Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Die Rücknahme einer Erbscheinsbeschwerde kann zur Verpflichtung führen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen
Beschluss des OLG Hamm vom 03.09.2015
Aktenzeichen: 10 W 161/14
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
(Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten)
Tenor:
1) Nach Rücknahme der Beschwerde hat die Beteiligte zu 3) die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 2) und 4) zu tragen.
2) Der Geschäftswert wird auf 7.000.000,00 € festgesetzt.
(Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten)
Entscheidungsgründe:
1. Nach Rücknahme der Beschwerde waren der Beteiligten zu 3) als Beschwerdeführerin gem. § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung, dass bei Rechtsmittelrücknahme ein erfolgloses Rechtsmittel im Sinne des § 84 FamFG vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 688 m. w. N.). Eine Kostenentscheidung ist auch veranlasst, da jedenfalls auf Seiten der Beteiligten zu 1) und 2) außergerichtliche Kosten in Form von Rechtsanwaltskosten angefallen sind.
Bei der Rücknahme eines Rechtsmittels entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten dadurch erwachsenen Kosten erstattet (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 84 Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer es gerechtfertigt wäre, vorliegend von dieser im Regelfall vorgesehenen Kostenfolge abzuweichen, liegen nicht vor.
Zunächst ist aufgrund des Inhalts des von den Beteiligten nicht beanstandeten Gutachtens des Sachverständigen E vom 28.06.2015 davon auszugehen, dass eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 15.06.2004 nicht festzustellen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wäre daher auch ohne Rechtsmittelrücknahme aller Voraussicht nach erfolglos geblieben.
Besondere Umstände ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Umstand, dass das Nachlassgericht kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin eingeholt hat und deshalb begründeter Anlass zur Einlegung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin bestanden habe.
Nach § 2358 Abs.1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dem korrespondierend regelt § 26 FamFG in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Dabei bestimmt das Gericht den Umfang der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Ermittlungen so weit auszudehnen sind, wie es die Sachlage erfordert. Die richterliche Aufklärungspflicht ist dann verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 27 FamFG verpflichtet sind, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (OLG Karlsruhe, ErbR 2015, 456 und Beschluss vom 10.06.2015, 11 Wx 33/15; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 124 und ErbR 2015, 451).
Danach war die Entscheidung des Nachlassgerichts, nach Aktenlage über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zu entscheiden, nicht verfahrensfehlerhaft. Soweit sich aus dem Inhalt der Akte und insbesondere aus dem Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte Anhaltspunkte für eine Prüfung der Testierfähigkeit der Erblasserin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 15.06.2004 ergaben, hat das Nachlassgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und plausibel dargetan, warum diese Umstände keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin begründen und deshalb keine weiteren Ermittlungen erforderlich machen.
Darüber hinaus sind konkrete Tatsachen, durch die Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin hätten begründet werden können, von den Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht nicht vorgetragen worden.
Der Beteiligte zu 2) hat insoweit im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.01.2014 lediglich pauschal vortragen lassen, aus der Nachlassakte und der Betreuungsakte ließen sich \”vereinzelt Anknüpfungstatsachen entnehmen, wonach die Erblasserin bei Errichtung des in Rede stehenden jüngsten Testaments testierunfähig gewesen sein könnte\”. Nachfolgend wurde lediglich angefragt, ob das Nachlassgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage beabsichtige.
Dagegen hat der Beteiligte zu 1) in Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.02.2014 und 30.04.2014 umfangreiche Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung der Testierfähigkeit in § 2229 Abs. 4 BGB zu stützen.
Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar Informationen angefordert und um ihre Beteiligung an dem Erbscheinsverfahren im Hinblick auf das sie begünstigende frühere Testament der Erblasserin gebeten. Inhaltlich hat sich die Beschwerdeführerin an dem Erbscheinsverfahren in erster Instanz jedoch nicht beteiligt, insbesondere hat sie keine Tatsachen in Bezug auf eine mögliche Testierunfähigkeit der Erblasserin vorgetragen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichts, kein Sachverständigengutachten zu der Frage der Testierfähigkeit einzuholen, hält sich damit noch im Rahmen des Ermessensspielraums. Insbesondere ergibt sich eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Nachlassgericht nicht allein aus dem Umstand, dass der Senat im Rahmen des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens nach § 26 FamFG und nach dem Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit für erforderlich erachtet hat.
Dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung eines Beteiligten nach § 27 FamFG kostenrechtlich nachteilige Folgen auslösen kann, ergibt sich zudem aus der Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn dieser durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten erheblich verzögert hat.
Dabei kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 81 Abs.2 Nr. 4 FamFG im vorliegenden Fall erfüllt sind, da der fehlende Tatsachenvortrag insbesondere auch der Beteiligten zu 3) unter Berücksichtigung des Akteninhalts dem Nachlassgericht jedenfalls keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen gegeben hat.
2. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens nach dem Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet, und den Angaben der Erblasserin zum Nachlasswert bei Hinterlegung des Testaments.
(Erbscheinsbeschwerde Rücknahme Kosten)