Der Erblasser kann die Erbeneinsetzung von der Unterbringung von Tieren durch den Erben abhängig machen

Beschluss des AG Lüdinghausen vom 19.08.2015

Aktenzeichen: 27 VI 230/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.

(Erbeinsetzung Bedingung Tierunterbringung)

Tenor:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

(Erbeinsetzung Bedingung Tierunterbringung)

Entscheidungsgründe:

Die antragstellende gemeinnützige Privatstiftung wurde in dem persönlich errichteten Testament der Erblasserin von dieser wie folgt zur Erbin eingesetzt (Schreibfehler wurden nachfolgend übernommen):

\”Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das (__) unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (A, B, C, D) auf einem Anwesen von (__) ihr Leben weiterführen können.\”

Nach dem Tode der Erblasserin war festzustellen, dass der Hund Z. durch einen so genannten \”Schutzvertrag\” bei einer anderen Organisation untergekommen war. Die drei weiteren Tiere, bei denen es sich um Katzen handelte, waren von einer Familie in Olfen übernommen worden, so dass sich die genannte Privatstiftung trotz Aufnahmemöglichkeit dazu entschloss, nicht die Tiere zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der antragstellenden Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen.
Gleichwohl hat die Stiftung anschließend den im Tenor genannten Antrag gestellt. Dieser war zurückzuweisen, da die Stiftung nicht Erbin der Erblasserin geworden ist. Die Erbeinsetzung war – worauf das Gericht bereits hingewiesen hat – bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der oben wiedergegebenen Klausel eine aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist handelt. Jedenfalls sollte die Erbenstellung der Stiftung dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung kümmert, was sie gerade nicht getan hat. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere sich ausgeschlossen, da die Tiere anderweitig aufgenommen werden konnten.
Dementsprechend war der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
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(Erbeinsetzung Bedingung Tierunterbringung)