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Beschluss des OLG Stuttgart vom 08.08.2012
Aktenzeichen: 19 W 35/12
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reicht es nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet.
Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26.06.2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.07.2012 – Az. 1 O 111/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 50.000,00 €
Entscheidungsgründe:
I. Zur Sicherung ihrer behaupteten Erbansprüche beantragte die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes und in dessen Vollziehung die Eintragung von Veräußerungsverboten zu Lasten zweier Grundstücke des Antragsgegners.
Das Landgericht wies das Gesuch wegen fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes zurück.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Reduzierung der Nachlasskonten bei der Postbank durch den Antragsgegner stellten einen Arrestgrund in der Form des Beiseiteschaffens dar. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung vor.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch in Höhe von 67.000,00 € als glaubhaft gemacht ansieht, erinnert die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen zu Recht nichts.
2. Keinen Bedenken begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch im Hinblick darauf, dass ein Arrestgrund weder als schlüssig dargelegt noch als glaubhaft gemacht erachtet wird.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen und im Nichtabhilfe-beschluss verwiesen, denen das Gericht folgt.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
a) Die Nichterfüllung der nach dem Erbteilungsvertrag vom Juni 2011 fälligen Zahlung stellt zwar ein vertragswidriges Verhalten, jedoch keinen Arrestgrund dar (vgl. Münchener Kommentar-Drescher, ZPO, 2007, § 917 Rz. 6). Gleiches gilt von einer etwa beabsichtigten Wohnungsveräußerung (Münchner Kommentar-Drescher a.a.O. § 917 Rz. 5).
b) Auch die behauptete unrichtige oder unvollständige Erstellung eines Nachlass-verzeichnisses stellt keine Gefährdungshandlung im Sinne von § 917 ZPO dar.
Die Reduzierung der Postbankkonten vermag schon deshalb keinen Arrestgrund zu bilden, weil die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst ausführt, dass u.a. das Restguthaben in Höhe von 17.433,33 € vom Postbankkonto mit der Nr. 2899426963 „centgenau“ auf das Postgirokonto der Erblasserin eingezahlt worden sei und dass es sich dabei nach Vortrag des Antragsgegners um Geld von ML… gehandelt haben soll. Hierfür gebe es nach dem Vortrag des Antragsgegners Belege. Das Nichtbestehen von Einreden und Einwendungen ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin äußert lediglich die „Vermutung“ und den „Verdacht“, dass der Antragsgegner Geld für sich behalten will.
3. Mangels Darlegung eines Verfügungsgrundes liegen auch die Voraussetzungen für ein Veräußerungsverbot gemäß § 938 ZPO nicht vor.
Die Anordnung eines Arrestes gegen Sicherheitsleistung gemäß § 921 ZPO scheitert schon an der fehlenden Darlegung des Arrestgrundes. Denn nach § 921 ZPO wird nur die fehlende Glaubhaftmachung, nicht aber die Darlegung eines Arrestgrundes durch die Sicherheitsleistung ersetzt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.