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Beschluss des OLG Bamberg vom 09.01.2012
Aktenzeichen: 1 W 58/11
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Die Streitwertfestsetzung bezieht sich auf ein Verfahren in dessen Rahmen ein befreiter Vorerbe auf Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerkes in Anspruch genommen wurde.
Das Gericht stellt hinsichtlich des Streitwertes auf das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers ab. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung besteht für das Gericht ein Ermessensspielraum. Mit der Festsetzung des Streitwertes auf ein Drittel des Verkehrswertes der Immobilie wurde dieser Ermessensspielraum nach Ansicht des OLG Bamberg ordnungsgemäß ausgefüllt.
(Nacherbenvermerk Zustimmungsklage Streitwert)
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Aschaffenburg im Beschluss vom 22.11.2011, Az. 22 O 56/11, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht das Rechtsmittel führenden Beklagtenvertreter ist unbegründet. Die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
2Die Klägerin hat von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der (Ersatz-)Nacherbenvermerke begehrt. Welcher Wert einer solchen Löschung zukommt, bestimmt sich nach dem Interesse des Grundstückseigentümers als dem Vorerben. Dieses hat das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 Abs. 1 ZPO zu bestimmen (nicht nach § 6 ZPO, weshalb die von den Beschwerdeführern genannte Fundstelle bei Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 3 Rn. 78 nicht einschlägig ist). Maßgebend ist dabei die Beeinträchtigung der Eigentümerrechte, die durch die Eintragung verursacht wird, die den Gegenstand des Löschungsverlangens darstellt. Auszugehen ist vom Grundstückswert, von dem ein Bruchteil anzusetzen ist. Zu beachten ist weiter, dass selbst bei einer durch die Eintragung bedingten Einschränkung der Veräußerbarkeit des Grundstücks dessen Gebrauch durch den Vorerben selbst nicht eingeschränkt wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 3591 ff.). Wie bei der Löschung von anderen Eintragungen (z.B. Widerspruch, Vormerkung) auch ist regelmäßig ein Bruchteil im Bereich von 1/10 bis maximal 1/3 anzusetzen (vgl. Schneider/Herget, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 \”Löschung\”; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 3 Rn. 31 \”Löschung\”; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. Rn. 99).
Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Ziffer III. 1.a) des Erbvertrags vom 06.11.2006 von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB im gesetzlich zulässigen Umfang befreit war (was auch im Grundbuch in der Zweiten Abteilung jeweils eingetragen war), so dass ein Grundstückskäufer für den Fall des Eintritts der Nacherbschaft insbesondere nicht die Folgen des § 2113 BGB zu befürchten hat. Daher war die Vorerbin trotz der Nacherbenvermerke auch tatsächlich nicht nachhaltig am Verkauf der Grundstücke gehindert. Die vom Landgericht angenommenen 20 % der zutreffend angesetzten Verkehrswerte sind demnach vertretbar und keinesfalls zu niedrig angesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist mit Blick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG).
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