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Urteil des OLG Köln vom 21.11.2014
Aktenzeichen: 20 W 94/13
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Das Gericht musste sich bei seiner Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Grabpflegekosten Teil der Beerdigungskosten sind und damit als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben getragen werden müssen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine allgemeine sittliche Pflicht handelt, die von § 1968 BGB nicht mehr erfasst ist. § 1968 BGB hat ausschließlich die Kosten der Bestattung zum Gegenstand, die bis zur einmaligen Einrichtung der Grabstätte anfallen. Die Kosten die darüber hinausgehen, sind nicht Kosten im Sinne des § 1968 BGB und folglich nicht Teil der Bestattungskosten. Folglich sind die Kosten für die Grabpflege keine Nachlassverbindlichkeiten.
(Nachlassverbindlichkeit Beerdigungskosten Grabpflege)
Tenor:
1) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2013 ‑ 11 O 29/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
2) Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei L & Kollegen in H auch bewilligt, soweit er einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von 133,50 € verfolgt.
3) Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss wird insgesamt aufgehoben; der Kläger hat keine Raten zu zahlen.
4) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
5) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(Nachlassverbindlichkeit Beerdigungskosten Grabpflege)
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1. Die Beklagten sind als Erben der verstorbenen Frau G zur Erstattung der Kosten für die Eröffnung des Erbvertrags verpflichtet. Bei den Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind danach auch die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten, worunter auch Erbfallverwaltungs- und Nachlasskostenschulden zählen; hierzu wiederum gehören auch die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen (vgl. MünchKomm/BGB-Küpper, 6. Aufl., § 1967, Rn. 11; BeckOK BGB/Ilse Lohmann BGB § 1967 Rn. 18; Staudinger-Marotzke, BGB Neubearbeitung 2010, § 1967, Rn. 38). Für die Nachlassverbindlichkeiten haften nach § 1967 Abs. 1 BGB die Erben (s. auch § 6 Satz 1 der bis zum 31. Juli 2013 geltenden KostO, wonach für die Kosten einer Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nur die Erben haften). Demgemäß ist vorliegend nicht m aßgebend, dass der Kläger den Erbvertrag mit der verstorbenen Frau G geschlossen hat, sondern alleine, dass die Beklagten als deren Erben eingesetzt worden sind. Die Beklagten müssen dem Kläger daher aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die unbestritten von diesem verauslagten Kosten für die Eröffnung des Erbvertrags erstatten.
Für die Verfolgung dieses Anspruchs ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.
2. Dagegen hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, soweit der Kläger Erstattung von Aufwendungen für die Pflege des Grabes der verstorbenen Frau G sowie für die Pflege des Grabes des verstorbenen Herrn G2 verlangt; insoweit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Grabpflegekosten gehören nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, nicht zu den Kosten der Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen (BGHZ 61, 238; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1195; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 159; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987; MünchKomm/BGB-Küpper, aaO, § 1968, Rn. 4; BeckOK BGB/Ilse Lohmann BGB § 1968 Rn. 5; Staudinger-Marotzke, aaO, § 1968, Rn. 5). Aus der erbschaftssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese keine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung voraussetzt (MünchKomm/BGB-Küpper, aaO; Schreiber, ZEV 2010, 199). Zudem kann aus der 1974 geschaffenen erbschaftssteuerlichen Regelung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, d er Gesetzgeber habe damit zugleich den Begriff der Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB um die Kosten der Grabpflege erweitern wollen, zumal er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, § 1968 BGB entsprechend zu ergänzen (zutr. OLG Schleswig aaO). Soweit in der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte im Anschluss an Damrau (ZEV 2004, 456) eine andere Auffassung vertreten wird (LG Heidelberg, FamRZ 2012, 153; AG Neuruppin, ZEV 2007, 597), vermag sich der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Dass nach öffentlichem Recht eine Verpflichtung besteht, die Grabstätte in ordentlichem Zustand zu halten, begründet ebenfalls keine Ausgleichsverpflichtung des Erben(MünchKomm/BGB-Küpper, aaO), zumal die Instandhaltungspflicht nach § 19 der vom Kläger vorgelegten Friedhofssatzung den Grabnutzungsberechtigten bzw. den Empfänger der Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 der Satzung und damit nicht notwendig den Erben trifft.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger ein Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen allerdings auch aus anderen Gründen nicht zu.
Soweit es die Kosten für die Pflege des Grabes des Herrn G2 angeht, ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger oder – so die Beklagten im Schriftsatz vom 26. November 2013 – Herr L und Frau C G3 dieses Grab nach dem Tod der Frau G gepflegt haben. Beweisbelastet ist der Kläger. Einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung hat er nicht angetreten; dazu zählt das Beweisangebot auf die eigene Parteivernehmung nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen, weil für die Richtigkeit seiner Darstellung kein Anbeweis besteht. Zudem sind die geltend gemachten Kosten für Blumen und Bepflanzung in Höhe von 400,- € in keiner Weise, etwa durch Vorlage von Rechnungen, belegt.
Soweit es die Kosten für die Pflege des Grabes der Frau G betrifft, kann der Kläger nicht ohne jeden Nachweis und ohne jeden näheren Vortrag zum Umfang der Grabpflege einen Pauschalbetrag von 3.000,- € ansetzen. Jedenfalls zur Höhe fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag.
3. Die Anordnung von Ratenzahlungen, die im angefochtenen Beschluss ausgesprochen worden ist, ist aufzuheben. Der Kläger ist zur Leistung von Raten nicht verpflichtet, weil ihm unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für den von ihm aufgenommenen Kredit zur Finanzierung eines Fahrzeuges in Höhe von 264,- € kein einzusetzendes Einkommen mehr verbleibt. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren hinreichend belegt, dass er im November 2011 ein Fahrzeug kreditfinanziert angeschafft und monatliche Ratenzahlungen von 264,- € zu leisten hat. Die Finanzierungskosten für die Anschaffung eines Pkw sind als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO vom Einkommen abzusetzen, wenn der Antragsteller auf die Nutzung des Pkw beruflich angewiesen ist und die Raten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 649; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1233; MünchKomm/ZPO-Motzer, 4. Aufl., § 115, Rn. 40). Davon ist hier auszug ehen. Der Kläger hat dargetan, dass er aus beruflichen Gründen auf die Anschaffung des Pkw angewiesen war; die monatlichen Raten von 264,- € sind bei einem damals erzielten Nettoeinkommen von knapp 1.500,- € nicht unangemessen hoch.
4. Da die sofortige Beschwerde zu einem Teil Erfolg hat, hat der Senat die Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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