Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig

OLG Hamm: Beschluss vom 31.08.2016 - Az. 15 W 273/16 | Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung

Beschluss des OLG Hamm vom 31.08.2016

Aktenzeichen: 15 W 273/16

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig.
Werden gegenüber den Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, so können die Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, dass die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die die ZPO für zivilrechtliche Verfahren gegenüber den Erben vorsieht, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte einer der an der Nachlasspflegschaft beteiligten Personen im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers versucht, in die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Gebühr des Nachlasspflegers auf den Nachlass aufnehmen zu lassen. Dies wurde aus den vorstehenden Erwägungen vom OLG Hamm verworfen.

(Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung)

Tenor:

1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
3) Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
4) Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 981,75 € festgesetzt.
5) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

(Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung)

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg:

Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 818; Münchener Kommentar zum BGB-Leipold, 6. Aufl., § 1960 Rn.73). Der im vorliegenden Fall vom Beteiligten zu 5) angesetzte und vom Nachlassgericht gebilligte Ansatz von 110,- € je Stunde ist nicht zu beanstanden. Für die Tätigkeit eines als Nachlasspflegers bestellten Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Stundensatz von 110,- € angemessen (Senat MDR 2011, 609).

Der abgerechnete Zeitaufwand von 7,5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 5) vorgenommenen Ermittlungen und Tätigkeiten der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, nachvollziehbar und angemessen. Die vom Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2016 vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Der Beteiligte zu 5) war vom Nachlassgericht durch den Beschluss vom 22. April 2015 nicht nur mit der Ermittlung der Erben betraut worden, sondern auch mit der „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ sowie mit der „Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind“. Angesichts dieser dem Beteiligten zu 5) übertragenen Aufgaben waren sowohl die Besichtigung der Immobilie in N als auch eine Überprüfung der Forderung des T sinnvoll und notwendig.
Angesichts der komplexen Familienverhältnisse des Erblassers und angesichts der Vielzahl der abgegebenen Ausschlagungserklärungen erforderte die Sichtung der Nachlassakte einen mehr als nur geringen Zeitaufwand. Dass im Zuge der Anfertigung von Schriftsätzen die Nachlassakte nach einem erstmaligen Durcharbeiten nochmals berücksichtigt wird, ist nicht unangemessen. Wenn der Beteiligte zu 2) moniert, einen vom Beteiligten zu 5) am 26. Juli 2015 diktierten Schriftsatz bislang nicht erhalten zu haben, mag er den Beteiligten zu 5) um eine Abschrift bitten. An der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwandes ändert ein fehlender Posteingang nichts.
Eine Mittellosigkeit des Nachlasses kann nicht festgestellt werden.
Der Beteiligte zu 5) hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger festgestellt, dass der Wert des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Immobilie in N den Betrag der bestehenden Forderungen übersteigen dürfte. Die Angaben des Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, hieran Zweifel zu begründen. Es kommt insoweit nicht auf den Nominalbetrag der im Grundbuch eingetragen Grundpfandrechte nebst eingetragenen Zinsen an, sondern auf den Valutenstand der besicherten Darlehen (vgl. hierzu auch Senat Rpfleger 2014, 165).
Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Beteiligte zu 2) einen Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss tenoriert haben will. Ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs.1 ZPO in der nachlassgerichtlichen Entscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Es bedarf dabei keiner Entscheidung dazu, ob eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Nachlasspflegervergütung auf den Bestand des Nachlasses bereits aus der Natur des gegen den oder die Erben gerichteten Festsetzungsbeschlusses folgen kann (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016, Aktenzeichen 6 W 81/16 – zitiert nach juris). Auch wenn man – wozu der Senat eher neigt – den Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Erben auf Zahlung der Vergütungsforderung als Nachlassverbindlichkeit sieht (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB Bearbeitung 2008, § 1960 Ren. 37), für die der Erbe grundsätzlich gemäß § 1967 Abs.1 BGB mit seinem ganzen Vermögen einzustehen hat, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kein Raum für den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Denn der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erfolgt aufgrund einer Einrede des Erben, die der Sache nach auf dem materiellen Recht beruht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 780 Rn.10). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch sind aber wegen des gesetzlich vorgegebenen eingeschränkten Prüfungsumfangs des Vergütungsfestsetzungsverfahrens in dessen Rahmen nicht möglich, sondern einem nachfolgenden Zivilprozess vorzubehalten (vgl. BGH FGPRax 2012, 162; Engelhardt in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 168 Rn. 21). Dem Erben entsteht in keiner Weise ein Rechtsverlust, wenn er – wie im Hinblick auf andere in Betracht kommenden materiell-rechtliche Einwendungen – für die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung auf ein nachfolgendes Verfahren verwiesen wird. Um ihm dieses Recht zu erhalten, bedarf es aufgrund der dargestellten verfahrensrechtlichen Zusammenhänge eines ausdrücklichen Vorbehalts in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
Eine Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der anderen Beteiligten ist dagegen trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht angemessen. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind ebenfalls Miterben nach dem Erblasser und nehmen damit gegenüber dem  Beteiligten zu 2) im Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung keine gegnerische Position ein. Beim Beteiligten zu 5) sind im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten angefallen.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus dem vom Amtsgericht festgesetzten Vergütungsbetrag. Der Beteiligte zu 2) hat mit der Beschwerde die vollständige Zurückweisung des Festsetzungsantrages erreichen wollen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.


(Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung)