Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Sind die Kosten des Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu erstatten, so haftet der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für die Kosten des Nachlasspflegers
Beschluss des OLG Celle vom 28.06.2016
Aktenzeichen: 6 W 81/16
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu erstatten sind. Der Nachlasspfleger beantragte sodann die Kostenfestsetzung. Gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt, da die Erbin die Auffassung vertrat, dass aus dem Festsetzungsbeschluss auch in ihr Privatvermögen vollstreckt werden kann.
Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses des Nachlassgerichtes ergibt sich, dass der Nachlasspfleger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass hat. Diese Formulierung schließt eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Erbin aus. Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Nachlasspflegers auszugleichen, haftet die Staatskasse.
(Nachlasspfleger Vergütung Vollstreckung)
Tenor:
1) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2) Beschwerdewert: 1.435,35 Euro
(Nachlasspfleger Vergütung Vollstreckung)
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
I. Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).
1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der dem Beteiligten zu 2 als „Nachlasspfleger … für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass … zu erstattende Anspruch … auf 1.435,35 € festgesetzt“ worden ist. Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschwerde „sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)“ und dass „ebenso wenig … einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen“ steht (Bl. 86 d. A.).
2. Mit ihrem Einwand, die Beschwerde richte sich „ausschließlich gegen die Feststellung …, dass (sie, die Beteiligte zu 1,) … für die Vergütung des Nachlasspflegers … haften soll“ (Bl. 86 d. A.), macht sie keine Verletzung in ihren Rechten geltend.
Der angefochtene Beschluss enthält keinen Zahlungstitel, mit dem der Beteiligte zu 2 wegen der für ihn festgesetzten Vergütung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beteiligten zu 1 betreiben kann, das nicht zum Nachlass gehört.
a) Zwar stellt der angefochtene Beschluss, der die Beteiligte zu 1 als „Erbin“ und den festgesetzten Betrag von 1.435,35 Euro als den „von der Erbin zu erstattenden Anspruch“ bezeichnet, für den Fall, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird, einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Nachlasspfleger als Gläubiger gegen die Beteiligte zu 1 als Erbin die Zwangsvollstreckung wegen der nicht befriedigten Geldforderung betreiben kann (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).
Doch ermöglicht der angefochtene Beschluss nur die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, nicht aber in das sonstige Vermögen der Beteiligten zu 1. Er enthält die Einschränkung, dass dieser Anspruch nur „aus dem Nachlass“ zu erstatten ist und der Nachlasspfleger nur berechtigt ist, „den festgesetzten Betrag dem Nachlass – soweit vorhanden – zu entnehmen“.
b) Es ist nicht anzunehmen, dass das Nachlassgericht einen Vollstreckungstitel schaffen wollte, der die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Erben ermöglicht. Eine solche Festsetzung wäre nicht zulässig. Aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der „Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses“ der Staatskasse haftet, folgt, dass der Erbe für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mit seinem sonstigen Vermögen haftet, also ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich ist (BayObLG, FamRZ 1999, 1609 f. und FamRZ 2001, 866 f. sowie OLG Naumburg, FamRZ 2011, 1252, vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1960 Rdnr. 24 m. w. N.). Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris).
Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es daher nicht darauf an, ob der Erblasser von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist.
II. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegen gesetzten Sinn teilgenommen hat.
Der Beschwerdewert bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag von 1.435,35 €.
(Nachlasspfleger Vergütung Vollstreckung)