musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, ihrer Auskunftspflicht nachkommen zu müssen und durfte berechtigterweise auf eine noch rückblickend nachvollziehbare Trennung ihres eigenen Vermögens von dem \”einverleibten\” Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes ebenso verzichten wie auf eine geordnete \”Buchführung\” hinsichtlich der erbschaftlichen Geschäfte und des Verbleibs der Nachlassgegenstände. Gerade unter engen Verwandten wäre es nämlich unzumutbar, den anderen dauerhaft mit einer sauberen und im einzelnen nachvollziehbaren Trennung der beiden ursprünglichen Vermögensmassen (Eigenvermögen der Beklagten einerseits sowie Nachlass \”…\” andererseits) zu belasten, nur damit dieser auch nach Jahren noch seiner Auskunftspflicht Folge leisten kann. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte hier nicht nur in zeitlicher Hinsicht auf eine eingetretene Verwirkung berufen, sondern es ist auch das erforderliche Umstandsmoment zu bejahen.
Dieser Verwirkungseinwand erfasst allerdings nicht die gesamte Auskunftspflicht der Beklagten, sondern bleibt auf jene Teile des Nachlasses beschränkt, hinsichtlich derer eine solche Vermischung mit dem Eigenvermögen der Beklagten eingetreten ist, dass nachträglich das rechtliche Schicksal einzelner ursprünglich zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstände nicht mehr nachvollzogen werden kann. Die gilt insbesondere für solche Nachlassgegenstände, die die Beklagte in ihren laufenden Haushalt integriert hat und deren Herkunft und/oder Verbleib zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vernünftigerweise nicht mehr aufklärbar gewesen war. Anders ist die Rechtslage indes für jene \”echten\” Vermögensgegenstände (= Grundbesitz, Kontoguthaben), deren rechtliches Schicksal auch nach Jahren noch ohne besondere Schwierigkeiten rekonstruierbar ist. Auch nach Ablauf von 10 Jahren kann von der Beklagten weiterhin erwartet werden, dass sie sich dem Grunde nach an die damals zum Nachlass zählenden Grundstücke und Konten erinnert. Diese – und sei sie auch nur rudimentäre – Erinnerung genügt dann aber, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei dem zuständigen Grundbuchamt oder der kontoführenden Bank die weitergehenden, für eine Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigten Informationen zu verschaffen.
Dies gilt hinsichtlich der Kontoguthaben jedoch nur im Hinblick auf die – auch nach Jahren noch relativ einfach rekonstruierbaren – Todestagsalden. Nachdem die (ursprünglichen Oder-)Konten auf die Beklagte umgeschrieben worden waren, trat hinsichtlich der dortigen laufenden Salden nämlich eine immer unübersehbarere Vermischung mit dem eigenen Vermögen der Beklagten ein, so dass spätere Kontosalden wie auch eventuelle aus den Kontoguthaben finanzierte \”Surrogate\” nicht mehr einer konkreten Herkunft der Finanzierungsmittel zugeordnet werden können. Insoweit durfte die Beklagte aber – selbst wenn die Umschreibung der Konten keine einvernehmliche Teilerbauseinandersetzung dargestellt haben sollte, sondern nur aus schlichten Praktikabilitätsgründen erfolgt ist – in Anbetracht der Kenntnis sämtlicher Miterben von dieser Umschreibung, deren langjähriger Duldung und des sich aufdrängenden Umstandes einer laufenden Vermischung darauf vertrauen, dass sie für aus diesem \”Mischvermögen\” finanzierte Vermögensumschichtungen nicht Jahre später einen eventuellen Surrogatscharakter werde darlegen müssen.
Entsprechendes gilt auch für die von der Beklagten aus der Verpachtung des Campingplatzes erzielten Einnahmen. Diese sind im Einvernehmen mit sämtlichen Miterben laufend ausschließlich der Beklagten – als nach dem Vertrag alleiniger Verpächterin des Campingplatzes – zugewiesen worden und wurden von dieser auf einem ihrer Konten verbucht. Hierdurch trat auch an den Pachteinnahmen eben jene \”Vermischung\” mit dem Eigenvermögen der Beklagten ein, die nachträglich einen Nachweis des konkreten Verbleibs als weitgehend ausgeschlossen erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass dem Kläger als Vertragsbeteiligten die notarielle Urkunde vorliegt, aus welcher sich der jährliche Zahlbetrag ergibt bzw. dessen zwischenzeitliche – über die vereinbarte Wertsicherungsklausel gesicherten – Anpassungen an den Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte ermitteln lassen. Eine diesbezügliche Auskunftspflicht kann danach schon unter Verwirkungsgesichtspunkten nicht mehr bestehen, so dass es einer abschließenden Klärung der Frage, ob in der einvernehmlichen Zuweisung der Pachtzinsen an die Beklagte – wofür nach dem notariellen Pachtvertrag, an welchem sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft beteiligt worden sind, obwohl nur die Beklagte als Verpächterin agierte, viel spricht – eine Teilerbauseinadersetzung zu sehen ist, nicht bedarf.
Zusammenfassend kann danach festgehalten werden, dass die Beklagte Auskunft und Rechenschaft über (potentiell) erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen nicht mehr schuldet, sondern nur noch ein auf den Todestag des Erblassers aufgestelltes und auf Grundstücke und Bankkonten beschränktes Bestandsverzeichnis.
5) Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da erst nach Abschluss der Leistungsstufe eine einheitliche Kostenentscheidung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 5) möglich sein wird.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Auskunftskosten der Beklagten.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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