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Beschluss des OLG Hamm vom 24.06.2014
Aktenzeichen: I-15 W 208/14
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Mit der Reform der Notarkosten ist die kostenmäßige Privilegierung für die Beantragung eines Erbscheins, der ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung beantragt wird, entfallen. Vielmehr fallen nunmehr auch bei Beantragung eines solchen Erbscheins in Notarkosten auf der Grundlage des unbeschränkten Geschäftswerts an.
(Erbschein Grundbuch Kosten)
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 84 Abs. 1 GNotKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die erste Voraussetzung ist hier gegeben, die zweite hingegen nicht. In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.06.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG, wenn sie diese Vorschrift für ihre gegenteilige Ansicht heranzieht. Die Vorschrift lautet:
„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht.“
Diese Regelung entspricht nicht § 107 Abs. 3 KostO, sondern § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO. Sie bezieht sich nämlich auf die Erteilung eines auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB, der beantragt werden kann, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. So steht es auch in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11.11.2011 (S. 235 und 236):
„§ 40 Absatz 3 (GNotKG-E) entspricht § 107 Absatz 2 Satz 3 KostO. Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Rpfleger 1997, 320). Gleichwohl soll vermieden werden, dass der gegenständlich beschränkte Erbschein teurer wird als ein Vollrechtserbschein. (…)
Eine Übernahme der besonderen Vorschriften für einen Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke verwendet werden soll (§ 107 Absatz 3 und 4 sowie § 107a KostO), sieht der Entwurf nicht vor. Zwar besteht ein öffentliches Interesse, über einen Gebührenanreiz auf eine zeitnahe Berichtigung der Grundbücher im Erbfall hinzuwirken. Dem wird jedoch bereits durch die Privilegierung der Grundbuchberichtigung in Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 14110 GNotKG-E Rechnung getragen. Die nicht übernommenen Regelungen sind missbrauchsanfällig. Ihre Streichung trägt erheblich zur Vereinfachung des Kostenrechts bei.“
Entsprechend diesem Entwurf ist § 40 GNotKG in dem Gesetz vom 23.7.2013, das ab dem 01.08.2013 gültig ist, gefasst worden.
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