Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.2013

Aktenzeichen: 15 W 266/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Nachlass als mittellos anzusehen ist.
Das entscheidende Gericht stellt im Beschwerdeverfahren darauf ab, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Entscheidung der Frage heranzuziehen ist.
Gehört zu einem Nachlass folglich eine Immobilie, ist der Nachlass dennoch mittellos, wenn die Immobilie in einem solchen Umfang belastet ist, dass der zu erwartende Verkaufserlös die Belastungen nicht übersteigt. Diese Wertung des Gerichts lässt sich grundsätzlich auf jeden Nachlass übertragen, bei dem die Verbindlichkeiten höher sind als das Aktivvermögen.

(Nachlasspflegschaft Mittellosigkeit des Nachlasses)

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, dass der Beteiligte zu 2) seine Vergütung nur dann aus der Landeskasse verlangen kann, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.2 VBVG. Der Senat teilt auch die in der von der Beteiligten zu 1) angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob der Nachlass mittellos ist, alleine auf den Aktivnachlass abzustellen ist. Maßgebend ist insoweit jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände. Denn das Abstellen auf den Aktivnachlass soll, wie die Beteiligte zu 1) durchaus zutreffend ausführt, verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte.
Letzteres war hier nicht der Fall. Denn die durch den Beteiligten zu 2) verkaufte Eigentumswohnung war mit einer Grundschuld belastet, die den Verkaufserlös wertmäßig überstieg. Nach den Feststellungen des Gutachters im Nachlassinsolvenzverfahren sicherte diese Grundschuld ein Darlehen, dessen Valutenstand den Verkaufserlös sogar überstieg. Dies machte die Eigentumswohnung wirtschaftlich wertlos. Denn die Grundpfandgläubigerin war gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weshalb der Beteiligte zu 2) auf keinem rechtlichen Weg die Erfüllung seiner Vergütungsforderung aus dem Gegenwert der Eigentumswohnung hätte erzwingen können.
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(Nachlasspflegschaft Mittellosigkeit des Nachlasses)

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