Urteil des OLG Köln vom 05.02.2015

Aktenzeichen: 7 U 115/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute sich wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass der länger lebende Ehepartner wieder heiratet, war die Nacherbschaft zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute angeordnet.
Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Eine der Töchter machte gegenüber der Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend. Es wurde Stufenklage erhoben. Die Stufenklage wurde in der 1. und 2. Instanz zurückgewiesen.
Die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt klar, dass der Nacherbe vom Vorerben nur dann die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verlangen kann, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Pflichtteilsberechtigter ist nur derjenige, der nicht Erbe geworden ist. Damit steht die Nacherbschaft dem Pflichtteilsrecht entgegen. Will der Nacherbe somit Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend machen, muss er gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft zuvor ausschlagen.

(Nacherbe Pflichtteil Erbausschlagung)

Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 02.07.2014 – 8 O 504/13 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4) Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5) Die Revision wird zugelassen.

(Nacherbe Pflichtteil Erbausschlagung)

Entscheidungsgründe:

I. Gründe
Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und aus der Ehe derselben mit dem Erblasser, H, hervorgegangen. Der Erblasser ist am 17.10.2010 in B verstorben.
Die Beklagte errichtete gemeinsam mit dem Erblasser ein Ehegattentestament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es dort wörtlich:
\”Sollte einer der Ehepartner sterben, kann der andere der oben genannten Ehepartner bei Wiederheirat den gesamten Nachlaß nur an die zwei Kinder aus erster Ehe vererben.
Beantragt einer der Erbberechtigten vor Ableben des letzten Erblassers sein Pflichtteil, so hat dieser keine weiteren Ansprüche mehr an dem Erbe des zuletzt Lebenden.\” (Bl. 7 d.A.)
Am 19.01.2011 erteilte das zuständige Amtsgericht Eschweiler der Beklagten einen Alleinerbschein als befreite Vorerbin, in dem auch der Eintritt der Nacherbfolge im Falle ihrer Wiederverheiratung aufgeführt ist. Die Klägerin machte durch Schreiben vom 26.08.2013 gegenüber der Beklagten ihren Pflichtteil geltend und forderte diese gleichzeitig unter Fristsetzung auf den 16.09.2013 dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers in notarieller Form zu geben. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2013 abgelehnt.
Im Wege der Stufenklage macht die Klägerin aus Anlass des Todes ihres Vaters die ihr – nach ihrer Ansicht – auch ohne Ausschlagung zustehenden Ansprüche einer Pflichtteilsberechtigten geltend und führt hierzu wesentlich an, sie sei als kraft Testament nur bedingt eingesetzte Nacherbin enterbt. Daraus folgend sei sie berechtigt, auch Auskünfte über Zuwendungen des Erblassers zu erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin in notarieller Form Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 17.10.2010 in B verstorbenen H, wobei der Wert der im Nachlass vorhandenen Sachwerte, insbesondere die Immobilien durch sachverständige Schätzung zu bewerten sind;
b) über alle Schenkungen (einschließlich gemischter Schenkungen und ehebezogener Zuwendungen) des am 17.10.2010 in B verstorbenen H an die Beklagte während ihrer Ehe und an Dritte während der letzten zehn Jahre vor dessen Tod;
2. ggf. den Wert der nach Ziffer 1 beauskunfteten Schenkungen zu ermitteln;
3. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Ziffer 1. und 2. erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern;
4. einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat wesentlich unter Verweis auf die fehlende Ausschlagung der angeordneten Nacherbschaft beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 02.07.2014, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei als aufschiebend bedingte Nacherbin nicht von der Erbfolge ausgeschlossen; ein Pflichtteilsanspruch besteht zurzeit nicht, da die Klägerin das Nacherbe nicht ausgeschlagen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihr als bedingte Nacherbin auch ohne Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch zustehe.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichtes Aachen – 8 O 504/13 – die Beklagte entsprechend den Schlussanträgen der 1. Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte, die zwecks Erfüllung des hier nicht in Rede stehenden Anspruches der Klägerin aus § 2121 BGB am 17.09.2014 ein dieser übermitteltes Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände angefertigt hat (Notar Dr. C UR-Nr. 1xxx/2014), ist der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten, und zwar weiterhin mit der Ansicht, der Klägerin stehe ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB nicht zu, da diese Nacherbin sei und ihr als solche ein Pflichtteilsrecht nur dann zustehe, wenn sie das Erbe ausschlage.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbingens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Stufenklage insgesamt abgewiesen.
Dem Streit der Parteien liegt das wechselseitige, privatschriftliche Ehegattentestament vom 10.08.1994 des am 17.10.2010 in B verstorbenen H und der Beklagten zugrunde (Bl. 7 GA).
Festzuhalten ist, dass sich durch dieses Testament die Eheleute wechselseitig im Wege der Vollerbfolge eingesetzt, also nicht die sogenannte Trennungslösung gewählt haben (vgl. Palandt BGB 74. Aufl. 2015 Bearbeiter Weidlich § 2269 Rdnr. 2). Dieses Verständnis findet in der Wiederverheiratungsklausel seine Stütze, in der die Rede davon ist, dass der \”gesamte\” Nachlass im Falle der Wiederheirat (nur) an die Kinder vererbt werden kann. Im Berufungsrechtszug geht des weiteren jetzt auch die Klägerin, wie schon immer die Beklagte, davon aus, dass eine Erbeinsetzung der Kinder im Wege der Schlusserbfolge als Ersatzerben für den Fall des Vorversterbens testiert war. Bezogen auf die Pflichtteilsstrafklausel ist das nunmehrige übereinstimmende Verständnis zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder auch naheliegender. Zwar ist zu konstatieren, dass eine ausdrückliche Einsetzung der Kinder als Schlusserben im Testament fehlt. Wohl ist im Testament nicht nur eine Wiederverheiratungsklausel (vgl. Palandt aaO § 2269 Rdnr. 16), sondern eine Pflichtteilsstrafklausel formuliert. Eine solche gegen die pflichtteilsberechtigten gemeinschaftlichen Kinder gerichtete Sanktionsklausel kann nach den Umständen bei fehlender ausdrücklicher Formulierung im Übrigen als bindende Schlusserbeneinsetzung auszulegen sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.01.2014 3 WX 64/13 zitiert nach juris Rdnr. 25). Letztlich ist dies für die hier entscheidende Rechtsfrage ohne Belang. Denn auch im Falle fehlender Schlusserbeneinsetzung kann ausgehend vom unstrittigen Verständnis, wonach wechselseitig zwischen den testierenden Eheleuten nur eine wechselseitige Vollerbfolge gewollt gewesen ist, die Wiederverheiratung nur als auflösende Bedingung der Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten verbunden mit seiner aufschiebend bedingten Vorerbschaft bzw. mit der aufschiebend bedingten Nacherbenschaft der Kinder (so BGHZ 96, 198 ff.) gemeint gewesen sein.
Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ist aber ein Pflichtteilsanspruch, den die Klägerin hier im Wege der Stufenklage geltend gemacht hat, nur dann gegeben, wenn der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Im Rahmen des hier im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich auf die grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung ankommt, nicht aber auf einen Pflichtteilsanspruch (vgl. so schon BGH Urteil vom 01.10.1958 – V ZR 53/58 – NJW 1958,1964 ff). Voraussetzung eines Auskunftsanspruches gemäß § 2314 BGB ist jedoch, dass der Auskunftssuchende nicht \”Erbe\” ist. Grundsätzlich ist der Nacherbe Erbe im Sinne des § 2314 BGB, das heißt, er hat keinen Auskunftsanspruch, und zwar auch dann nicht, wenn seine Nacherbenstellung auflösend bedingt ist (vgl. BGH Urteil vom 04.12.1980 IVa ZR 46/80). Für den Fall einer aufschiebend bedingten Nacherbenschaft besteht aber die Besonderheit, dass strittig ist, ob der aufschiebend bedingte Nacherbe infolge der Beschränkung durch die Bedingung den Pflichtteilsanspruch ohne Weiteres geltend machen darf (so u.a.: Palandt/Weilich aaO. § 2306 Rn. 4; Erman BGB 14. Aufl. 2014, Bearbeiter A.Röthel § 2306 Rdnr. 6; Bamberger/Roth BGB, 3. Aufl. 2012, Bearbeiter J.Mayer § 2306 Rdnr. 13; BGB-RGRK, 12. Aufl. 1975, Bearbeiter Johannsen, § 2306 Rn. 9; Münchener Kommentar BGB, 3. Auf. 1997, Bearbeiter Frank § 2306 Rdnr. 7; Schlitt NJW 1992, 28ff, 29; Lange/Kuchinke Erbrecht, 5. Aufl. 2001, § 37 Fn. 84; Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl, 2013, Bearbeiter J.Mayer § 3 Rn. 46 ; auch Bestelmeyer Rpfleger 2007, 1 ff.) oder ob es auch hier im Hinblick auf § 2306 Abs. 2 BGB der Ausschlagung des bedingten Nacherbes bedarf, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen (so z.B. Staudinger BGB, Neubearbeitung 2006, Bearbeiter Ulrich Haas, § 2306 Rn. 17 ff.; Münchner Kommentar BGB, 6. Aufl.2013, Bearbeiter Lange § 2318 Rn. 10 unter Aufgabe der von Frank in der 3. Aufl. vertretenen gegenteiligen Ansicht; Soergel BGB, 13. Aufl. 2002, Bearbeiter Dieckmann § 2306 Rdnr. 6; Burandt/Rojahn Erbrecht, 2. Aufl. 2014 § 2306 BGB Rdnr. 25; Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011, Bearbeiter Riedel, § 2306 Rn. 11). Hieraus muss jedoch nach Auffassung des Senates folgen, dass im Falle einer aufschiebend bedingten Nacherbenschaft für das Bestehen des Auskunftsanspruches auch auf die Frage abzustellen ist, ob zur Geltendmachung des Auskunftsanspruches die Ausschlagung der aufschiebend bedingten Nacherbenschaft Anspruchsvoraussetzung ist. Dies muss erst recht für den Fall gelten, in dem – wie vorliegend – der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht wird. Denn es entspricht, worauf auch das Landgericht abstellt, allgemeiner Meinung, dass, auch wenn bei der Stufenklage grundsätzlich sukzessive über jede Stufe zu verhandeln ist, die Klage ganz, d.h. auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen werden kann, wenn die Gründe der Unbegründetheit den Hauptanspruch erfassen (vgl. hierzu beispielsweise Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. 2014, Bearbeiter Reichholt § 254 Rn. 5 und 6).
Die Klägerin hat hier jedoch die angeordnete Nacherbenschaft nicht ausgeschlagen, so dass in Hinblick auf § 2306 Abs. 2 BGB der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht besteht. Maßgeblich hierfür ist, dass auf die vorliegende Fallkonstellation § 2306 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht.
In § 2306 Abs. 2 BGB heißt es nämlich, dass die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe einer Beschränkung der Erbeinsetzung gleichsteht. Da die Vorschrift des § 2306 Abs. 2 BGB uneingeschränkt formuliert ist, spricht schon der Wortlaut dafür, dass nicht nur die in diesem Zusammenhang unstrittigen Fälle einer befristeten Nacherbeneinsetzung (Vgl. MüKoBGB/Lange BGB, 6. Aufl. § 2306 Rdnr. 10; Bamberger/Roth aaO. Bearbeiter J.Mayer § 2306 Rdnr. 13), sondern auch die Fälle der aufschiebend bedingten Nacherbschaft der \”Gleichstellung\” im Sinne des § 2306 Abs. 2 BGB unterfallen. Soweit demgegenüber angeführt wird, durch die Erbeinsetzung als bedingter Nacherbe sei dieser in Hinblick auf die Ungewissheit des Eintritts nicht zum Erbe im Sinne des § 2306 Abs. 1 BGB berufen, so stellt sich dies nach Auffassung des Senates als nicht tragfähig dar, da der Gesetzgeber die Nacherbeneinsetzung in § 2306 Abs. 2 BGB ausdrücklich nur der Beschränkung der Nacherbeneinsetzung \”gleichstellt\”, letztlich also mit dem Mittel einer Fiktion arbeitet (so überzeugend Bestelmeyer Rpfleger 2007, 1 ff, 5). Denkbar ist aber, den Anwendungsbereich einer weitgefassten Norm im Wege der teleologischen Reduktion zu beschränken, also eine Norm auf Sachverhalte, die unter ihren Wortlaut fallen, vom Normzweck aber nicht erfasst werden, nicht anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. Palandt aaO. Bearbeiter: Sprau, Einleitung Rdnr. 49). Angesichts des Umstandes, dass schon seit In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches umstritten war, ob die Vorschrift des § 2306 Abs. 2 BGB auf die bedingte Einsetzung des Nacherben anwendbar ist (vgl. auch hierzu Bestelmeyer Rpfleger 2007, 1ff.), spricht jedenfalls nach der Erbrechtsreform 2009 nichts für die Annahme einer solchen planwidrigen Regelungslücke. Denn, ohne den Fall einer aufschiebend bedingten Nacherbschaft, die bekanntermaßen den Hauptregelungsinhalt gebräuchlicher Wiederverheiratungsklauseln darstellt, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 2306 Abs. 2 BGB herauszunehmen, hat der Gesetzgeber die bis dahin in Satz 2 des § 2306 Abs. 1 BGB bestehende Regelung, das Erfordernis der Ausschlagung davon abhängig zu machen, ob das Erbteil größenmäßig den Pflichtteil übersteigt, in ein Wahlrecht abgeändert: Aus Gründen der Vereinfachung und erhöhter Rechtsicherheit hängt die Geltendmachung des Pflichtteils ohne Rücksicht auf die wertmäßigen Relationen allein von der Ausschlagung des Erbteiles ab (vgl. Palandt BGB 69. Aufl. 2010 Bearbeiter Edenhofer § 2306 Rdnr. 1 und 2).
Unabhängig von dieser Erwägung gebietet aber auch nicht Sinn und Zweck der Norm die von der Gegenmeinung befürwortete Einschränkung der Anwendung des § 2306 BGB. Denn die von dieser Meinung angeführten Unterschiede weisen nicht einen solchen Grad auf, der eine unterschiedliche Handhabung rechtfertigen könnte.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerte durch die Regelung des § 2306 BGB jedenfalls nach dem nach der Erbrechtsreform gewählten Regelungsinhalt auch in den unstrittigen Regelfällen durch das Erfordernis der Ausschlagung Entscheidungsunsicherheiten unterworfen ist (vgl. Erman-Röthel BGB 14. Aufl. Rdnr. 1). Das von der Gegenmeinung angeführte Argument, in Hinblick auf die Ungewissheit des Bedingungseintrittes sei der bedingt eingesetzte Nacherbe nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, ist angesichts dessen schon nicht als stichhaltig anzusehen, da eine entsprechende Rückversicherungsstellung (so Soergel-Dieckmann BGB 13. Auf. 2012 § 2306 Rdnr. 6) für den \”Normalfall\” durch den Wahlzwang des § 2306 Abs. 1 und 2 BGB eben nicht gewährt wird. Die Erwägung, der Eintritt der Bedingung sei im Vergleich zur Befristung unkalkulierbarer, überzeugt aber auch deswegen nicht, da der Pflichtteilberechtigte in Konstellationen, in denen der Erblasser den Nacherbfall an ein bestimmtes Verhalten des Nacherben knüpft, den Nacherbfall selbst herbeiführen kann, wohingegen bei einer Befristung es auch möglich ist, dass der Pflichtteilsberechtigte den Fristablauf nicht erlebt (etwa Münchner Kommentar BGB, 6. Aufl.2013, Bearbeiter Haas § 2318 Rn. 10). Auch rechtlich sind die aufschiebend bedingte und die befristete Nacherbeneinsetzung gleichwertig, da in beiden Fällen von einem Anwartschaftsrecht auf die Nacherbenschaft auszugehen ist. Eine Ungleichbehandlung im Rahmen des § 2306 Abs. 2 BGB verbietet sich auch angesichts der sich dadurch ergebenden Wertungswidersprüche. Denn § 2306 BGB drängt auf eine schnelle, einmalige und klare Lösung (Staudinger-Haas aaO.Rdnr. 21). Genau diese wird jedoch von der Gegenmeinung konterkariert, da danach der bedingt eingesetzte Nacherbe, dem das Pflichtteil ohne Ausschlagung zustehen soll, sich die Pflichtteilszahlung im Falle des Bedingungseintrittes wieder anrechnen lassen soll, was in Hinblick auf die Frage der dann maßgeblichen Bewertungsgrundlage nicht unproblematisch erscheint. Auch ist darauf zu verweisen, dass sich der überlebende Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, im Falle der Wiederverheiratungsklausel nach dem Erbfall entscheiden muss, ob er sich nicht besser durch Ausschlagung der mit der bedingten Nacherbeneinsetzung belasteten Erbschaft Zugewinnausgleich und Pflichtteil sichert; bei späterer Wiederheirat kann er demgegenüber nicht mehr den Pflichtteil geltend machen (vgl. Palandt-Weidlich aaO.§ 2269 Rdnr. 19). Im Übrigen ist jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Pflichtteilsstrafklausel nicht einsichtig, warum der bedingte Nacherbe ohne Ausschlagung die Pflichtteilszahlung erhalten soll, da nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen, manifest geworden durch eben diese Pflichtteilsstrafklausel, dem auflösend bedingten Vollerben der Nachlass des Vorverstorbenen \”an sich\” ungeschmälert zufallen sollte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 €
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(Nacherbe Pflichtteil Erbausschlagung)